Gemeinderatsprotokoll vom 27. Juli 1921

§ 11 Einzahlung. 1. Die Bodenwertabgabe ist im vorhinein in vier gleichen am 1. Februar, 1. Mai, 1. Angust und 1. November eines jeden Abgabejahres fälligen Teilbeträgen bei der Stadtkassa, in deren Sprengel sich die Liegenschaft befindet, einzuzahlen 2. Solange eine behördliche Bemessung nicht erfolgt ist, ist die Abgabe ohne Abwartung eines Zahlungsauftrages auf Grund der Selbsteinschätzung einzuzahlen, unbeschadet des Rechtes der Behörde zur Bemessung und Beanständung nach § 8 des Gesetzes. 3, Wenn die Abgabevorschreibung mit Beginn einer neuen Veranlagungsperiode noch nicht erfolgt ist, so ist die Abgabe vorläufig im bisherigen Ausmasse zu entrichten. 4. Nachzahlungen, die sich aus den Beanständungsverfahren ergeben, find in höchstens vier Raten zu den der Zustellung des Zahlungsauftrages (§ 9, Absatz 2) nächstfolgenden Zahlungs¬ terminen zu entrichten 5 Wird die Abgabe nicht binnen 14 Tagen nach dem Fälligkeitstage eingezahlt, so ist sie nebst Verzugszinsen in der für die Hauszinssteuern geltenden Höhe im Verwaltungszwangs¬ verfahren einzutreiben. § 12. Rückvergütung. Falls die Beschwerde gegen die Bemessung der Bodenwert¬ abgabe stattgegeben wird, findet die Rückvergütung des unge¬ bührlich entrichteten Abgabebetrages zuzüglich von Vergütungs zinsen in der Höhe der im § 11, Absatz 5, festgesetzten Verzugs¬ zinsen, vom Zeitpunkte der Einzahlung bis zu dem Tage, an welchem die Partei von der Erledigung der Beschwerde ver¬ ständigt wurde, statt. § 13. Haftung. Gesetzliches Pfandrecht. Zur Entrichtung der Bodenwertabgabe ist der Eigentümer der abgabepflichtigen Liegenschaft, sofern aber diese im Mit¬ eigentum steht, die Gesamtheit der Miteigentümer zur unge¬ teilten Hand verpflichtet Vom Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes besteht an der abgabepflichtigen Liegenschaft für die vom Eigentümer zu zahlende Bodenwertabgabe ein gesetzliches Pfandrecht mit dem Vorzugsrechte vor allen Privatpfandrechten Dieses Pfandrecht steht jedoch nur jenen Abgaberückständen samt Nebengebühren zu, welche, vom Zeitpunkte der exekutiven Veräußerung der Liegenschaft zurückgerechnet, nicht länger als drei Jahre aus¬ haften. § 11. Verbot der Ueberwälzung. Die Bodenwertabgabe darf nicht auf die Bestandnehmer überwälzt werden und rechtfertigt daher nicht eine Erhöhung des Bestandzinses. § 15 Abgabeerhöhung und Strafen. Wenn der Selbst-inschätzungswert nicht einmal die Hälfte des nach 8 8 endgültig festgestellten Bemessungswertes erreicht, so kann die Abgabe für die ganze Veranlagungsperiode bis auf das Doppelte erhöht werden. Wenn der Eigentümer einer abgabepflichtigen Liegenschaft oder sein gesetzlicher Vertreter oder von ihm bestellter Verwalter die Selbsteinschätzung trotz an ihn gerichteter Aufforderung unterläßt oder die für die Veranlagung maßgebenden Aus¬ künfte verweigert oder die im § 5, Zahl 1, vorg schriebene An¬ zeige unterläßt oder unrichtige Anzeigen oder Auskünfte erstattet, so kann über ihn eine Geldstrafe bis zu 10 000 Kronen ver¬ hängt werden. Das Strafverfahren ist vom Steyrer Magistrate als politische Behörde durchzuführen. Die Geldstrafen fließen in den Steyrer Armenfond. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe hat eine angemessene Arreststrafe einzutreten, die aber vier Wochen nicht übersteigen darf. Die im zweiten Absatz erwähnte Aufforderung kann mit gleicher Rechtswirkung auch allgemein im Wege der Tagesblätter oder durch öffentlichen Anschlaz erfolgen § 16. Hinsichtlich der Verjährung der Bodenwertabgabe haben die auf die direkten Steuern bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 18. März 1878, R.