Gemeinderatsprotokoll vom 24. März 1919

schlusse gekommen, dem Gemeinderate die Annahme folgenden Antrages zu empfehlen: a „Auf Bewilligung einer Erhöhung der Verpflegsgebühren auf gleiches Ausmaß wie sie beim Lande Oberösterreich in Geltung stehen; weiters auf Erhöhung des Reinigungspauschales von 12 k auf 20 h, beides rückwirkend ab 1. September 1918 und h) zu dem gleichzeitig vorliegenden Gesuche um Bewilligung eines Frühstückes für Schubhäftlinge und Schüblinge beantragt die Sektion: Der Gemeinderat be¬ schließe, es sei den Polizeihäftlingen künftighin auch ein Frühstück zuzuerkennen, wie dies für Schubhäftlinge und Schüblinge bereits eingeführt ist. Wegen der Zulässigkeit eines Regresses an die Justiz¬ behörde für die im Berichte erwähnten Untersuchungshäftlinge habe das Amt Erhebungen anzustellen und zu berichten.“ Der Sektionsantrag wird vom Gemeinderate einhellig an¬ Zl. 27.010/18 genommen. 1. Ansuchen um Erhöhung der Gebühren für Irren¬ transporte und Armenfuhren. Herr Referent G.=R. Dr. Harant: „Ein weiteres Gesuch liegt hier seitens des städt. Inspektors Hinterreitner vor, wozu die Sektion nach Vorberatung folgenden Antrag stellt: Der Gemeinderat beschließe in Würdigung der dargelegten Gründe ine Erhöhung der Ueberstellungsgebühren bei Irrentransporten und Wohltatfuhren im erbetenen Ausmaße Gebühr der Begleit¬ person auf 12 K Zehrgeld per Tag, für Begleitung per Kilo meter Hinfahrt auf 15 k, Verpflegsgebühr für die mittelst Wohltatfuhr zu überstellenden Personen auf täglich 5 K vor¬ zunehmen.“ Der Sektionsantrag wird vom Gemeinderate einstimig an Zl. 235/ Präs. genommen. 12. Dr. Sigmund Gans=Stiftung Herr Referent G.=R. Dr. Harant: „Herr Dr. Gans hat in seinem Testamente eine Stiftung für arme Dienstboten zu 4 Stiftungsplätzen vermacht, worüber seitens des Bezirks gerichtes anher die Mitteilung zwecks Erklärung über die Ueber¬ nahme derselben erging. Es wäre darüber schlüssig zu werden und stellt die Sektion hiezu folgenden Antrag: Der Gemeindera eschließe, die von Herrn Dr. Sigmund Gans angeordneten Stiftungen anzunehmen und das Amt mit der Ausarbeitung des Stiftsbriefes zu beauftragen.“ Der Sektionsantrag wird vom Gemeinderate einhellig an¬ angenommen. Zl. 4167. 3. Rekurs gegen eine Entscheidung des Armenrates derr Bürgermeister übernimmt wieder den Vorsitz. derr Referent G.=R. Dr. Harant: „Wie erinnerlich, wurde der Rekurs der Theresia Effenberg in der Sitzung vom 28. Jänner mit dem Auftrage an das Amt zurückgestellt, über die Rekursangaben die neuerlichen Erhebungen zu pflegen, da die Rekursangaben auf ihre Richtigkeit nicht bestätigt erschienen Nunmehr ist seitens des Amtes der Bericht erstattet worden, daß die Rekursangaben richtig sind und stellt daher die Sektion den Antrag auf Stattgebung des Rekurses mit Rücksicht auf die bestätigte Richtigkeit der Rekursangaben. Sohin beschließe der Gemeinderat, es sei für Otto Effenberg ein Anzug zu eschaffen Der Sektionsantrag wird einhellig augenommen. Zl. 33.991. 14. Rekurs gegen eine Gemeindenmlagevorschreibung. Herr Referent G.