Ratsprotokoll vom 22. März 1918

Dem Unternehmer ist über sein Verlangen und auf seine Kosten eine beglaubigte Abschrift zu erteilen. In dem Uebergabsprotokolle ist bei jeder Post der Wert es Gegenstandes nach dem Anschaffungspreise und falls der Gegenstand sich in einem beschädigten Zustande befinden sollte, dieser genau anzugeben Insoweit der Unternehmer den Wert oder die Beschaffen¬ heit der einzelnen Gegenstände nicht ausdrücklich bemängelt hat at der angesetzte Wert als von dem Unternehmer anerkann ind der Zustand des betreffenden Gegenstandes als vollkommen gut und unbeschädigt, bezw. mit der im Protokolle enthaltenen Schadensbeschreibung genau übereinstimmend zu gelten. Das Gebäude, sämtliche Einrichtungsstücke und Bühnen¬ gebrauchsgegenstände, soweit letztere von der Stadtgemeinde bei¬ gestellt wurden, sind durch die Bausektion alljährlich nach Schluß der Spielzeit und vor Beginn derselben zu untersuchen (Absatz IV) Hiebei hat diese Kommission unter Zuhilfenahme der Sachbestands¬ verzeichnisse die allfälligen Beschädigungen und Abgänge zu er heben, die dann nach Maßgabe des Absatzes I bis IV zu be¬ handeln sind. III. Benützung der Pachtgegenstände. der Unternehmer ist nicht berechtigt, Gegenstände des Sachbestandsverzeichnisses anders als zur Aufführung am Stey¬ rer Stadttheater zu verwenden oder verwenden zu lassen. V. Rückübergabe der Pachtgegenstände Der Unternehmer ist verpflichtet, bei Endigung dieses Vertrages, sei es zufolge Ablaufes der bedungenen Dauer, sei es zufolge einer Auflösung sämtliche ihm laut Sachbestandsver zeichnis übergebenen Gebrauchsgegenstände und Vorrichtungen in vollkommen tauglichen, unbeschädigten und gründlich gereinigtem Zustande zurückzustellen und der Unternehmer hat nur jene Ab¬ nützungen nicht zu verantworten, die sich aus dem ordentlichen Gebrauche ergeben. Ergeben sich bei der Uebernahme Verschlechterungen der Gegenstände, die sich auf den ordnungsmäßigen Gebrauch nicht zurückführen lassen, so ist der Unternehmer verpflichtet, den Wertunterschied zwischen dem in den Sachbestandsverzeichnisse ausgedrückten und dem bei der Zurückstellung sich ergebenden Werte des betreffenden Gegenstandes unter Berücksichtigung einer ntsprechenden Amortisationsquote in Barem zu ersetzen. Fehlen einzelne Gegenstände, so ist der Unternehmer verpflichtet, den in dem Sachbestandsverzeichnisse angesetzten Wert der fehlenden Gegenstände unter Berücksichtigung einer ent¬ sprechenden Amortisationsquote an die Stadtgemeinde in Barem zu ersetzen. Für alle diese, dem Unternehmer obliegenden Ersatzver¬ bindlichkeiten haftet der von ihm erlegte Sicherstellungbetrag. Bei der Rückübergabe darf der Schätzwert einzelner Stücke nicht höher angenommen werden, als er in dem Sachbestands¬ verzeichnisse bestimmt worden ist. Auch kann der Unternehmer ür etwaige Verbesserungen einzelner Gegenstände eine Ver¬ jütung nicht beanspruchen. 