Gemeinderatsprotokoll vom 14. November 1919

selben einen Beschluss herbeizuführen. Punkt 4. Aufnahmen in den Gemeindeverband: Herr Referent G.R. Prof. Brand bringt den zu den Ansuchen um Aufnahme in den Gemeindeverband vorliegenden Amtsbericht zur Kenntnis, welcher lautet: Mit Gesetz vom 17. Oktober 1919 St.G.Bl. No.481 wird die Erwerbung der d.ö. Staatsbürgerschaft sowie die Erwerbung des Heimats rechtes bis auf weiteres neu geregelt und zwar ganz bedeutend e geschränkt. Nach § 1 dieses Gesetzes kann die deutschösterr. Staatsbürgerschaft nicht mehr wie seit dem Zusammenbruche durch die Abgabe einer einfachen Erklärung erworben werden, der d.ö. Republik als getreuer Staatsbürger angehören zu wollen, sondern nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Art und Weise, erstnach Entlassung aus dem alten Staatsverbande und ausdrücklicher Verleihung des neuen Staatsbürgerrechtes durch die Landesregierung. Im § 2 wird verfügt, dass vom 17. Oktober 1919 angefangen das Heimatsrecht nur mehr in den Fällen des §§ 2 - 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 1896 R.G.Bl. No. 222 erworben werden kann; d.h. der Gemeinderat kann bis auf weiteres die Aufnahme in den Heimatsverband nur jenen Personen bewilligen, welche 1) deutschösterreichische Staatsbürger sind und 2) welche nach erlangter Eigenberechtigung seit 10 Jahren ununterbrochen in Steyr wohnen. Auch die Zusicherung der Aufnahme in den Heimatsverband darf nach diesem Gesetz nur jenen Personen erteilt werden, welche bereits 10 Jahre ununterbrochen in Steyr wohnen. Es bleibt eine Reihe von Fragen noch offen: Was geschieht z.B. mit denjenigen, welche die deutschösterr. Staatsbürgerschaft vor Erscheinen des Gesetzes erworben haben, aber noch nicht die Zuständigkeit in einer Gemeinde Deutschösterreichs ? Was geschieht mit jenen Aufnahmen, die teils freiwillig, teils infolge eines zehnjährigen Aufenthaltes seit dem Zusammenbruche bis zum Erscheinen des Gesetzes ausgesprochen worden, nachdem die Betreffenden durch die Abgabe des Treugelöbnisses d.ö.

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