Ratsprotokoll vom 2. März 1916

6 nänner sind, nach Ansicht der Sektion, wohl mit ihrer An¬ icht zu hören, besitzen aber keine beschließende Stimme. Es würde auch zu ganz eigentümlichen Konsequenzen führen, wenn man Personen, welchen gegenüber der Bevölkerung eine Verantwortung nicht obliegt, ein Stimmrecht ein¬ räumen würde. Mit Rücksicht darauf, stellt die Sektion olgenden Antrag: Sektionsantrag: Nach § 63 des Gemeindestatutes steht es dem Ge¬ meinderate frei, Spezialkommissionen zu ernennen und in diese Vertrauensmänner außer seiner Mitte zu berufen. Die Sektion steht auf dem Standpunkte, daß Vertrauensmännern in diesem Sinne ein Stimmrecht nicht zukommen könne, und stellt daher den Antrag: Der löbl. Gemeinderat geruhe das vorliegende Ansuchen abzuweisen GR. Wokral bemerkt hiezu, daß den Vertrauens¬ männern im Sinne des § 63 des Gemeindestatutes ein be schließendes Stimmrecht sicherlich nicht zustehe. Nun er¬ laube er sich aber darauf hinzuweisen, daß es doch immerhin maßgebend erscheine, daß in einer Reihe von Städten die Vertreter der Kriegskonsumentenausschüsse in den ge neinderätlichen Approvisionierungsausschüssen beschließende Stimme haben. Ferner liege noch ein Grund vor, um den Vertretern des Kriegskonsumentenausschusses im gemeinde¬ rätlichen Approvisionierungsausschuß ein Stimmrecht ge währen zu können. Ein großer Teil der Bevölkerung habe twas mangelndes Vertrauen zu den Handlungen des Ap¬ provisionierungsausschusses. Es sollen einigemal im Ap¬ provisionierungsausschusse von den Vertretern des Kon umentenausschusses Anregungen gemacht worden sein, die ann nicht durchgeführt wurden deshalb, weil man sich agte, man komme da mit den Händlern in Konflikt, und man hat so das Interesse der Gesamtbevölkerung dem In¬ eresse einer Gruppe von Geschäftsleuten hintangesetzt Er sei daher der Auffassung, daß dem gegenständlichen Ansuchen Folge gegeben werden soll. Wenn der Herr Re¬ erent betont, es könnte zu merkwürdigen Konsequenzer führen, wenn man Personen, welchen eine Verantwortung gegenüber der Bevölkerung nicht obliegt, beschließende Stimme zusprechen wollte, so stelle er den Antrag, es möge den Vertretern des Kriegsausschusses für Konsumenten nteressen in Steyr wenigstens ein beschränktes Stimmrecht m gemeinderätlichen Approvisionierungsausschusse in Steyr zugestanden werden, vielleicht insoweit, als es sich nicht um Geldausgaben für die Gemeinde handelt GR. Tribrunner betont, es würde viel zur Be¬ ruhigung der Bevölkerung beitragen, wenn die Kriegskon imentenausschuß=Vertreter beschließende Stimme im Approvisionierungsausschuß erhalten, wie dies auch in Wels der Fall sei. Auch eine allfällige Befürchtung, es könnten unter Umständen unangenehme Stimmenzersplit¬ erungen und Stimmenverhältnisse, die Gewährung des Stimmrechtes an die Konsumentenausschuß=Vertreter vor¬ ausgesetzt, im Approvisionierungsausschusse eintreten sei gänzlich unbegründet, da ja im Approvisionierungsausschusse acht Gemeinderäte und nur vier Vertreter des Kriegsaus¬ schusses sitzen. Der Referent betont anschließend an eine in der Debatte zu Punkt 5 der Tagesordnung gefallene Aeußerung, daß es nicht notwendig sei, „sich zu Handlangerdiensten für Wels herzugeben“, und beantragt die Annahme des Sek tionsantrages