Gemeinderatsprotokoll vom 27. Juli 1921

wesend waren, wurde festgestellt, daß sich die Rahmen der Kulissen sowie die Bühnenmöbel größtenteils in einem nicht gebrauchsfähigen Zustand befinden. 1. Die Rahmen sind infolge ihres Alters und ihrer Ver¬ wendung (Anbohrung) mehrfach gebrochen und müssen erneuert werden 2. Die Bühnenmöbel werden im Theater infolge Platz mangels in einem kleinen Raum übereinander deponiert, so daß das Herausgreifen einzelner Stücke mit großen Umräumungs¬ arbeiten verbunden ist und die Sachen vielfach beschädigt werden. 3 Die Leinwand des Vorhanges und der Kulissen ist be¬ schädigt und soll repariert werden. 4. Die komplette Herrichtung von vier Garnituren wäre im Interesse der Erhaltung des Inventars notwendig. Der Gefertigte glaubt daher nachstehende Vorschläge der Bausektion des Gemeinderates unterbreiten zu können: ad 1. Die Rahmenreparaturen werden in eigener Regie durchgeführt ad 2. Die Bühnenmöbel werden einem Tischler zur soliden Herrichtung übergeben ad 3 Das Flicken des Vorhanges und der Kulissen wird einem Tapezierer übertragen. ad 4. Wegen des Nachmalens der vier ausgebesserten Gar¬ nituren soll mit den Malern Jung und Diltsch ein Einver¬ nehmen gepflogen werden. Die Direktion Sergl hat der Kommission nachstehenden Vorschlag unterbreitet: Die Direktion verpflichtet sich, alle notwendigen Reparaturen sowie Umarbeitungen nicht mehr gebrauchter Kulissen auf solche für moderne Stücke auf eigene Kosten durchzuführen, wenn dann diese Stücke in das Eigentum der Direktion über¬ gehen. Der Stadtbauamtsleiter: Ing. Mlinarzik. Die dritte Sektion stellt den Antrag, der Gemeinderat wolle nachstehende Anträge genehmigen: 1. Auf die Instandsetzung einzelner Versatzstücke und der Möbel im Stadttheater wird nicht eingegangen. 2. Falls die Theaterdirektion Sergl=Alten auf die pacht¬ weise Uebernahme des Theaters auf die Dauer von mindestens acht Jahren eingeht, so ist derselben die Bühnendekoration (Versatzstücke. Möbel usw.) gegen die Verpflichtung, sie instand zu setzen und auf die Laufzeit des Pachtverhältnisses in brauch barem, den guten Geschmack nicht verletzenden Zustand zu er¬ halten, zu überlassen. Nach Ablauf der Vertragsdauer gehen die übergebenen Gegenstände in das Eigentum der Direktion über. Bei einer vorzeitigen Lösung des Vertragsverhältnisses bleiben die mehrgenannten Dekorationen Eigentum der Stadt¬ gemeinde und es sind ihr die Kosten für Verluste in Barem zu ersetzen; die Direktion hat lediglich Anspruch auf Rückersatz der mittels Dokumente nachweisbaren Aufwände, insoweit der sich dann darbietende Zustand der Dekorationen diese Aufwände gerechtfertigt erscheinen läßt. 3. Das Inventar ist stückweise zu schätzen und dem Pacht¬ vertrage ein Verzeichnis hierüber als wesentlichen Bestandteil desselben anzuheften. Bei allen Anlässen, welche die Kostenfrage der übergebenen Sorten aufrollt, ist sich der im Verzeichnis festgelegten Ziffer zu bedienen 4. In dem Falle, als die Stadtgemeinde die Abhaltung von Vorstellungen zu wohltätigen Zwecken im Stadttheater ge nehmigt, ist die Theaterdirektion verpflichtet, den Veranstaltern die notwendigsten Dekorationsstücke gegen eine angemessene E t. schädigung zu überlassen. 5. Mit der Ansarbeitung des Vertrages ist das Magistrats¬ präsidium zu beauftragen. Die erste Sektion stellt den Antrag: Der Gemeindergt he¬ schließe den Abschluß eines Pachtvertrages mit Herrn Theol v. drektor Sergl auf die Dauer von acht Jahren. Das Magistrats¬ präsidium wird mit der Ausarbeitung des Vertrages beauftragt und das Gemeinderatspräsidium zum Abschlusse ermächtigt Herr GR. Dr. Peyrer bemerkt, daß es nicht angeht, daß das Inventar nach Ablauf dieser Jahre in das Eigentum des Thegterdirektors übergeht. Die Reparaturen wurden gewiß eine bedeutende Summe ausmachen, es ist jedoch nicht abun¬ sehen, was dieses Iuventar nach acht Jahren kosten wird und glaubt, daß ein solches Vorgehen nicht im Interesse der ösient. lichen Verwaltung liegt. Herr GR Krottenan berichtet über die Besichtigung des Juventars und ist der Ansicht, daß etwas geschehen müsie Der Gemeinderat könnte nur das Notwendigste bewilligen, was immerhin einen Aufwand von mindestens 100 000 Kronen er¬ fordern würde Tamit wäre aber nicht gedient, den in acht Jahren wird dieses Inventar sehr defelt sein und inzwischen weitere Summen für Reparaturen verschlungen haben. Herr GR. Dr. Furrer meint, damit sind auch die Kosten des Theutermeisters hinfällig. Herr GR. Dr. Peyrer macht darauf aufmeksam, was