Gemeinderatsprotokoll vom 8. April 1925

1.) auf Grund der amtlich durchgeführten Erhebungen feststeht, dass die in Frage kommenden Siemensgeneratoren Gas für Heizzwecke erzeugen, der Verbrauch von Gas für Beheizungszwecke aber gemäss § 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 1923, L.G.Bl. Nr. 10 ex 1924 abgabepflichtig ist im übrigen diese Abgabepflicht in der vorzitierten Bestimmung nunmehr ausdrücklich und zwar mit rückwirkender Kraft festgelegt erscheint; 2.) der Höhe nach der Verbrauch auf Grund des tatsächlichen Eigenbedarfes ermittelt wird und demgemäss nur der tatsächliche Gasverbrauch der Abgabepflicht unter zogen erscheint. Ohne Debatte angenommen. Punkt 13.) Ausgestaltung der Friedhofleichenhalle. Zl. 1806/25. Referent G.R. Dr. Schneeweiss bespricht behufs Klarstellung des Besitzverhältnisses die Errichtung derselben mit Hilfe einer Spende und Ergänzung aus Gemeindemitteln, sodass das Eigentum der Gemeinde am Gebäude festgestellt erscheint allerdings auf fremden Grunde. Er erörtert, dass nach dem bürgerlichen Gesetze die Gemeinde auch den Grund für sich in Anspruch nehmen könne. Er beantragt: Der Gemeinderat wolle beschliessen: 1.) Die auf Grund einer von Frau Elise Dukart der Stadtgemeinde geleisteten Spende und zum Teil auch aus Gemeindemitteln erbaute und daher der Stadtgemeinde Steyr gehörige Friedhofsleichenhalle ist im Sinne des Vorschlages der städt. Leichenbestattungsanstalt vom 22. Jänner 1925 im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer mit einem Kostenaufwand von ca. S 600.-- auszugestalten. 2.) Die Kosten der Ausgestaltung der hiermit der Aufsicht der städt. Leichenbestattungsanstalt unterstell-

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