Der Vorsitzende erwähnt, daß die Aeußerung des GR. Tribrunner, in Wels hätten die Mitglieder des Ap¬ provisionierungsausschusses, auch wenn sie keine Gemeinde räte seien, ein Stimmrecht, sicher auf irrigen und falschen Mitteilungen beruhe. GR. Tribrunner dürfte Approvisio¬ nierungsausschuß in Wels mit dem Preisbildungsausschuß in Wels verwechseln. Aber auch in diesen Preisbildungs¬ ausschüssen sei nur eine Beratung möglich, eine Abstim¬ mung gebe nur die Meinung der Mehrheit des Preis¬ bildungsausschusses bekannt, die Festsetzung der Höchstpreise ei ausschließliches Recht der politischen Bezirksbehörde. Bei der darauf vorgenommenen Abstimmung wird der Antrag Wokral auf Zuerkennung des Stimmrechtes an die Konsumentenausschuß=Vertreter im beschränkten Maße mit Stimmenmehrheit abgelehnt und der Sektionsantrag mi Stimmenmehrheit angenommen. — Z. 3576. 9. Vertrag bezüglich Uebernahme der Krankenpflege ekc. im neuen Krankenhause. Der Herr Referent verliest folgenden Vertrags¬ entwurf, welcher das Ergebnis der wiederholten seitens de¬ Herrn Bürgermeisters mit dem Institute der Barmherzigen Schwestern gepflogenen Unterhandlungen bildet: „Vertragsentwurf die Stadtgemeinde Steyr einerseits und der Orden der Barmherzigen Schwestern vom heiligen Vinzenz von Paul anderseits schließen hinsichtlich der Uebernahme der Krankenpflege etc. im neuen Allgemeinen öffentlichen Krankenhause in Steyr nachstehenden, beiderseits verbind¬ ichen Vertrag: 1. Die Stadgemeinde Steyr überträgt und der Or den der Barmherzigen Schwestern vom heiligen Vinzenz von Paul übernimmt die Krankenpflege, die Verköstigung der Kranken, der Aerzte und des Wartepersonals, die Reinigung nd Instandhaltung der Wäsche und die Reinhaltung aller Räumlichkeiten im neuen Krankenhause in Steyr und der im alten Krankenhause verbleibenden Infektionsabteilung, owie in dem später zu erbauenden Infektionspavillon unter den in diesem Vertrage festgesetzten Bedingungen, aus¬ geschlossen die Abteilung für Geschlechtskranke § 2. Der Orden der Barmherzigen Schwestern vom heiligen Vinzenz von Paul verpflichtet sich, zur Pflege der in das neue Krankenhaus in Steyr aufgenommenen Kran¬ en derzeit 18 Schwestern beizustellen und dafür zu sorgen daß der Krankendienst im neuen Krankenhause genau nach Anordnung der von der Stadtgemeinde Steyr zu bestellen¬ den Aerzte klaglos verrichtet wird. Er hat die Kost, nich aber die Getränke beizustellen, die Wäsche und Spitalsklei¬ ung zu reinigen und auszubessern und ist für die Rein¬ altung aller Räumlichkeiten des neuen Krankenhauses, der Nebengebäude, des Küchengartens, ausschließlich der oben ngeführten Abteilung, verantwortlich. Die Ordensschwe¬ stern sind bei der Betreuung der Kranken zu jenen Hand¬ griffen nicht verpflichtet, die ihnen nach der Ordensregel nicht gestattet sind, und es ist die Pflicht der Stadtgemeinde Steyr, hiefür, sowie für die Betreuung der Geschlechts¬ ranken weltliche Wärter zu bestellen. die für die Verrichtung der groben Haus=, Küchen¬ und Küchengarten=Arbeiten unbedingt erforderliche Zahl vor Hilfspersonen, sowie den Hausmeister hat die Stadtgemeinde Steyr zu bestellen und zu entlohnen. Bei der Bestellung dieser Personen ist das Einvernehmen mit der ehrw. Lokal¬ oberin des Ordens in