2. Spielbehelfe des Unternehmers Die seitens der Stadtgemeinde nicht beigestellten, jedoch für die Aufführungen erforderlichen Dekorationen, Bühnenanzüge Bücher und sonstigen Gebrauchsgegenstände hat der Unternehmer auf eigene Kosten beizustellen; er hat durch geeignete An= und Nachschaffungen zu erzielen, daß bei jeder Aufführung nur eit= und milieugerechte Dekorationen und Kostüme in Ver¬ wendung kommen 3. Spielzeit. Wohltätigkeitsvorstellungen. Die Spielzeit beginnt in der Zeit zwischen dem 1. und 10. Oktober 1918 und endet am Palmsonntag 1919. Der Stadtgemeinde steht die Verfügung über das Theatergebäude amt Zubehör und sämtlichen den Gegenstand des Pachtes bil denden, im Absatze 1 näher bezeichneten Gegenständen allmonat¬ lichen einem von ihr zu bestimmenden Tage zur Gestattung von Dilettantenaufführungen frei 4. Zahl und Dauer der Vorstellungen. Der Unternehmer hat monatlich mindestens 10 Theater vorstellungen zu veranstalten Die Theatervorstellungen beginnen regelmäßig um 7½ Uhr abends. Einer Ausnahme hievon muß erst die Stadtgemeinde Vorstehung zustimmen. Zur Veranstaltung von Nachmittagsvor tellungen hat die Direktion die Genehmigung der Stadtgemeinde Vorstehung einzuholen und die für dieselben festgesetzten Bedin¬ jungen genau zu beachten. Jedenfalls muß zwischen einer Nach¬ mittags= und Abendvorstellung des gleichen Tages ein Zeitraum on zwei Stunden liegen, der insbesondere auch für die Lüftung der Theaterraume zu verwenden ist Der Zeitpunkt des voraussichtlichen Endes der Theater vorstellung ist auf den Theaterzetteln bekanntzugeben 5. Konzession. Persönliche Leitung. Auswär¬ tige Vorstellungen Der Unternehmer ist verpflichtet, die Konzession zur Ver¬ anstaltung von Theatervorstellungen im Stattheater in Steyr für eine Person zu erwerben, seinen Wohnsitz in Steyr zu nehmen ind das Theater in künstlerischer sowie in technischer und ad¬ ministrativer Beziehung persönlich zu leiten. In Krankheits= und onstigem dringenden Verhinderungsfalle ist mit Zustimmung der Stadtgemeindevorstehung ein von derselben zu genehmigen¬ der Stellvertreter von dem Unternehmer zu bestellen. Es ist dem Unternehmer während der Spielzeit nicht ge¬ tattet, außerhalb Steyr ohne Bewilligung der Stadtgemeinde¬ Vorstehung Vorstellungen zu veranstalten. Ebenso hat der Unter¬ lehmer dafür Sorge zu tragen, daß solche auswärtige Vorstel¬ lungen auch seitens der Mitglieder ohne Bewilligung der Stadt¬ gemeinde=Vorstehung während der Spielzeit nicht veranstaltet werden. In gleicher Weise ist es dem Unternehmer untersagt, ohne Zustimmung der Stadtgemeinde=Vorstehung während der Spiel¬ zeit ein anderes derartiges Unternehmen gleichzeitig zu leiten. . der Vorstellungen. Erwerbung der Ort Aufführungsrechte. Personal Bei der Führung des Unternehmens muß darauf gesehen werden, daß die Darstellungen in einer würdigen, berechtigten Anforderungen entsprechenden Weise stattfinden. Der Stadt¬ emeinde steht das Recht zu, die Aufführung von Stücken, welche ie für die hiesigen Verhältnisse als nicht passend erklärt, nach reiem Ermessen zu untersagen, ohne daß dem Unternehmer ieserwegen ein Ersatzanspruch zusteht. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Spielplan der Stadt gemeinde=Vorstehung an jedem Freitage für die darauffolgende Woche in zwei Stücken vorzulegen und möglichst einzuhalten. Er hat in den Spielplan in entsprechender Abwechslung Trauer¬ Schau= und Lustspiele, Possen, Operetten und nach Möglichkeit Opern aufzunehmen und Neuheiten in guter Auswahl und mit geeigneten Darstellern ausreichend besetzt, vorzuführen Das Aufführungsrecht neuer Theaterstücke, welche der Un¬ ernehmer im Steyrer Stadttheater zur Aufführung bringt, muß von dem Unternehmer für das Steyrer Stadttheater er¬ worben werden. Eine Entschädigung hiefür anzusprechen ist der Unternehmer