Gemeinderatsprotokoll vom 18. Dezember 1925

vierteljährlich gekündigt werden, während der Darlehensnehmerin das Recht zuerkannt wird, jederzeit Abschlagszahlungen auf das Darlehen zu leisten oder den Restbetrag bezw. das volle Darlehen zurückzuzahlen. 2.) Die Zinsen werden mit 12% p.a. festgesetzt und sind halbjährig im Vorhinein zahlbar. 3.) Sollte die Gemeinde den Darlehensbetrag für eigene Zwecke bereits im Jahre 1927 benötigen und die Darlehensnehmerin das Darlehen nicht zurückzahlen, so wird der Gemeinde für ein etwa von anderer Stelle aufzunehmendes Darlehen die Zinsendifferenz vergütet; bei Aufnahme eines solchen Darlehens wird die Gemeinde das Einvernehmen mit dem Elektrizitätswerke in Steyr pflegen. 4.) Sollte irgend eine von der Darlehensnehmerin übernommene Zahlungsverpflichtung am Fälligkeitstage nicht oder nicht vollständig erfüllt werden, so kann die Stadtgemeinde Steyr den jeweils aushaftenden Darlehensbetrag zur sofortigen Rückzahlung kündigen; auch sind der Gemeinde bis zum Erlagstage 12 (zwölf) Prozent Verzugszinsen von der fälligen Forderung zu vergüten. 5.) Alle vertraglich festgelegten Zahlungen verstehen sich in amerikanischer Goldwährung nach dem Goldstandard vom 1. Juni 1925. Die Einzahlung erfolgt in österr. Währung zum Kurse des Golddollars am Zahlungstage und zwar für die Gemeinde vollkommen spesenfrei. 6.) Die Gemeinde darf aus diesem Darlehensgeschäft keine wie immer Namen habende Auslage treffen. Die Darlehensnehmerin ist demnach verpflichtet, alle mit diesem Geschäfte verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben etc. aus eigenem zu tragen. 7.) Der Darlehensbetrag ist hypothekarisch sicher zu stellen (Ranganmerkung) und ein gesetzlich vorgeschriebener Schuldschein auszustellen, alle dadurch erwachsenen Kosten gehen zu Lasten der Darlehensnehmerin.

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