Ratsprotokoll vom 23. November 1918

2 Die Herren Gemeinderäte erheben sich von den Sitzen Meine sehr geehrten Herren! Die großen Er¬ eignisse, deren Zeugen wir in den letzten Wochen waren, haben nicht nur den Reichsrat und den Landtag be rührt, sondern auch auf die Gemeindevertretung gewirkt; es galt die Gemeindevertretung von Steyr der neuen Zeit anzupassen. Diese Anpassung ist in der Form ge¬ chehen, daß sämtliche Gemeinderäte ihre Mandate zu¬ rücklegten und eine neue, geänderte Zusammensetzung des Gemeinderates durch Parteienvereinbarung erfolgte Ich habe von der erfolgten Mandatszurücklegung der Gemeinderäte pflichtgemäß der oberösterreichischen Landes¬ regierung Mitteilung gemacht, welche folgenden Erlaß herabgerichtet hat: Provisorische Landesregierung für Oberösterreich. Zl. 5319/II Linz, am 19. November 1918. L.=f. Stadt Steyr: Ein¬ eines provisorischen setzung Gemeinderates 36.527 vom 17. No¬ z. Zl. vember 1918. An die Gemeindevorstehung der l.=f. Stadt Steyr. Da der bisherige Herr Bürgermeister und die Gemeinderäte ihre Mandate zurückgelegt haben, so daß gesetzmäßige Gemeindebeschlüsse im Sinne der Bestim¬ mungen des Gemeindestatutes der Stadt Steyr (Gesetz vom 18. Jänner 1867, L.=G.=und=V.=Bl. Nr. 8, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dez. 1903, L.=G.=und=V.=Bl. Nr. ex 1904), nicht mehr zustande kommen können, findet die provisorische Landesregierung für Oberösterreich im Grunde des § 46 des bezogenen Gemeindestatutes und unter Bedachtnahme auf die bereits feststehenden künf¬ igen Wahlrechtsgrundsätze den bisherigen Gemeindera# der l.=f. Stadt Steyr unter ehester Inaussichtnahme neuer Wahlen aufzulösen und zur zeitweiligen Besorgung der Geschäfte nachbenannte 36 Personen als provisori¬ chen Gemeinderat zu bestellen, welcher provisorische Ge¬ meinderat ungesäumt unter sinn gemäßer Anwendung des § 41 des mehrzitierten Stututes, bei einer An¬ wesenheit von mindestens 24 der hiemit bestellten provi¬ orischen Gemeinderatsmitglieder, mit mindestens 19 Stim men einen provisorischen Bürgermeister und in gleicher Weise zwei provisorische Vorstandstellvertreter (Vize¬ bürgermeister) zu wählen hat. Der gewählte provisorische Bürgermeister ist in analoger Anwendung des § 43 des Gemeindestatutes zur Bestätigung durch den Deutsch¬ österreichischen Staatsrat und Angelobung durch einen Vertreter der Landesregierung für Oberösterreich dieser ehestens namhaft zu machen. Die Geschäfte des Bürger¬ meisters hat bis zur Bestätigung und Angelobung des ieuen provisorischen Bürgermeisters der bisherige Herr Bürgermeister Julius Gschaider weiterzuführen: Als provisorische Gemeinderäte werden bestellt die nachbenannten, vom Deutschen Volksverein namhaft ge¬ nachten 23 Herren: Aigner Franz, Schlossermeister. Bachmayr Heinrich, Rentner. Erb Leopold, Professor Fendt Paul, Kaufmann. Goldbacher Gregor, Professor Gründler Ferdinand, Kaufmann Gschaider Julius, Rentner. Haidenthaller Josef, Rauchfangkehrermeister Harant Karl, Dr. Advokat Huber Josef jun., Ing., Fabrikant. Kattner Franz, Gemischtwarenhändler. Kirchberger Franz, Rentner Krottenau Fritz, Offizial i. P Landa Rudolf, Postoberoffizial. Langoth Ignaz, Fabriksarbeiter Mayr Karl, Bürochef. Mitter