Gemeinderatsprotokoll vom 27. Juli 1921

Weiters ist über Intervention des Präsidiums von der Bundesbahndirektion Linz folgende Verständigung eingelangt: Bundesbahndirektion Linz. Am 21. Juli 1921 Zahl37 9 Betreff Zugsverbesserung von Steyr über Klein=Reifling in das innere Ennstal An den Magistrat der Stadt Steyr. Ihrem Wunsche nach Verbesserung von Zugsverbindungen entsprechend, werden wir, die Zustimmung unseres Bundes¬ ministeriums für Verkehrswesen vorausgesetzt, Zug 1123, an Samstagen bis Klein=Reifling als Sonderzug durchführen und zwar ab Garsten 12 44, an Klein=Reifling 14•05, Wir müssen noch bemerken, daß wir gegenwärtig nicht in der Lage sind, eine weitere Zusage zu machen, da das Einlegen von Sonderzügen in einen bestehenden Fahrplan, ganz besonders bei sich steigerndem Güterverkehre, unüberwindlichen Schwierig¬ keiten begegnet. Der Bundesbahndir ktor: Dr. Jenisch Carl. Zur Kenntnis genommen. Mitte August bis September findet in Steyr eine Kunst¬ ausstellung statt. Das Präsidium hat sich damit beschäftigt und ist ihm seitens des Hauptausschusses für diese Kunstschau der Dank ausgesprochen worden Zur Kenntnis genommen. In der Sitzung des Gemeinderates vom 17. Juni 1921 wurde die Einhebung einer Fremdenabgabe beschlossen. Die Landesregierung hat mit Erlaß vom 13. Juli 1921 die Ge¬ n hmigung hiezu erteilt Dieser Erlaß lautet: Die oberösterreichische Landesregierung findet den Beschluß der Gemeindevertretung in Stadt Steyr vom 17. Juni 1921, wonach von den im Jahre 1921 in der Gemeinde Aufenthalt nehmenden Fremden eine Gebühr von 10 Kronen für in den österreichischen Bundesstaaten Wohnhaften und 50 Kronen für in anderen Staaten Wohnhafte und Dienstboten usw die Hälfte pro Kopf und Tag eingehoben werden soll, im Grunde des § 5 des Gesetzes vom 24. Mai 1921, L.=G= und Vdg=Bl. Nr. 55, unter ausdrücklichem Hinweis auf die Verpflichtung zur gleich¬ zeitigen Einhebung eines 50prozentigen Zuschlages für den oberösterreichischen Landesfonds, zu genehmigen. Mit Rücksicht darauf, daß die Zahl der nunmehr Abgabe¬ pflichtigen in Steyr eine sehr geringe ist, somit die Durch¬ führungskosten sich „wahrscheinlich höher stellen werden als die Einnahmen, möge der Gemeinderat zustimmen, davon Abstand zu nehmen und der Landesregierung in diesem Sinne zu be¬ richten. Angenommen Nachdem einige Nachträge zur Tagesordnung erschienen sind, möchte ich Ihnen folgende Tagesordnung vorschlagen (wie eingangs). Punkt 1 und 2 sind vertraulich. 3. Beschlußfassung betreffend Einhebung von Steuern und Abgaben. a) Kraft= und Kutschwagensteuer. Referent Herr GR. Saiber. Die tristen Verhältnisse Sehr geehrter Gemeinderat! unserer Finanzwirtschaft sind Ihnen bekannt. Es ist daher dringend notwendig, Einnahmsquellen zu erschließen, welche eine Besserung unserer Finanzlage bringen soll. Von einer Sanjerung derselben kann heute keine Rede sein, denn die Teuerungswelle schreitet fort und schneidet immer tiefer in den Finanzsäckel. Die Folge davon ist fortwährendes Schuldenmachen. Wenn uns Darlehen bewilligt werden, heißt es immer, sie können erst aus¬ bezahlt werden, wenn Geld vorhanden ist Wir müssen uns an Banken wenden und sind ihnen ausgeliefert. Wir müssen zehn Prozent zurücklassen! Was dies bedeutet, ist Ihnen klar. Es ist notwendig, so rasch als möglich zur Selbsthilfe durch Begehung von Kommunaldarlehen zu schreiten, um uns von den Banken zu befreien Dies bedingt jedoch Einnahméquellen, um der Ver¬ ziusung dieser Darlehen Grundlagen zu schaffen. Dabei müssen oher alle Parteien mithelfen, sonst könnte das Ganze unter der schweren Last der Verhältnisse zusammenbrechen Ich bitte Sie daber, die folgenden Anträge anzunehmen, um uns wenigstens einen Teil von Einnahmsquellen zu erschließen Ich möchte Ihnen nun die wichtigsten Bestimmungen zur Kenntnis bringen. Gesetz 1921, betreffend die Einhebung einer Steuer vom. für den Besitz von Kraft= und Kutschwagen. Der oberösterreichische Landtag hat beschlossen: Steuergegenstand: 1. Der Besitz von Kraft= und Kutschwogen im Gemeinde¬ gebiete Steyr unterliegt einer Gemeindeiteuer. 