Gemeinderatsprotokoll vom 27. April 1923

rent berichtet sodann an der Hand des Amtsberichtes über die beabsichtigten Änderungen, des Gesetzes vom 16. April 1919, L.G. u.Vdg. Bl. Nr. 61 betreffend Erlassung einer Wahlordnung für die Stadt Steyr. Demnach soll Artikel I ergänzt werden: Der § 19 erhält einen zweiten und dritten Absatz die zu lauten haben: 2) Zwei oder mehrere eingereichte Wahlvorschläge können miteinander nicht verbunden werden (gekoppelt); ein derartiger Wahlvorschlag ist ungültig. 3) Desgleichen sind ungültige Wahlvorschläge die zwei oder mehrere Parteien nur zur Durchführung der Wahl vereinigen (Wahlvereinigung etc). Wenn in einem solchen Falle nach vollzogener Wahlhandlung die Erklärung abgegeben wird, dass es sich um zwei oder mehrere selbstständige Parteien handelt, so erlöschen die betreffenden Mandate. G.R. Trubrinner verliest den Antrag der I. Sektion: Der Gemeinderat genehmige vorstehende Vorlage betreffend Änderung der Gemeindewahlordnung für die Stadt Steyr. Der Antrag wird sodann ohne Debatte angenommen. Zl.10659/23 Punkt 7.) Änderung des Gemeindestatutes. Gemeinderat Tribrunner verliest den Amtsbericht wonach im Sinne des Sitzungsbeschlusses vom 17. April 1923 einige Bestimmungen des Gemeindestatutes, die im Widerspruch der Verfassung und zum Finanzverfassungsgesetz stehen, abgeändert werden sollen, sowie bei den verschiedenen Wertgrenzen die Goldkrone einzuführen ist. 1.) Die Änderung des § 4 soll die autonome Festsetzung der Aufnahmstaxen regeln; eine Kontrolle ist durch die der Landesregierung vorbehaltene Genehmigung gegeben. 2.) Der § 27 wird im Sinne der Landtagsvor-

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