Gemeinderatsprotokoll vom 16. Juni 1922

mäßig und da die Bestimmungen des Anhanges im übrigen der § 11 des Regulativs enthält, dieser Anhang überhaupt zu streichen, dagegen § 11 wie folgt, zu berichtigen: „Die Abgabe von Wasser aus der städtischen Wasserleitung erfolgt im allgemeinen nach durch Wassermesser angezeigte Raummeter, ausnahmsweise auch gegen Vorschreibung eines Pauschales. Die Höhe des Wasserzinses wird fallweise vom Gemeinde¬ rate festgesetzt. Für Wohn= und Amtsgebäude, Geschäfts= und Gewerbe¬ betriebe erfolgt die Abgabe von Wasser ausschließlich nach Ab¬ maß durch Wassermesser; für den durch Wassermesser kontrol¬ lierten Mindestverbrauch bis 50 Kubikmeter bildet diese Ziffer die unter allen Umständen zu bezahlende Mindestgebühr, über 50 Kubikmeter hingegen erfolgt die Berechnung des Wasser¬ zinses nach dem jeweil in Geltung stehenden Einheitspreis. Für Gärten kann, insoferne die darinnen bestehenden Aus¬ läufe ausschließlich zur Gartenbesprengung dienen, eine jährliche Pauschalgebühr unter Zugrundelegung von 100 Kubikmetern Wasserabgabe nach dem jeweils geltenden Tarife erfolgen. Für den provisorischen Wasserbezug bei Bauführungen aller Art wird, insoweit bestehende Ausläufe in Häusern oder Gärten benützt werden, fallweise eine Pauschalgebühr auf der Grund¬ lage bis zu 50 Kubikmeter besonders vorgeschrieben. Bei Neu¬ bauten erfolgt die Abgabe von Wasser nur nach Abmaß durch Wassermesser. Die Ablesung der Wassermesser ..... (weiter wie bisher im § 11). 5. ad § 12. Die Abstufung der lichten Weiten der Wasser¬ messer hätte wie folgt zu geschehen: 10—13 Millimeter über 25 Diese Abstufung ist anläßlich der letzten Wasserzins=Er¬ höhung bereits angewendet und in der Kundmachung vom 3. Februar 1922 verlautbart worden. Derzeit werden die Leih¬ gebühren nach dieser Einteilung berechnet. Das Regulativ nimmt keine Rücksicht auf die Fälle, wo Wassermesser innerhalb eines Jahres angeschlossen oder aus irgend einem Grunde ausgeschaltet werden. Der § 12 des Regulativs, zweiter Absatz, wäre daher wie folgt zu ergänzen: Für neu einzubauende Wassermesser ist ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt die jeweils in Geltung stehende Wassermesser=, Leih= und Erhaltungsgebühr in voller Höhe zu entrichten. Wird innerhalb eines Jahres der Wasserbezug aufgekündigt, so tritt keinerlei Rückvergütung der erlegten Leihgebühr ein. Der § 12 enthält die Wassermesserleih= und Erhaltungs¬ gebühren; da diese Ziffern jedoch fallweisen Aenderungen unter¬ worfen sind, wird die Ergänzung des ersten Absatzes dieses Paragraphes wie folgt, beantragt: „Die Wassermesser werden gegen eine Leih= und Erhaltungs¬ gebühr, welche für Messer von 10 bis 13 Millimeter, 14 bis 20 Millimeter und über 20 Millimeter Lichtweite abgestuft er¬ scheinen, beigestellt, deren Höhe jeweils durch den Gemeinderat festgesetzt wird In diesem Antrag ist die Instandhaltung, insoweit diese der gewöhnliche Gebrauch erfordert, inbegriffen. 6. ad § 16. Nach „ ... Lokalaugenscheinnahme schriftlich erteilt" wäre zu ergänzen: Nach der Ausführung jeder neuen oder veränderten Wasser¬ leitungsanlage ist beim Stadtbauamte die Prüfung der fertigen Leitung zu beantragen Zur Prüfung hat der Unternehmer die notwendigen Be¬ helfe und Werkzeuge sowie die erforderliche Hilfsmannschaft bereitzustellen. Der Probedruck beträgt das Doppelte des Betriebsdruckes und wird die Rohrleitung diesem Drucke 20 Minuten lange ausgesetzt. Für die Prüfung ist eine jeweils vom Gemeinderate der Stadt Steyr festzusetzende Gebühr zu entrichten. Die Stadtgemeinde trägt für die Zweckmäßigkeit und Dauer¬ haftigkeit der Anlage keine Haftung. 