2. Der Steuer unterliegt auch der Besitz jener Kraft= und Kutschwagen, die außerhalb des Gemeindegebietes eingestellt, je¬ doch zur vorwiegenden Verwendung im Gemeindegebiete Steyr bestimmt sind. Steuerbefreiung. 1. Kraft des Gesetzes: Bund, Land und Gemeinde — letztere insoweit es sich nicht um erwerbsteuerpflichtige Unternehmungen handelt — sind hin¬ sichtlich ihres Kraft= und Kutschwagenbesitzes von der Steuer befreit; ebenso Erzeuger und Händler, hinsichtlich jener Kraft¬ und Kutschwagen, die zum Verkaufe bestimmt sind. 2. Kraft besonderer Zuerkennung: Für gemeinnützige Anstalten und Wohltätigkeitsinstitute, die der Erwerbsteuer nicht unterliegen, kann der Gemeinderat eine Steuerermäßigung im Höchstausmaße von 50 Prozent des normalen Satzes eintreten lassen; in besonders berücksichtigungs¬ würdigen Fällen kann auch Steuerbefreiung erkannt werden. Steuerträger. § 3. 1. Steuerträger ist der Eigentümer des Kraft= oder Kutsch¬ wagens 2. Im Falle des Miteigentumes haften die Miteigentümer zur ungeteilten Hand. 3. Ueberläßt der Eigentümer den Besitz dauernd einer anderen Person, so haften beide für die Steuer als Gesamt¬ schuldner. Höhe der Steuer. 1. Die Steuer beträgt für das Jahr: 1. Für Kraftwagen: a) Für Motorräder ohne Unterschied mit und Veiwagen 300 K 600 „ Kraftwagen bis 6 Pferdekräfte. 1200 „ 2000 „ über 12 bis 20 Pferdekräfte 10.000 „ von mehr als 20 30.000 „ II. Kutschwagen: a) Zweiräderige Kutschwagen (Gig) sowie alle Arten offener, ungedeckter und gedeckter zwei= bis dreisitziger Jucker=, Salzburger= und Gerichtelwagen in der landesüblichen Form, letztere auch dann, wenn, wie vielfach der Brauch, rück¬ wäris ein abnehmbarer Sitz vorhanden ist, 500 Kronen Für reine Luxuskutschierwagen mit und ohne Dienersitz, Landschützer, Jagdwagen, Break und dergl., Phaethons mit oder ohne Kutschbock und Dach, Omnibusse für Hotelbetriebe 700 Kronen c) Kupees, Glas= und Lederlandauer vis à vis 1200 Kronen. 2. Für Kraft= und Kutschwagen, die nachweislich ausschlie߬ lich in Ausübung eines Gewerbes oder Berufes verwendet werden, vermindern sich die Sätze auf ein Viertel. 3. Liegen die Voraussetzungen des vorhergehenden Ansatzes nur teilweise vor, so wird die Steuer nach Absatz 1, Punkt 1 und 2, zur Hälfte eingehoben Aenderungen in der Steuerhöhe 1. Der Besitzer ist verpflichtet, binnen acht Tagen dem Magistrate die Anzeige zu machen, wenn a) er in die Steuerpflicht überhaupt eintritt oder ein Zuwachs im Kraft- oder Kutschwagenbestande erfolgt b) ein Kraft= oder Kutschwagen infolge anderer Verwendung in eine höhere Steuerkategorie einkritt 2. Der Besitzer ist berechtigt, binnen acht Tagen dem Magistrate die Anzeige zu machen, wenn a ein Abfall im Kraft- oder Kutschwagenbestande erfolgt, b) ein Kraft= oder Kutschwagen infolge anderer Verwendung in eine niedrigere Steuerkategorie eintritt. 3. Die Steuerpflicht bezw. =E höhung gemäß § 5, Absatz 1, tritt mit dem der Veränderung vorangehenden Zahlungstermin, die Steueraufhebung bezw =Herabsetzung gemäß § 5, Absatz 2, mit dem der Veränderung folgenden Zahlungstermine ein §9:. 4 Wird nachgewiesen, daß Kraft- oder Kutschwagen nach §4, Absatz 2, während eines vollen abgelaufenen Kalender¬ vierteljahres nicht benutzt wurden, so wird die fur dieses Kalender¬ vierteljahr geschuldete Steuer nicht erhoben Im Falle der schuldbaren Versäumung der in diesen Paragraphen genannten Fristen treten die im § 13 geregelten Formen ein Steuerbehörde. 1. Die Bemessung, Vorschreibung und Einhebung der Steuer obliegt dem Magistrate (Stadtkassaamt. 2 Dem hiezu legitimierten Beamten ist zum Zwecke ver¬ sönlicher Nachschau der Zutritt zu den Einstellungsräumen zu gestatten.

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