Gemeinderatsprotokoll vom 19. Juni 1920

4 Frl. Groß, die nicht ganz hiezu geeignet ist. Das Geschirr ge¬ hört auch der Stadtgemeinde. Herr GR. Prof. Brand bemerkt, daß in den nächsten Tagen diese Angelegenheit geordnet werden wird; man solle mit der amerikanischen Hilfsaktion in keinen Konflikt kommen Herr Vorsitzender erklärt, viel zu wenig in die Sache eingeweiht zu sein, um ein Urteil abgeben zu können. herr GR. Lebeda bemerkt, daß es auffallend sei, daß jemand von Linz kommen müsse, um Ordnung zu schaffen in einer Sache, die durch Frl. Groß herbeigeführt wurde; die Ge¬ meinde kann durch das Vorgehen des Frl. Groß geschädigt verden und lehnen wir jede Verantwortung in der Angelegen¬ eit von vornherein ab. Herr GR. Witzany berichtet, daß Frl. Groß fort während nach Linz gerutscht sei und Himmel und Erde in Be¬ wegung setzte, um ihre Position sicherzustellen. Sie hatte audh schon mehr Einfluß als die ganze Bevölkerung von Steyr und ist es sehr bedauerlich, daß dem Frl. Groß von gewisser Seite die Stange gehalten wird, weil die Gefahr besteht, daß durch Frl. Groß die ganze Geschichte mit der amerikanischen Hilfs¬ aktion für die Gemeinde nachteilig endet. Es muß verlangt werden, daß dieser hysterischen Person das Handeln nicht so leicht gemacht wird. Herr GR. Prof. Brand bedauert, daß es in dieser An¬ gelegenheit zu einer Debatte gekommen ist und wolle er sich in den Streit nicht einmischen. Im übrigen wird die Kommission entscheiden. Er könne sie nicht entlassen und habe sie auch nicht angestellt und habe weder auf dies noch jenes einen Einfluß Der Dringlichkeitsantrag wird sodann vom Gemeinderate angenommen. Hierauf tritt der Gemeinderat in die Verhandlung der Tagesordnung ein. Die Punkte 1, 2 und 3 werden vertraulich behandelt. Erhöhung der Gebühren für Ausstellung von 1. Jagdkarten Referent Herr G.=R. Prof. Brand. Verschiedene Gemeinden Oberösterreichs sind an den ober österreichischen Landtag herangetreten. Der Gemeindeverfassungs¬ ausschuß des oberösterreichischen Landtages hat sich mit dieser Frage befaßt und beantragt, dreierlei Gebühren einzuheben. Die Sektion hat sich diesem Antrage angeschlossen und mpfiehlt zur Annahme: der Gemeinderat beschließe, der Erhöhung der Jagdkarten¬ taxen auf die im beiliegenden Amtsberichte angesetzten Höchst¬ beträge, das sind 100 K pro Jahr, bezw. 200 K pro Jahr, für nicht in Oberösterreich wohnhaft inländische Jagdkartenwerber ind 300 K pro Jahr für ausländische Jagdkartenwerber zuzu¬ stimmen. 6555 Ungenommen. 5. Neufestsetzung von Funktionsgebühren. Referent Herr GR. Reisinger. Durch die sprunghafte Teuerung ist es nicht mehr möglich, daß der Herr Bürgermeister das Auslangen findet, da derselbe auf das Einkommen als Bürgermeister angewiesen ist loß Die Sektion stellt den Antrag: Dem gegenwärtigen Herrn Bürgermeister ist für die Dauer seiner Funktionsperiode ein 00 prozentige Erhöhung seiner Bezüge als Teuerungszulage rückwirkend auf 1. Jänner 1920 zu bewilligen. Angenommen. 6. und 7. Erhöhung der Armenfondsgebühren und Erhöhung der Gebühren für die Aufnahme in den Heimatverband Referent Herr GR. Prof. Brand. ## Der Herr Referent ersucht, diese beiden Punkte vereinigt behandeln zu dürfen, da sie beide Armenfondsgebühren betreffen. Auch hier liegt ein Bericht und Antrag des Gemeinde= und Verfassungsausschusses des oberösterreichischen Landtages vor Die Sektion beantragt daher Der Gemeinderat beschließe die Einhebung von Armen¬ fondsgebühren im Sinne des Landtagsbeschlusses vom 27. Mai l. I wie folgt: 1. a) Für die Aufnahme von Inländern in den Heimat¬ verband, insofern nicht die Einhebung einer Gebühr hiefür durch § 9 des Gesetzes vom 5. Dezember 1896 (R.=G.=Bl. Nr. 222 ausgeschlossen ist, im Ausmaße bis zum Höchstbetrage von 500 K. Folgen einem aufgenommenen Inländer im Heimatsrechte gleich zeitig andere Personen nach (§ 12 des Gesetzes vom 3. De¬ zember 1863, R.=G.=Bl. Nr. 100), so darf eine Gebühr für jede weitere Person bis zum Höchstbetrage von 100 K eingehoben werden. Personen, welche durch die Erklärung im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1918 (St.=G.