=R. Dr. Harant: „Herr Bäckermeister Josef Doppler in Steyr, Wieserfeldplatz 25, hat gegen die Zins¬ hiebei jedoch die zur hellervorschreibung den Rekurs eingebracht, Einbringung des Rekurses festgesetzte Frist versäumt. Die Zu¬ stellung des Zahlungsbogens ist mit 26. Oktober 1918 aus¬ gewiesen, so daß die Rekursfrist mit 9. November 1918 ab¬ gelaufen war, während der Rekurs erst am 6. Februar 1919 eingebracht wurde. Die Sektion muß daher auf Grund dieses Tatbestandes algenden Antrag stellen: Der Gemeinderat beschließe, es sei der vorliegende Rekurs wegen Versäumung der Rekursfrist ab¬ zuweisen. Im übrigen sei der Tatbestand durch das Amt fest¬ ustellen und werden dem Amte die genaueste Einhaltung der Vorschriften eingeschärft. Uleber den Sektionsantrag entwickelt sich eine kurze Wechsel¬ de, in welcher Herr G. R Witzany darauf verweist, daß hier „ur ein Versehen des Amtes in der Vorschreibung liegt, wes dalb in diesem Falle der Rekurs zu berücksichtigen und daher dem Rekurenten zu seinem Rechte zu verhelfen wäre derr Referent G.=R. Dr. Harant erwidert, nicht in der Zage sein zu können, vom Rechtsstandpunkte, der durch die ver¬ vätete Einbringung des Rekurses für die Abweisung spricht, ab zugehen, da das Prinzip der Unanfechtbarkeit rechtskräftig ge wordener Entscheidungen nicht durchbrochen werden könne. derr G.=R. Kirchberger glaubt, daß man den Rekurs wohl abweisen, dem Rekurenten aber in der Weise entgegen kommen könnte, daß derselbe ein Gesuch um Gutschreibung des zuviel gezahlten Betrages einbringen könne. derr G.=R. Erb stimmt diesen Ausführungen zu und macht aufmerksam, daß ein anderer Weg untunlich sei, als mit der Stattgebung des Rekurses trotz Versäumung der Frist sich ein schwerer Präsedenzfall ergeben könnte. Herr G.=R. Aigner spricht sich gleichfalls für ein Ent¬ gegenkommen im Sinne des Herrn G.=R. Kirchberger aus, worauf der Herr Vorsitzende die Abstimmung über den Sektions¬ antrag einleitet. Der Sektionsantrag wird vom Gemeinderate einstimmig angenommen Zl. 6176/19. 15. Zuschrift der Oesterreichischen Waffenfabrik betreffend Stellungnahme zum Voranschlage Herr Referent G.=R. Dr. Harant: „Seitens der Oesterreichischen Waffenfabrik ist folgende Zuschrift anher gelangt Oesterreichische Wien, am 8. Jänner 1919. Waffenfabriks-Gesellschaft. An die löbliche Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr! Wir beziehen uns auf die in Angelegenheit des Vor¬ anschlages für das Jahr 1919 gepflogenen Besprechungen und beehren uns zu der dortseits vertretenen Auffassung, wonach die Aufstellung des Präliminares als reine Ermessenssache einer Ueberprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unter liege, wie folgt, Stellung zu nehmen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in konstanter Judikatur er Ansicht Ausdruck gegeben, daß die Aufstellung des Vor¬ anschlages nur soweit in das freie Ermessen der Gemeinde falle, ls nicht gesetzliche Schranken gegeben sind, und hat sich dem¬ emäß stets zuständig erklärt, wo eine Nichtbeachtung einer olchen gesetzlichen Bestimmung in Frage kam. Es sei ins¬ besondere auf das Erkenntnis vom 22. Dezember 1900, Budw Nr. 14.995, verwiesen, in welchem die Auffassung verworfen wurde, als ob es schlechthin im Ermessen der Gemeinde¬ verwaltung liege, welche Einnahms= und Ausgabsposten und nit welchen Beträgen dieselben in den Voranschlag einzusteller wären, vielmehr seien die Selbstverwaltungskörper, soweit für ie Aufstellung des Präliminares bestimmte gesetzliche Vor¬ schriften bestehen, an diese gebunden. In den Gemeindevoranschlag eien alle