-G-=Bl. Nr 31, Anwendung zu finden. § 17. Auflegung der Zahlungsaufträge Auszüge aus den ausgefertigten Zahlungsaufträgen, welche die Bezeichnung der abgabepflichtigen Liegenschaft, den der Ab¬ gabebemessung zugrunde gelegten Wert und den Abgabebetrag zu enthalten haben, sind beim Steyrer Magistrate zur allge¬ meinen Einsicht aufzulegen § 18. Statistische Nachweisungen. Die Gemeinde Steyr ist verpflichtet, der Regierung über Verlangen statistische Nachweisungen über die Bodenwertabgabe zur Verfügung zu stellen. § 19. Vollzug des Gesetzes. Die Mitwirkung der staatlichen Behörden und Aemter wird von den beteiligten Staatsämtern im Verordnungswege geregelt. Im übrigen wird die Vollzugsanweisung über Antrag des Steyrer Magistrat s von der oberösterreichischen Landesregierung im Einvernehmen mit der oberösterreichischen Finanzlandes¬ direktion erlassen. § 20 Wirksamkeitsdauer Die Wirksamkeit dieses Gesetzes beginnt am 1. Jänner 1922 und endet am 31 Dezember 1931 Angenommen. k) Konzessionsabgabe. Referent GR. Saiber: Die Sektion stellt den Antrag, der Gemeinderat beschließe die Einhebung einer Abgabe im Sinne folgender Vorlage: Gesetz betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe von bestimmten Erwerbsunternehmungen im Gemeindegebiete Steyr (Konzessionsabgabe Der oberösterreichische Landtag hat beschlossen: Die Gemeinde Steyr wird ermächtigt, von den Inhabern nachstehender Erwerbsunternehmungen nach Maßgabe der Be¬ stimmungen dieses Gesetzes eine Abgabe einzuheben § 1. Gegenstand der Abgabe. Der Abgabe unterliegt jeder, der im Gemeindegebiete der Stadt Steyr um des Erwerbes willen eine oder mehrere der nachstehenden konzessionierten Unternehmungen betreibt: Buch=, Kupfer=, Stahl=, Holz=, Steindruckereien, Buchhand¬ lungen einschließlich der Antiquarbuchhandlungen, Kunstband¬ lungen, Musikalienhandlungen, Leihbibliotheken, Lesekabinette, Stellwagenunternehmungen, Rauchfangkehrergewerbe, Abdecker¬ gewerbe, Trödlergewerbe, Pfandleihergewerbe, Gast= und Schank¬ gewerbe, Dienst= und Stellenvermittlungen, Leichenbestattungs¬ unternehmungen, Verkauf von Giften und zur arzneilichen Ver¬ wendung bestemmten Stoffen und Präparaten, Vermittlung in anderen als Handelsgeschäften, Unternehmungen zur Erzeugung und Leitung von Elektrizität, Informationsbüros zum Zwecke der Auskunftserteilung über die Kreditverhältnisse, Reisebüros, Telegraphenagenturen, Telegraphenbüros und Telegraphen¬ korrespondenzbüros, Privatdetektivunternehmungen, Handel mit Zelluloidabfällen, Erzeugung von Zündwaren, Verarbeitung von Erdöl und Vertrieb von Petroleum mittels Tankwagen, Soda¬ wassererzeugung, Anbietung persönlicher Dienste an nichtöffent¬ lichen Orten sofern sie unter Verwendung von Hilfskräften betrieben wird), Erwerbung von aus dem Frachtgeschäfte stammenden Forderungen gegen Transportunternehmungen für eigene Rechnung, Kinematographenunternehmungen und Apotheken. Höhe der Abgabe. 1. Als Abgabe ist zu entrichten: n) Eine Jahresabgabe, b) eine Abgabe gelegentlich von Neuverleihungen, ) eine- Abgabe gelegentlich von Besitzveränderungen (Uebertragungsabgabe). Zu 1: Die Jahresabgabe beträgt: a Bei den in Erwerbsteuerklassen (Gruppen) eingereihten Unternehmungen der 1. Erwerbsteue klasse (Gruppe) 6100 Kronen 4000 1000 250 k) bei den nach § 85 des Personalsteuergesetzes vom 25. Oktober 1896 R=G. Bl Nr 220, begünstigten Erwerbs¬ und Wirtschaftsgenossenschaften 500 Kronen, c) bei allen anderen, dem zweiten Hauptstücke des Personal¬ steuergesetzes unterliegenden Unternehmungen 6000 Kronen 2. Im Falle des Nichtbetriebes ist die Abgabe in jedem Falle mit 500 Kronen zu bemessen 3. Ist nur ein Zweig des Unternehmens, für das die Erwerbsteuer einheitlich bemessen ist, abgabepflichtig, so kann, wenn dies durch das Verhältnis des Ertrages des abgabe

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