nicht berechtigt. Die Erwerbung des Aufführungs¬ rechtes neuer Stücke für die Stadtgemeinde Steyr bezw. das Steyrer Stadttheater hat der Unternehmer von Fall zu Fall er Stadtgemeinde=Vorstehung nachzuweisen. Die diesbezüglichen Verträge sind nach Ablauf oder Auflösung des gegenwärtigen Vertrages der Stadtgemeinde ins Eigentum unentgeltlich zu übergeber Der Unternehmer ist nicht berechtigt, das Theater ohn besondere Genehmigung der Stadtgemeinde zu Darstellungen, ie außer dem Bereiche der Schauspielkunst, der Musik und des Ballets liegen, zu verwenden, doch ist ihm die Abhaltung von wissenschaftlichen oder künstlerischen Vorträgen gestattet. Der Unternehmer verpflichtet sich, nur deutsches Personal u beschäftigen. Ausnahmen hievon sind lediglich mit Zustim¬ mung der Stadtgemeinde=Vorstehung gestattet. Auch das tech nische Personal und die Billeteure hat der Unternehmer zu be¬ stellen und zu bezahlen Der Unternehmer ist verpflichtet, auf seine Kosten ganz¬ jährig einen Theatermeister zu bestellen, der auch außerhalb der Spielzeit das Theater in Ordnung zu halten und welcher den Aufträgen des Unternehmers und der Bausektion nachzukommen hat; für die Folgen von Handlungen oder Unterlassungen desselben ist der Unternehmer gegenüber der Stadtgemeinde haftbar. 7. Eintrittspreise, Zahl der Plätze, vorbe haltene Plätze Die Bestimmung der Eintrittspreise, und zwar sowohl die der Preise für die einzelnen Plätze, als auch für die Stammsitze obliegt dem Unternehmer. Für das Stehpaterre dürfen nicht mehr als 170 Karten ür die Galerie nicht mehr als 120 Plätze für die einzelne Vorstellung ausgegeben werden. Ausgenommen bei Kindervorstellungen dürfen Kinder, und ausgenommen bei Kinder= und volkstümlichen Vorstellungen ürfen jugendliche Personen bis zum vollendeten 16. Lebens¬ ahre nur in Begleitung ihrer Eltern zu dem Besuche der Theatervorstellungen zugelassen werden. Die Stadtgemeinde behält sich die Mittelloge 5 als Re¬ präsentanzloge für Festvorstellungen und ferner vier Inspektions¬ itze und zwar zwei im Paterre und zwei in der Fremden¬ oge vor. Erhaltung des Gebäudes samt Zubehör. 8. Die Stadtgemeinde übernimmt die Erhaltung des Theater¬ gebäudes, sowie alle baulichen Ausbesserungen, soweit hiezu der Bestandgeber eines Gebäudes nach den Bestimmungen des allg. bgl. Gesetzbuches verpflichtet ist, und verpflichtet sich, derlei Ar¬ eiten auf eine den Betrieb möglichst wenig behindernde Weise ausführen zu lassen. der Unternehmer ist zur sorgfältigsten Behandlung der Objekte verpflichtet und hat alle übrigen Reparaturen am Ge¬ bäude und Arbeiten der vorgedachten Art auf seine Kosten durch ie Stadtgemeinde besorgen zu lassen, wenn der zu behebende Schaden durch sein oder seiner Angestellten vertretbares Ver schulden verursacht worden sein sollte. Reparaturen an den Beheizungs= und Beleuchtungsan¬ lagen sowie Nachschaffungen an Beleuchtungsgegenständen (Glüh lampen, Sicherungsstöpsel, Kohlenstifte usw.) samt allem Zube¬ hör hat der Unternehmer auf eigene Kosten beizustellen. 9. Instandhaltung der Gebrauchsgegen stände. der Unternehmer ist verpflichtet, alle Sorgfalt auf die Erhaltung der ihm überlassenen, sowie der später hiezu ge¬ ommenen Dekorationen, Möbel, Teppiche, Vorhänge, Maschinen¬ inrichtungen, Geräte usw. während der Dauer dieses Vertrages 5

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