Steyr vorher zu pflegen. Die Dienst nädchen müssen im Krankenhause selbst ihre Schlafzimmer aben. Die Bedienung des Telephons als auch der Pforte ibernehmen die Ordensschwestern nicht. § 3. Bezüglich der Verpflegung der Kranken in der II. Verpflegsklasse hat der Orden die Verpflegung nach der bisher gebräuchlichen Speiseordnung beizustellen und is berechtigt, bis auf Widerruf hiefür pro Kopf und Tag 1 K 10 h der Stadtgemeinde Steyr in Rechnung zu stellen. Außergewöhnlich verordnete Speisen und Getränke werden der Stadtgemeinde Steyr jeden Monat in Rechnung gestellt Den Pfleglingen der II. Verpflegsklasse ist der Orden verpflichtet zu verabreichen: Zum Frühstück Kaffee oder Tee nit Brot, zum Mittagessen gut eingekochte Suppe, Rind¬ leisch mit Zuspeise, Braten mit Kompott oder Salat mit Brot, oder anstatt des Rindfleisches eine Mehlsveise, zur Jause Kaffee oder Tee mit Brot, zum Abendessen Suppe und ine Mehlspeise oder Fleischspeise mit Brot und ist berechtigt, hiefür, sowie für die obengenannten Verpflichtungen pre Kopf und Tag 3 K der Stadtgemeinde Steyr in Rechnung zn stellen. Den Pfleglingen der I. Verpflegsklasse ist der Orden verpflichtet, die gleiche Verpflegung wie für die II. Ver¬ er jedoch besonder pflegsklasse zu verabreichen, wobei Wünsche der Pfleglinge, welche nach billigem Ermessen an¬ nehmbar erachtet werden können, zu berücksichtigen hat. Er st berechtigt, hiefür, sowie für die obgenannten Verpflich¬ tungen pro Kopf und Tag eine Verpflegsgebühr von 4 K der Stadtgemeinde Steyr in Rechnung zu stellen Die von den Aerzten vorgeschriebene Diät ändert an der Zahlung nichts. Die Stadtgemeinde Steyr ist verpflichtet, für die Ver¬ pflegung der im Spitale beschäftigten Aerzte nach den II. Verpflegsklasse und des weltlichen Pflegepersonales nach er III. Verpflegsklasse auch die hiefür festgesetzten Ge¬ bühren gleichzeitig mit obigen Gebühren an den Orden zu entrichten. Für die Verpflegung der Ordensschwestern und des für die Küche und die Hauswirtschaft verwendeten Hilfs¬ ersonales hat dagegen die Stadtgemeinde Steyr eine be¬ sondere Vergütung an den Orden nicht zu leisten. Die für die Reinigung und Instandhaltung der Wäsche, sowie zur einhaltung der Spitalsräume notwendigen Behelfe hat die Stadtgemeindevorstehung auf ihre Kosten beizustellen. § 4. Die Stadtgemeinde Steyr hat dem Orden im neuen Krankenhause ein eingerichtetes Refektorium und Schlafzimmer mit der nötigen Bettenanzahl samt Bettein¬ ichtung und Bettwäsche, einen großen Gemüsegarten, als auch einen Garten zur Erholung der Schwestern für die bei gestellten Pflegeschwestern zur Verfügung zu stellen. Den Pflegeschwestern muß Gelegenheit geboten sein, täglich im Kkrankenhause einer heiligen Messe beizuwohnen und ihre klösterlichen Uebungen verrichten zu können. § 5. Im Falle der Erkrankung gebührt den Ordens chwestern, die als Pflegerinnen in den Dienst gestellt sind, reie ärztliche Behandlung und der Medikamentenbezug für icht Wochen. Außerdem gebührt jeder Schwester ein Urlaub on drei Wochen. § 6. Für die Reinigung und Reinhaltung der chirurgi¬ chen Instrumente und Behelfe, soweit dies ohne Inanspruch¬ ahme auswärtiger Hilfe geschehen kann, hat der Orden zu sorgen.

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