Ratsprotokoll vom 21. Juli 1911

man den Gesuchsteller weiters nicht kenne als blos, daß er 10 Jahre in Steyr ansässig ist. Er betrachte die Verleihung des Bürgerrechtes als eine Ehrung für diejenigen, welche für die Stadt Steyr in irgend einer Weise etwas geleistet haben, so zum Beispiel bei der Bürgergarde oder bei der Feuerwehr. Dies sei jedoch bei dem Gesuchsteller nicht der Fall und stelle er den Antrag, auf Ablehnung des Sekt. Antrages. Der Herr Referent erwidert, daß im Gemeindestatute eine eigentliche Norm für Bürgerrechtsverleihungen nicht enthalten sei. Die I. Sektion habe darum diesen Antrag gestellt, weil der Gesuchsteller den sonstigen Bedingungen für die Verleihung des Bürgerrechtes entsprochen habe, sollte man jedoch jetzt an Bürgerrechts-Verleihungen strengere Bedingungen knüpfen, so bitte er diesbezüglich Anträge zu stellen, damit die Sektion für die Zukunft bei Verleihung des Bürgerrechtes eine Richtschnur habe.

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