August, Oberrevident i. R. Moser Ludwig, Fabriksarbeiter. Olbrich Hugo, Bankleiter Ortler Viktor, Kohlenhändler. Schwertfelner Franz, Zuckerbäcker Wöhrer Karl, Gemischtwarenhändler. zwicker Alois, Bauoberinspektor Ferner die von der sozialdemokratischen Partei namhaft gemachten 10 Herren: Chalupka Anton, Schlosser. Dedic Karl, Kaufmann. Fischer Karl, Schlosser. karl Ludwig, Gastwirt Müller Franz, Dreher Ruckerbauer Markus, Fabriksarbeiter. Tribrunner Franz, Buchhalter Vogl Andreas, Schlosser. Witzany Hans, Kassenbeamter. Wokral Josef, Gewerkschaftssekretär Dann schließlich die von der christlichsozialen Partei lamhaft gemachten 3 Herren: Brand W., Realschulprofessor Kletzmayr Hermann, Parteisekretär. Nothaft Franz, Kaufmann. für die künftige Amtierung und die Schlu߬ assungen des provisorischen Gemeinderates, bzw. des provisorischen Bürgermeisters und seiner Stellvertreter aben die einschlägigen Bestimmungen des bisherigen Gemeindestatutes von Steyr sinngemäß Anwendung u finden, wobei bemerkt wird, daß alle nicht dringlichen, eicht verschiebbaren wichtigeren Beschlußfassungen der ieu zu wählenden definitiven Gemeindevertretung vor¬ behalten zu bleiben haben. Für die provisorische Landesregierung: Dr. Mayer m. p. Der Gemeinderat besteht somit aus den von der berösterreichischen Landesregierung bestellten, in diesem kte verzeichneten Herren. Punkt 2. Leistung des Angelöbnisses seitens der Herren Gemeinderäte Gemäß § 9 unserer Geschäftsordnung haben die Gemeinderäte in der konstituierenden Sitzung des Ge¬ neinderates das Gelöbnis zu leisten. Wie alles den ieuen Verhältnissen angepaßt werden mußte, mußte uch die bisherige Gelöbnisformel geändert werden welche Aenderung im Einvernehmen der drei Parteien geschehen ist. Ich werde den Wortlaut des Gelöbnisses ur Verlesung bringen und bemerke, daß ich mit der Verlesung für meine Person gleichzeitig das Gelöbnis leiste. Das Gelöbnis lautet: „Dem Deutsch=österreichischen Staate unbedingt die Treue zu halten, den deutschen Charakter der Stadt Steyr zu wahren, sowie den Bestimmungen des jeweiligen Gemeindestatutes der Stadt Steyr und der Geschäfts¬ rdnung des Gemeinderates stets nachzukommen Dieses Gelöbnis hat jeder der Herren Gemeinde¬ räte zu leisten. Ich werde mir erlauben, die Herren Gemeinderäte namentlich aufzurufen und bitte die Herren Gemeinderäte, das Gelöbnis durch Ausspruch des Wortes „Ich gelobe“ zu leisten“ Die Angelobung leisten hierauf sämtliche anwesenden Herren Gemeinderäte Herr Bürgermeister: „Herr Gemeinderat Witzany ist gerechtfertigt entschuldigt abwesend und konnte bisher n Steyr noch nicht eintreffen. Ich werde ihm das Gelöbnis in der nächsten ordentlichen Sitzung abnehmen. Die übrigen Herren Gemeinderäte haben das Gelöbnis geleistet. Der Gemeinderat der Stadt Steyr besteht somit aus den angelobten Herren. Ich erkläre daher den Gemeinderat als konstituiert. Punkt 3. Wahl von zwei Stimmenzählern. Ueber Vorschlag des Herrn GR. Prof. Erb werden die Herren Gemeinderäte Prof. Goldbacher und Franz Tribrunner gewählt. Punkt 4. Wahl des Bürgermeisters. Herr Bürgermeister: „Nach § 41 des Gemeinde¬ statutes ist nunmehr zur Wahl des Bürgermeisters zu schreiten“

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