=Bl. Nr. 91) das öster¬ eichische Staatsbürgerrecht erworben haben, sind als Inländer u behandeln. Auf die Erwerbung des Heimatsrechtes von Ausländerinnen durch die Verehelichung mit einem Inländer (§ 7 des Gesetzes b die 27 finden diese Be¬ om 5. Dezember 1863, R.=G.=Bl. Nr. 105) stimmungen keine Anwendung. deren Staats¬ b) Erlangen Ausländer oder Personen es § 5 des Ge¬ ürgerschaft nicht nachweisbar ist, auf Grund 22) oder durch setzes vom 5. Dezember 1896, (R.=G.=Bl. Nr. so steht der Stadt¬ freiwillige Aufnahme das Heimatsrecht emeinde das Recht zu, eine Gebühr bis zum Höchstbetrage von 1000 K einzuheben. Folgen einem solchen Ausländer gleichzeitig m Heimatsrecht andere Personen, so darf für jede weitere Person eine Gebühr bis zum Höchstbetrage von 200 K ein¬ gehoben werden Die Gebühr für die Aufnahme von Ausländern oder olchen Personen, deren Staatsbürgerschaft nicht nachweisbar ist at der Aufnahmewerber nach erfolgter Zusicherung der Auf nahme bei der Stadtkasse Steyr zu erlegen. Die erlegte Gebühr geht in das Eigentum der Gemeinde sobald der Aufnahmswerber das österreichische Staats¬ über, bürgerrecht erwirkt hat 2. Für die Erteilung der polizeilichen Baubewilligung bei Bauführungen, welche nicht infolge von Elementarereignissen notwendig werden, und zwar bei Neubauten im Betrage 200 K, bei Zu= und Umbauten im Betrage von 50 K. 3. Für die Erteilung einer Tanzmusiklizenz und für eine Lizenz für öffentliche Aufzüge in Verkleidung von 50 K bis 100 K. Für die Bewilligung zum Offenhalten von Kaffee¬ 4. und Schanklokalen über die gesetzliche Sperrstunde von 50 K bis 100 K N Für die festliche Abhaltung einer Hochzeit 100 K. 5. 6 Für jeden Hund in der Gemeinde, welcher nicht als Nutztier seinem Eigentümer unentbehrlich ist, eine Jahresgebühr von 300 K Dieser Beschluß wurde angenommen. 8. Erhöhung der Verbrauchsumlage aufVier und geistige Getränke. Referent Herr GR. Prof. Brand das Amt beantragt eine Verbrauchsumlage auf Bier mit 40 K pro Hektoliter und von 80 K pro Hektoliter ge¬ brannter geistiger Flüssigkeiten. Der Sektionsantrag lautet: Der Gemeinderat beschließe en obigen Gebühren zuzustimmen und das Amt zu beauf¬ ragen, beim Landesrate um die Bewilligung dieser Gebühren inzuschreiten. 45826 Angenommen. 9. Beschlußfalsung über die Zuschrift der Sparkasse Steyr betreffs Einführung des bedeckten Konto¬ korrentbetriebes Herr Vorsitzender teilt mit, daß dieser Punkt für heute von der Tagesordnung abgesetzt werden müsse, da der Be¬ handlung desselben eine Besprechung mit der Direktion der Sparkasse vorausgehen wird Wird zur Kenntnis genommen. 10. Erhöhung der Viehbeschaugebühren. Referent Herr GR. Prof. Brand. Auch in dieser Beziehung haben verschiedene Gemeinden beim oberösterreichischen Landtag das Begehren auf Erhöhung dieser Gebühren gestellt und hat der Gemeindeverfassungs¬ usschuß in der Sitzung des oberösterreichischen Landtages vom 7. Mai l. J. nachstehende Gebühren beantragt Zucht= und Nutzrindvieh au 30 K a) bei Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln 100 „ Schlachttieren (Rinder, Pferde) au 10 „ Kleinvieh, (Kälber unter einem halben Jahre, 3 Schweine, Schafe, Ziegen) per Stück aus 5 im Falle von Notschlachtungen bei Großvieh „ (Pferden, Eseln, Maultiere, Maulesel und Rinder 20 und bei Kleinvieh, Kälber unter einem Jahr 10 Schweine, Ziegen) per Stück auf Der Sektionsantrag lautet: Der Gemeinderat beschließe, Viehbeschaugebühren nach dem im Landtagsbeschlussevom Mai l J. festgesetzten Höchstbeträgen anzunehmen. Angenommen 11. Rekurse gegen Armenratsentscheidungen )Rekurs der Hilda Mieskievic wegen Abweisung eines Erziehungsbeitrages Wird zur weiteren Erhebung über die Erwerbs= und Vermögensverhältnisse zurückgestellt; b) Rekurs des Leopold Teufelmayr wegen Abweisung zur ufnahme in das Versorgungsheim. Da sich der Sohn Karl Teufelmayr verpflichtet, zur teilweisen Deckung der im Ver¬ orgungshause für Leopold Teufelmayr erlaufenden Verpflegs¬ osten wöchentlich 100 K zu leisten, wird dem Rekurse statt egeben und Leopold Teufelmayr im Sinne der Erklärung des Sohnes Karl in das Versorgungsheim aufgenommen. C) Rekurs der Ludmilla Penzendorfer wegen Abweisung der Aufnahme in das Versorgungsheim. Der Gemeinderat stimmt der Entscheidung des Armen¬ rates, welcher sich gegen die Aufnahme aussprach, zu. ##1#7

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