Gemeinderatsprotokoll vom 21. November 1921

lichung zur Verfügung gestellt wird. Der Bericht zeigt, der Gesundheitszustand unserer Kinder einer dauernden Ueber¬ wachung bedarf und wie notwendig es war, einen Jugend¬ fürsorgearzt zu bestellen. Wird zur Kenntnis genommen. Der Gemeinderat tritt sodann in die Tagesordnung ein. Die Punkte 1 und 2 werden vertraulich behandelt. 3. Beschlußfassung wegen Umlagenbefreiung bei Neu=, Zu¬ und Umbauten. Referent Herr GR Reisinger. Von Seite des Amtes liegt folgender Bericht vor. Mit dem Gemeinderatsbeschlusse vom 6. März 1914 wurde die Einräumung dr Umlagenbefreiung für die im Gemeinde¬ ratsbeschlusse vom 6 Mai 1904 aufgezählten Bauführungen auf die Zeit vom 1. Juni 1914 bis 31. Mai 1919 ausgedehnt. Dieser Be chluß ist längst abgelaufen und wurde seither infolge der eingestellten Bautätigkeit und mangels Vorliegen von gegenständlichen Gesuchen ncht erneuert Da in der letzten Zeit zwei Gesuche um Umlagenbefreiung für Neubauten hieramts eingebracht worden sind, sieht sich der Magistrat veranlaßt, dem Gemeinderate der Stadt Steyr zu empfehlen, die in der beiliegenden Kundmachung aufgezählten Befreiungen von der Entrichtung von Umlagen auch weiterhin zu gewähren, weil die Gründe, welche zu den diesbezüglichen früheren Gemeinderatsbeschlüssen geführt haben, auch weiterhin vorhanden sein werden, und zwar mehr als früher. Die Sektion hat die neuerliche Inkraftsetzung des Beschlusses vom 6. März 1914 beraten und stellt den Antrag: „Der Gemeinderat beschließe, die Beschlüsse des Gemeinde¬ rates vom “. Mai 1904, bezw. 6. März 1914 aufrecht zu er¬ halten und für die Zeit vom 1. Jänner 1922 bis 31. De¬ zember 1926 in Wirksamkeit zu setzen“ Hiezu bemerkt der Herr Referent, daß also allen innerhalb dieser Zeit vorsprechenden Bewerbern um eine Umlagebefreiung für Neu-, Zu= und Umbauten eine zeh-jährige Steuerbefreiung gewährt werden solle. Der Sektionsantrag wird vom Gemeinderate ohne Debatte angenommen. Ueber Beschluß des Gemeinderates werden die Punkte 4: Ansuchen der Ersten Wohnungsfürsorge=Genossenschaft Steyr um Umlagenbefreiung für die zu errichtende Wohnsiedlung in der Posthofstraße und 5: Ansuchen der Allgemeinen gemein¬ nützigen Arbeiter=, Bau= und Wohnungsfürsorge=Genossenschaft Steyr um Umlagenbefreiung für ihre Wohnhäuser zusammen¬ gezogen Beide Ansuchen behandeln dasselbe Begehren. Es ist not¬ wendig, daß die Gemeinde heute jede Bautätigkeit zur Behebung der wohnungsnot unterstützt, und stellt daher die Sektion folgende Anträge, und zwar zu Punkt 4: „Der Gemeinderat bewillige eine 20 jährige Umlagenbefreiung, zu Punkt 5: Der Gemeinderat bewillige eine 20 jährige Umlagenbefreiung“. Die Sektionsanträge werden vom Gemeinderate einhellig angenommen. 6. Beschlußfassung über einen Entwurf für die Boden¬ wertabgabe. Referent Herr GR. Tribrunner. Vom Herrn Bürgermeister liegt uns folgender Bericht vor: Bericht an den Gemeinderat der Stadt Steyr betreffend die Gesetzes¬ vorlage auf Einhebung einer Abgabe vom gemeinen Bodenwert. Der vom Gemeinderate Steyr im Juli l. J., betreffend die Einhebung einer Abgabe vom gemeinen Bodenwerte beschlossene Gesetzentwurf wurde im Gemeinde= und Verfassungs=Ausschusse des Landtages verhandelt und dem Landtage zur Beschlußfassung vorgelegt. Ueber Einspruch der christlichsozialen Partei konnte die Vorlage im Plenum des Landtages noch nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Herren erklärten, sie verlangen, daß die Vorlage der Stadt Steyr erst verhandelt werden könne, bis die Vorlage der Stadt Linz betreffend eine Abgabe vom gemeinen Werte vorliege. Die Herren verlangten, daß beide Vorlagen gleichzeitig verhandelt werden sollen. Die Linzer Vorlage ist bereits im Landtage eingebracht worden und dem Gemeinde= und Verfassungs=Ausschusse zugewiesen. Die Stadt Wels hebt bereits eine Bodenwertabgabe von fünf Promille ein und die Vertreter dieser Stadt erklärten, daß dieser Satz zu niedrig sei und kaum die Bemessungs= und Einhebungs¬ kosten trage. Die Linzer Vorlage weicht von der Steyrer Vorlage etwas ab Insbesondere dadurch, daß zwischen unverbautem und verbautem Grunde unterschieden wird und bei letzterem noch besonders zwischen Wohnhaus, Luxushaus, Geschäftshaus und Industrie¬ anlage. Das Ausmaß der Abgabe beträgt: Bei Baugründe ein Prozent, bei Gründe, die zur Verbauung nicht geeignet Promille bei land- und forstwirtschaftlichen Gründen. bei Wohnhäuser bei Luxushäuser bei Geschäftshäuser bei industriellen Betriebsstätten Das Ausmaß der Abgabe erscheint mir hier gerechter und der Ertrag dürfte kaum geringer sein, als bei einem Promille für alle Grundstücke Ich gestatte mir, dem löblichen Gemeinderat