Gemeinderatsprotokoll vom 6. Oktober 1926

des Oberösterreich habe. Referent erörtert das Gesetz, das die Möglichkeit der Überwälzung auf die Bevölkerung für jene Gemeinden vorsieht, die nicht in der Lage sind, die Beiträge aus eigenen Mitteln zu decken. Die Gemeinde habe also nur die Arbeit, aber keine Einnahmen. Der Finanzausschuss habe sich redlich bemüht, die Abgabe nach dem Prinzip der sozialen Gerechtigkeit zu regeln. Der Referent stellt namens des Finanz- und Rechtsausschusses folgenden Antrag: Der Gemeinderat beschliesse die Genehmigung der Vorlage betreffend die Bedeckung der Gemeindebeiträge für allgemeine Landeszwecke nach den Beschlüssen des Finanzund Rechtsausschusses. § 1. Im Grunde des § 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1926, L.G. und Vdg.Bl. N° 54, werden zur Bedeckung der Gemeindebeiträge für allgemeine Landeszwecke Beiträge im nachstehenden Ausmasse eingehoben. § 2. (1) Ein Viertel der durch die Gemeinde auf Grund des Gesetzes vom 23. Dezember 1925, L.G.u.Vdg.Bl. N° 19 ex 1926 zu leistenden Beiträge wird von jenen Unternehmungen eingehoben, welche als Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder als Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingerichtet sind und in der Gemeinde eine Betriebsstätte haben. (2) Die Aufteilung dieses Kontingentes erfolgt unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit dieser Betriebe. (3) Der Magistrat ist ermächtigt, die Aufteilung dieses Kontingentes einem aus den Kreisen der abgabepflichtigen Unternehmungen zu bildenden Abfingungskomitee zu überlassen.

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