7. Das Regulativ vermißt die Bestimmung, daß An¬ bohrungen an den städtischen Wasserleitungsstrang zum Zwecke der Herstellung von Hausanschlüssen nur durch die Organe des Stadtbauamtes vorgenommen werden dürfen. Diese auch in anderen Städten als unerläßlich anerkannte Vorsichtsmaßregel beim Betriebe städtischer Wasserleitungen be¬ darf keiner besonderen Begründung, denn Mängel in der Her¬ stellung bei den Anbohrungen bedeuten Wasserverluste, die aus¬ schließlich die Stadtgemeinde zu tragen hat. Der § 17 des Regulativs wäre daher durch den neuen Ab¬ satz zu ergänzen: „Die Herstellung des Anschlusses, das heißt, die Anbohrung des Hauptrohres und die Verlegung der Abzweigung bis zum Wassermesser (wo ein solcher nicht zur Aufstellung kommt, bis zum Straßenabsperrschieber) hat unter Aufsicht von Organen des Stadtbauamtes zu erfolgen. Zu diesem Zwecke ist dieses Amt zeitgerecht vom Beginne der Arbeiten in Kenntnis zu setzen. Die Montierung des Wassermessers selbst geschieht auf Kosten der Partei ausschließlich durch die Organe des Stadtbauamtes, die auch den Standort desselben jeweils bestimmen. 8. ad § 18. Dieser Paragraph wäre wie folgt abzuändern: Als Material der Rohrleitung kann Verwendung finden: ») Gußrohre, b) nahtlose Stahlrohre, c) schmiedeiserne, nach außen und innen verzinkt, d) Druckbleirohre mit nicht unter 0•5 Millimeter starker Zinneinlage (Mantelrohr) oder mit innerem Ueberzug von Schwefel (geschwefelte Bleirohre), Zinkrohre, 1) Kupferrohre Ueber die Wandstärke der zu verwendeten Rohre der ver¬ schiedenen Materialien sowie über die Gewichte per laufenden Meter erläßt das Stadtbauamt unter einem mit dem Bau¬ konsense besondere Vorschreibungen. Die Anschluß= und Hauptverteilungsrohre sollen bei einer Geschamtlänge des horizontalen Hauptzuführungsrohres bis zu 30 Meter folgende Mindestweite haben: Bei 1— 5 Stück 8—13 mm weiten Zapfhähnen 20 mm I W. 6-20 „ 8—13 „ 21-40 8—13 41—60 „ 8—13 40 „ über 60 „ 8—13 „ 50 „ hiebei ist angenommen, daß 1 Klosett= oder Pissoirspülkasten — ½ Zapfhahn 1 Badewanne 1 Waschtischhahn— 1 „ gerechnet werden. Für Springbrunnen usw, größere Einrichtungen, ins¬ besonders für gewerbliche Zwecke sowie in Ausnahmsfällen wird die erforderliche Mindestweite der Hauptzuleitungsrohre in jedem Falle durch das Stadtbauamt bestimmt. 9 ad § 20. Als dritter Absatz wird vorgeschlagen: Wo die Führung der Leitungen durch schwer zugängliche oder unzugängliche Räume nicht zu vermeiden ist, hat sie mittels beiderseits offener Mantelrohre zu erfolgen. Bei der Durchführung durch Mauern ist für die nötige Sicherheit gegen Bruch beim Setzen des Bauwerkes durch Belassen eines Spiel¬ raumes zu sorgen. Die Einbettung von Leitungen in Boden, der Rohre an¬ greifen kann, darf nur unter zweckentsprechender Umhüllung ge¬ schehen, dasselbe gilt für die Verlegung von Leitungen inner¬ halb feuchter oder solcher Räume, in denen sie ätzenden Gasen oder Dämpfen ausgesetzt sind. Eine Verlegung von Leitungen an Außenwänden ist nach Möglichkeit zu vermeiden. 10. ad § 22. Als zweiter Absatz wird vorgeschlagen: Verboten ist ferner der unmitelbare Anschluß der Haus¬ leitungen an Dampfkessel und Druckkessel, verboten ist die un¬ mittelbare Verbindung der städtischen Wasserleitung mit einer Entwässerungsleitung und mit den Rohren einer anderen Wasserversorgungsanlage sowie die Verbindung städtischer Zu¬ leitungen auf demselben Grundstücke untereinander, desgleichen die Verbindung mit Behältern für Wasser und für andere Flüssigkeiten irgendwelcher Art, z. B mit Spülgefäßen für Wirt¬ schaften, Aquarien usw., in diesen Fällen darf eine Versorgung aus der städtischen Wasserleitung nur in der Weise erfolgen daß der Wasserauslauf sich mindestens 50 Millimeter oberhalb des Gefäßrandes befindet. Bedingt zugelassen wird vorbehaltlich der nur auf jeder¬ zeitigen Widerruf erteilten Genehmigung der Anschluß von Kraftmaschinen, Wasserdruck=Hebevorrichtungen, Warmwasser¬ bereitungs= und Heizanlagen, Ventilatoren, Springbrunnen, Entstaubungsanlagen, Strahlpumpen usw. 11. Der im Regulativ mehrfach enthaltene Ausdruck Stadtgemeindevorstehung" wäre auf „Stadtgemeinde" zu be¬ richtigen Die Sektion beantragt und befürwortet die vorliegende Aenderung des Regulativs. Angenommen. Z. 15 717, Herr GR. Frühwald frägt, ob es auf Wahrheit beruht, daß jede Partei einen Wassermesser einstellen müsse, Herr Vizebürgermeister Mayrhofer erwidert, daß die Einstellung eines Wassermessers dem freien Willen der Parteien unterliege.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2