Ratsprotokoll vom 16. November 1917

4 berösterreichischen Landesausschusses vom 18. Oktober 1900 ausgenommen werden und sind möglichst bald in eine An¬ talt für Geisteskranke abzugeben, nabweisbar sind a) Kranke, welche von einem Gerichte, einer Verwaltungs¬ der Polizeibehörde amtlich überbracht werden 5) alle Kranken, welche mit akuten fieberhaften Leiden oder mit ansteckenden Krankheiten behaftet sind c) Kranke, welche sich in plötzlicher Lebensgefahr befinden Wegen Mangel der die Zuständigkeit oder Zahlungs¬ ähigkeit nachweisenden Dokumente ist keinem Kranken die Aufnahme zu verweigern 2. Die Abgabe eines Kranken in eine solche Kranken¬ anstalt hat, wo es immer tunlich und ausführbar ist, mit einem regelmäßigen, das Nationale, die Zuständigkeits= und Zahlungsfähigkeits=Verhältnisse des Kranken und der zur Zahlung der für ihn erlaufenden Verpflegskosten gesetzlich berufenen Personen, Körperschaften, Innungen 2c. genau nachweisenden Aufnahmsdokumente zu geschehen. 3. Dieses Aufnahmsdokument hat insbesondere Bei Selbstzahlenden außer obigen Daten noch den a) Erlag oder die Sicherstellung der einmonatlichen Ver¬ pflegsgebühr zu enthalten; bei Dienstboten und Arbeitern, welche nicht Taglöhner b) sind, besteht dasselbe in einem von dem Dienstheren oder Arbeitgeber vollständig auszufüllenden Dienst¬ oder Arbeitszeugnisse; ei Mitgliedern der Krankenkassen in der Spitals¬ c) anweisung des Kassenvorstandes, eventuell Kassenarztes; 1) bei den von einer Behörde Uebergebenen in der amt¬ lichen Anweisung, welche außer den sub 2 angedeuteten Daten noch die Bestimmung, was mit dem Kranken nach der Genesung geschehen soll, und falls dies be¬ reits ausgemittelt ist, auch die Namhaftmachung der Person, welche die Zahlungspflicht trifft, enthalten¬ oder andeuten soll; e) bei allen, nicht in eine frühere Kategorie Gehörigen, in der polizeilichen oder ortsbehördlichen Anweisung. 4. Bei Kranken, welche ohne Aufnahmsdokumente in die Anstalt gebracht werden, „oder selbst sich zur Aufnahme melden, hat die Anstalt die nachträgliche Beibringung der über deren Zuständigkeits¬und Zahlungspflichtigkeits¬ Verhältnisse und die für sie zahlungspflichtigen Personen Körperschaften 2c. Aufschluß gebenden Dokumente einzu¬ leiten und sich nötigenfalls an die betreffende Behörde zu wenden. 5. In dem sub 4 erörterten Falle und in allen Fällen, wo hinsichtlich der in dem Aufnahmsdokumente enthaltenen Daten über das Nationale und Zahlungsfähigkeit des Kranken oder der für ihn zur Zahlung gesetzlich Verpflich¬ teten irgend ein Zweifel besteht, ist von der Anstalt mit dem Kranken, insoweit es sein Zustand erlaubt, sogleich, be¬ ziehungsweise sobalo es sein Zustand erlaubt, ein umständ¬ liches, und insbesondere die Zahlungs und Zuständigkeits verhältnisse, sowie alle bisher maßgebenden Umstände ent¬ haltenes Protokoll nach beiliegendem Formulare aufzu¬ nehmen, und sind über diese Daten auch die allfällig den Kranken begleitenden Personen zu vernehmen und die in den Händen desselben befindlichen Legitimationspapiere, als: Pässe, Wanderbücher. Heimatscheine 2c. einzusehen und hie¬ von die geeigneten Anmerkungen zu machen. 6. Zur Erwahrung der durch die beigebrachten Belege in beruhigender Weise nicht konstatierten Angaben der zu Protokoll vernommenen Kranken, insoweit diese dem In¬ lande angehören, hat die Krankenhausverwaltung sich un¬ mittelbar an das der angeblichen Zuständigkeitsgemeinde des Kranken vorgesetzte Amt längstens binnen acht Tagen nach der Aufnahme desselben unter Anschluß einer Abschrift des Aufnahmeprotokolls zu wenden. Ebenso sind die Behörden, welche Kranke in eine solche Anstalt abgeben, zur gewissenhaften Erhebung in kürzester Frist der sub 2 angedeuteten Verhältnisse verpflichtet. 