sein wird, wenn nach Ablauf dieser Zeit der Direktor von hier fortgeht. Die Gemeinde wird dann ein leeres Theater haben und kein Inventar besitzen und wird genötigt sein, auf Bedin¬ gungen der Direktion einzugehen. Die Direktorstelle wird der erhalten, der imstande ist, das Inventar zu kaufen, ohne Rück¬ sicht auf seine Fähigkeiten. Er weist auch noch darauf hin, daß doch das Inventar der jeweilige Pächter zu erhalten hat und nicht die Gemeinde und glaubt, daß der Gemeinderat die Ver¬ antwortung nicht übernehmen könne, daß eine Reihe von Gegen¬ ständen aus dem Gemeindeeigentum einfach weggegeben werden. Herr GR. Bachmayr weist ebenfalls darauf hin, was in acht Jahren sein wird. Herr GR. Aigner führt an, daß die Kommission der Ueberzeugung ist, daß das Inventar ein altes Gerümpel und nichts wert ist Die Direktion wird kein Interesse haben, dieses Zeug mitzunehmen, weil es nirgends passen wird. Die Gemeinde würde damit besser fahren, sie kann ja die Vereinbarung treffen, daß die Direktion das Inventar wieder zurückgibt. Herr Bürgermeister Wokral meint, daß das Inventar in dem jetzigen Zustand unbrauchbar sei und gibt noch zu er¬ wägen, daß bis nun niemand hier ist, der das Eigentum der Gemeinde mit Sorgfalt bewacht hätte. Hinsichtlich der Person des Theatermeisters herrschte stets Streit zwischen der Gemeinde und der Direktion Der Theatermeister ist zugleich Bühnen¬ meister und als solcher der Direktion unterstellt. Uebernimmt nun die Direktion das Inventar, so wird sie selbst für die entsprechende Erhaltung Sorge tragen und ist die Gemeinde dieser Last enthoben Herr GR Steinbrecher meint, es wäre nicht klug, das Inventar zurückzuverlangen, sondern die Gemeinde möge das Rückverkaufsrecht sichern Herr GR. Dr. Peyrer stellt den Antrag, daß der Passus „Nach Ablauf der Vertragsdauer gehen die übergebenen Gegen¬ stände in das Eigentum der Direktion über“ aus dem Sektions¬ antrage gestrichen werde, sonst aber derselbe aufrecht bleibt. Herr GR Tribrunner: Wenn wir dem Antrage des Herrn GR. Dr Peyrer Rechnung tragen, so wäre der Sektions¬ antrag dahin abzuändern, daß es heißt: „Nach Ablauf der Vertragsdauer gehen die Gegenstände wieder in das Eigentum der Gemeinde über und leistet diese für die Kosten der Auf¬ wände bei der Instandhaltung des Inventars eine zu verein¬ barende Entschädigung Es gelangt vorerst der Antrag der ersten Sektion zur Ab¬ stimmung. Angenommen. Hierauf der abgeänderte Antrag der dritten Sektion Angenommen. 8. Festsetzung einer Vieh= und Fleischbeschauordnung. Referent Herr GR. Tribrunner: Seitens des Veterinär¬ amtes liegt folgende Eingabe vor: Magistrat Steyr. Steyr, am 16. Juli 1921. 3 18 704 und 19.153 An den Gemeinderat der Stadt Steyr. Der Gefertigte stellt den Antrag, der Gemeinderat wolle behufs Regelung der Kontrolle des ho. eingebrachten Schlacht¬ und Stechviehes, des zugeführten Fleisches und der Eingeweide von geschlachteten Tieren und deren sanitätspolizeiliche Beschau folgende Beschauordnung beschließen: Vieh= und Fleischbeschauordnung Sämtliches in Stadt Steyr eingebrachtes Groß- und Kleinvieh ist behufs Vornahme der Vieh= und Fleischbeschau an dem der Schlachtung vo hergehenden Tage schriftlich am städti¬ schen Polizei=Inspektorate (Rathaus) anzumelden. Zur Anmeldung seitens der Fleischhauer sind die seitens des Magistrates ausgegebenen Fleischbeschauzettel zu benützen, wobei bei den Viehgattungen die Stückzahl, sewie die Stunde der Schlachtung einzusetzen ist. Seitens der Gastwirte und Aus speisereien hat gleichfalls die Anmeldung der Schlachtung am Vortage schriftlich beim städtischen Polizei Inspektorate Rat haus unter Angabe der Stückzahl und Stunde der Schlachtung zu erfolgen. Die Schlachtungen haben derartig zu erfolgen, daß die Beschau unbedingt innerhalb der Amtsstunden von 8-12 Uhr vormittags möglich ist. Fleisch und Innereien von nicht be¬ schauten Schlachtungen darf unter keinen Umständen verkauft werden Im Sinne des Landes=Gesetz= und Verordnungsblattes XXX. Nr. 39 vom 30 Juni 1910, ist auch sämtliches Stechvieh, wie geschlachtete Kälber, Schweine, Schafe und Ziegen, sowie Fleisch und Innereien von geschlachteten und notgeschlachteten Tieren welche in das Stadtgebiet behufs Verkauf oder gewerbliche Ver¬ arbeitung eingebracht werden, der veterinärpolizeilicken Ueber¬ beschau zuzuführen Es sind daher geschlachtete Kälber, Schweine, Ziegen, Schafe, sowie Fleisch und Innereien von geschlachteten Tieren vor dem

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