Einnahmen einzustellen, auf welche voraussichtlich gerechnet werden könne und es besitze der Steuerträger einen rechtlichen Anspruch darauf, daß in einem Jahre nicht höhere lmlagen eingehoben werden, als welche nach der ordnungs¬ näßig festgestellten Bilanz als Differenz der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben resultieren. Ferner wurde mit Er¬ enntnis vom 3. Dezember 1904, Budw. Nr. 3121, ausdrücklich estgestellt, daß Kassareste als Einnahmeposten in den Vor¬ nschlag eingestellt werden müssen und daß deren An¬ ammlung zu Reservefonds unzulässig sei Nach diesen und vielen anderen Erkenntnissen wäre also die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nach Erschöpfung es Instanzenzuges nicht nur zulässig, sondern auch unbedingt rfolgversprechend. Trotzdem sind wir bereit, unsere prinzipielle luffassung in dem vorliegenden Falle nicht weiter geltend zu machen. Hiebei sind wir von der Absicht geleitet, einen neuer¬ lichen eindrucksvollen Beweis zu geben, wie sehr uns unter Zurückstellung unserer eigenen Interessen die materiellen Interessen Steyrs am Herzen liegen. Wir müssen aber auch er bestimmtesten Erwartung Ausdruck verleihen, daß dieser Akt weitestgehender Liberalität in den Kreisen der Stadtgemeinde¬ Vorstehung einen Wiederhall finden werde, der sich auch in Taten umsetzt. Hochachtungsvoll Generaldirektion der Oesterr. Waffenfabriks=Gesellschaft Dr. Pollak m. p. Die Sektion hat hiezu Stellung genommen und ist olgenden Antrag gelangt: zu Es erscheint der Sektion nicht zweifelhaft, daß die Er¬ tellung des Gemeindevoranschlages nicht dem freien Ermessen er Gemeinde auch anheimgegeben ist und es wird seitens der Sektion die Kompetenz seitens des Verwaltungsgerichtshofes bei Beschwerden gegen die Art der Erstellung des Präliminares lusdrücklich anerkannt Im konkreten Falle aber glaubt die Sektion, auf die Be¬ timmung des § 50 des Gemeindestatutes verweisen zu müssen, wonach Jahresüberschüsse dem Stammvermögen zuzuschlagen ind. Der Reservefond bildet aber einen Teil des Stamm¬ ermögens und wenn Ueberschüsse denselben zugeführt werden, so erscheint damit eben der Bestimmung des § 50 des Statutes stechnung getragen. Die Sektion hält mithin das Vorgehen der demeinde für gerechtfertigt und stellt den Antrag: Es werde die Zuschrift der Oesterr. Waffenfabrik mit obigem Bemerken zur Kenntnis genommen. Der Sektionsantrag wird vom Gemeinderate angenommen. Zl. 1187 6. Ansuchen der „Rohö“ und der Genossenschaft der Bäcker um eine Vertretung im städt. Wirtschaftsrate. Herr Referent G.=R. Dr. Harant: „Der Gemeinderat at in der Sitzung vom 28. Jänner mehreren Genossenschaften as Recht der Entsendung eines Vertreters in den städtischen Wirtschaftsrat zugesprochen. Es ersuchen nunmehr auch die Bäckergenossenschaft und die „Rohö“ um je einen Vertreter. Die Sektion stellt hiezu folgenden Antrag Der Gemeinderat beschließe, der Entsendung eines Ver¬ treters der Genossenschaft der Bäckermeister in Steyr und der Ortsgruppe Steyr der „Rohö“ in den städt. Wirtschaftsrat zu¬ zustimmen und die bezeichneten Vertreter Bäckermeister Josef Doppler und Frau Irene Patek zur Kenntuis zu nehmen. Herr G.=R. Kletzmayr: „Ich habe schon in einer letzten Wirtschaftsratssitzung dagegen Stellung genommen, daß 9

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2