auf diese Umstände aufmerksam zu machen und dem Gemeinderat den Antrag zu unterbreiten, den Beschluß vom Juli l. I aufzuheben, bezw. nach dem Linzer Entwurfe abzuändern und sogleich dem hohen Landtage zu überreichen mit dem Ersuchen, diesen neuen Ent¬ wurf raschestens zu beschließen, so daß er mit Beginn nächsten Jahres schon in Kraft sei. Aus gesetztechnischen und Ver¬ waltungsgründen empfiehlt es sich, daß das Gesetz, welches die beiden =tädte betrifft, möglichst gleich gehalten wird. Da voraussichtlich am Dienstag, den 22. November I I. Sitzungen des Landtages wie des Gemeinde= und Verfassungs¬ ausschusses stattfinden, beantrage ich für Montag, den 21 No¬ vember l. J. eine Gemeinderatssitzung zur Beratung dieses Gegenstandes einzuberufen. Steyr, am 16. November 1921. Der Bürgermeister: I. Wokral Die Sektion hat sich heute des längeren mit dem Berichte beschäftigt und ist zur Ueberzeugung gelangt, daß es, um ver¬ schiedenen Schwierigkeiten zu begegnen, zweckmäßig sein wird, wenn unsere Vorlage genau dem Linzer Gemeinderatsbeschlusse angepaßt wird Die Linzer Vorlage weicht nur in der Be¬ messungsgrundlage etwas ab, weil Linz in der Bemessungs¬ grundlage eine promillweise Abstufung eingeführt hat, so daß eine gerechtere Berechnung herauskommt. Durch die Anpassung an die Linzer Vorlage würde auch eine größere Einheitlichkeit für die oberösterreichischen Städte geschaffen Die Sektion stellt daher den Antrag: „Der Gemeinderat beschließe, den Beschluß vom 27. Juli 1921 aufzuheben und sich dem Linzer Gemeinderatsbeschlusse vom 9. November 1921 vollinhaltlich anzuschließen Herr GR. Dr. Peyrer erklärt, einen Verlagungsantrag stellen zu müssen, weil seine Fraktion erst in Kenntnis der Einzelheiten der Vorlage durch die Sektion gekommen sei, seit der Sektionssitzung erst wenige Stunden verstrichen sind und keine Gelegenheit geboten worden sei, eine so wichtige Sache in der Partei zu beraten. Der Herr Vorsitzende leitet geschäftsordnungsmäßig über den Vertagungsantrag die Abstimmung ein Der Vertagungsantrag wird vom Gemeinderate mit Stimmen¬ mehrheit abgelehnt. Herr GR. Prof. Brand erklärt: Wir werden seitens unserer Partei gegen diese Vorlage stimmen, einerseits aus formellen, andererseits aus sachlichen Gründen; aus formellen Gründen deshalb, weil auch unserer Fraktion dieser Gesetz¬ entwurf hätte vorgelegt werden sollen, damit wir sie vor der Sektionssitzung entsprechend studieren und mit unseren Mit¬ gliedern sich ins Einvernehmen hätten setzen können. Das war yeute nicht möglich, weil ich als Klubobmann bei einer Spar¬ kassasitzung sein mußte, welche von 2-5 Uhr nachmittags ge¬ dauert hat. Die sachlichen Gründe will ich hier nicht erörtern, weil sie zu langen Debatten führen könnten und die Sitzung dadurch lange hinausgezogen würde. Unsere Stellungnahme zu diesem Gesetze werden wir im oberösterreichischen Landtage genau präzisieren und sehen also von der sachlichen Behandlung hier ab, weil wir im Landtage Farbe bekennen werden. Ich bitte zur Kenntnis zu nehmen, daß wir aus diesen Gründen gegen die Vorlage stimmen werden. Herr Reierent GR. Tribrunner bemerkt im Schlu߬ worte, daß schon am 27. Juli l. I die Vorlage unterbreitet wurde und seither Gelegenheit war, sich den Entwurf durchzu¬ studieren. Die neue Vorlage wird auch die Beratungen im Landtage erleichtern Redner ersucht daher, dem Sektionsantrage zuzustimmen. Der Herr Vorsitzende leitet über den Sektionsantrag die Abstimmung ein. Der Sektionsantrag wird vom Gemeinderate mit Stimmenmehrheit angenommen. 7. Einhebung eines Anerkennungsziuses für Aussteckschilder. Referent Herr GR Tkibřunner. Schon in der Gemeinderatssitzung vom 8. Mai 1920 hat sich der Gemeinderat mit der Festsetzung von Anerkennungs¬ zinsen für Aussteckschilder befaßt und damals eine Ablehnung ausgesprochen, weil der Ertrag zu keinem Verhältnisse der Kosten der Einhebung und Durchführung der Abgabe stehe. Nun hat das Bauamt neuerdings die Sache aufgegriffen und darauf hingewiesen, daß nicht der Ertrag maßgebend sei, sondern die Festsetzung eines Anerkennungszinses, wodurch sich die Ge¬ meinde ihre Rechte über den öffentlichen Grund wahrt. Dem Antrage des Banamtes liegt auch ein Verzeichnis jener Geschäfts¬ inhaber bei, welche Aussteckschilder führen Obwohl nun das Erträgnis wie gesagt, nichts bedeutet, so stellt eben die Sektion in der Erwägung, daß es sich um die Wahrung öffentlicher Rechte handelt, den Antrag: „Der Gemeinderat beschließe die Einhebung eines Anerkennungszinses in der Weise zu beschließen, daß für Aussteckschilder unter ½ m 30 Kronen und darüber ab 1. Dezember 1921 eingehoben werden."

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