7. Wenn von den unmittelbar angegangenen Be¬ hörden eine baldige oder eine sachgemäße Auskunft nicht egeben wird, so ist dieserwegen die Vermittlung der der Krankenanstalt vorgesetzten politischen Behörde (Stadt¬ gemeinde=Vorstehung Steyr) in Anspruch zu nehmen. § 6. Verpflegskostenersatz. Die Kosten des Krankenhauses werden, sofern sie nicht durch die eigenen Zuflüsse desselben auf Grund von Stiftungen und Widmungen gedeckt werden, von der Stadt¬ gemeinde Steyr bestritten Der Ersatz der Verpflegsgebühren der aufgenommenen Kranken wird geleistet: a) Aus dem Vermögen der zahlungsfähigen Aufge iommenen; b) von den gesetzlich zahlungspflichtigen Verwandten der selben; von Gemeinden, anderen Korporationen, Kassen und c) Parteien, insofern dieselben nach den bestehenden Ge¬ etzen oder infolge besonderen Rechtsgrundes zahlungs¬ flichtig erscheinen; von dem Landesfonds des Heimatlandes, wenn keiner d) der hier aufgeführten Fälle einrritt; von dem oberösterreichischen Landesfonds, wenn die ) Verpflegskosten uneinbringlich sind. (Ministerial=Erlaß vom 6. März 1855, Z. 6382 ex 1854 und 4. Dezember 856, Z. 26.641. S. 7. Ueber die Zahlungsfähigkeit des Kranken oder seiner ahlungspflichtigen Angehörigen, über das Ansuchen um ganze oder teilweise Nachsicht der Verpflegskosten und um andere Zahlungserleichterungen entscheidet der Landes¬ ausschuß desjenigen Landes, dessen Landesfonds die hienach nicht einbringlichen Verpflegskosten zu bezahlen hat §. 8 Verpflegsgebühr. Für die Verpflegung und Behandlung der Kranken wird eine fixe, nach Verpflegstaxen bemessene, nach be¬ stimmten Zeitabschnitten regulierte Gebühr eingehoben. (Ministerial=Erlaß vom 4. Dezember 1856. Z. 26.641.) Der Tag der Aufnahme und Entlassung wird in die Zahl der anrechenbaren Verpflegstage einbezogen. (Mini¬ terial=Erlaß vom 10. April 1857, Z. 10.946 ex 1856. Den Vorgang bei Ermittlung der Verpflegsgebühren regelt der Ministerial=Erlaß vom 10. April 1857, Z. 10.946 ex 1856 § 9. Sonstige Gebühren. Thirurgische Appacate, Bandagen 2c., welche Kranken zur Erleichterung ihres Leidens oder Fortkommens als so¬ enannte therapeutische Behelfe beigestellt werden, sind nach dem Anschaffungspreise zu bezahlen und bei Zahlungs¬ unfähigkeit von der Zuständigkeitsgemeinde, event. anderen Zahlungsverpflichteten, Krankenkassen 2c. zu ersetzen Die Beerdigungskosten nach Mitgliedern von Kranken¬ assen sind von letzterer bis zur statutenmäßigen Höhe zu bestreiten. War der Verstorbene nicht Mitglied einer Kran¬ enkasse, so sind die Beerdigungskosten für Nichtarme aus deren Vermögen, eventuell aus jenem der zur Bezahlung privatrechtlich Verpflichteten zu begleichen, bei Armen in die Regiekosten einzurechnen und kein Gegenstand der Ver¬ gütung. § 10. Enklassung der Kranken. Bezüglich der Entlassung der in die Anstalt Aufge¬ nommenen gelten folgende Bestimmungen: P. Jeder der als genesen erkannte Pflegling ist aus er Anstalt zu entlassen 2. Den vor gänzlicher Heilung sich zum Austritte meldenden Kranken ist der Austritt auf Verlangen zu ge¬ tatten, insoweit sanitätspolizeiliche Rücksichten dies nich verbieten. 3. Kranke, deren Uebel als unheilbar oder nicht zu weiterer Spitalsbehandlung geeignet erkannt wird, sind der Verwaltung anzuzeigen, welche die Abholung und weitere Versorgung derselben zu veranlassen hat. 4. Kranke, deren Verpflegung in der Anstalt die Normaldauer der Spitalsbehandlung von drei Monaten beziehungsweise sechs Wochen voraussichtlich übersteigen ird, sind bei der Verwaltung unter Anschluß des vorge¬ chriebenen ärztlichen Gutachtens zur weiteren, rechtzeitigen Inzeige an den betreffenden Landesausschuß namhaft zu nachen S 11 Transportkosten. Für die Ueberbringung der Kranken in die Anstalt so¬ wvie für die Abholung derselben im Falle der Entlassung haben diejenigen zu sorgen, welche deren Aufnahme veran¬ assen. Die Transportkosten Zahlungsunfähiger trägt die Zu¬ ständigkeitsgemeinde. Erfolgt die Abholung nicht binnen der mit der Ver¬ ständigung anberaumten, angemessenen Frist, sind die weiteren Verpflegskosten von der zahlungsfähigen Zu¬ tändigkeitsgemeinde zu tragen. Zu der Aenderung in der Fassung des § 3 ist besonders zu erwähnen, daß die Sektion glaubt, daß möglicherweise in der Zukunft bei Ausgestaltung des Krankenhauses ein eigener Beamter mit der Leitung zu betrauen sein wird (Herr GR. Kirchberger: Ganz richtig.) Der gegenwärtige Zustand, daß ein Gemeinderat die Leitung des Kranken¬ auses persönlich führt. kann in der Zukunft nicht haltbar ein und kann sich die Gemeinde nicht an die heute bestehen¬ den Zufallsumstände binden, in welchen Herr Gemeinderat Kirchberger mit besonderem Eifer und Geschick das Kranken¬ haus leitet. In der weiteren Zukunft wissen wir nicht, wie ich die Verhältnisse gestalten werden, und ob nicht die Be¬ stellung eines eigenen Beamten notwendig sein werde.

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