Ratsprotokoll vom 28. April 1911

2 I. Sektion. Referent: Sektionsobmann Herr G.=R. Dr. Karl Harant jun. 1. Personalien. 2. Ansuchen um Aufnahme in den Gemeindever¬ band und um Bürgerrechtsverleihung. Diese Punkte werden vertraulich behandelt. 3. Wahl von Mitgliedern in die Reichsratswahl¬ kommission. Auf Grund der vorliegenden Zuschrift der k. k. Bezirks¬ hauptmannschaft Steyr und des hierüber vom Amte erstatteten Berichtes stellt die Sektion folgenden Antrag: Ueber Ersuchen der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 13. April 1911, Z. 8653, werden als Kommissionsmit¬ glieder für die diesjährige Reichsratswahl vorgeschlagen folgende Herren, und zwar: Für die l. Sektion: Paul Fendt, Gottlieb Dantlgraber, Johann Grillenberger; für die II. Sektion: Josef Langoth, Ludwig Binderberger, Josef Heininger; für die III. Sektion: Franz Mally, Franz Nothhaft, Markus Ruckerbauer; für die IV. Sektion: Emil Stephan, Franz Tribrunner, Peter Stein¬ huber. Weiters in Würdigung der in dem Amtsberichte vom 19. April 1911 dargelegten Gründe als Ersatzmänner die Herren, und zwar: Für die l. Sektion: Heinrich Bachmayer; für die II. Sektion: Julius Haller; für die III. Sektion: Johann Neidl; für die IV. Sektion: Rudolf Sommerhuber jun. Es wird sohin seitens der I. Sektion des Gemeinderates der Antrag gestellt, es wolle der obige Vorschlag seitens des löblichen Gemeinderates genehmigt werden. Wird einstimmig angenommen. — Z. 10.837/11. 4. Beschlußfassung darüber, ob definitiven Lehr¬ personen des Stadtschulbezirkes das Quartiergeld auch von der Remuneration auszubezahlen ist. Herr Gemeinderat Dr. Harant gibt bekannt, daß dem Gemeinderate zwei Fragen zur Entscheidung vorliegen, erstens, ob dem Lehrer M. Bartl an der Klasse für Schwachsinnige das Quartiergeld von der Remuneration auszubezahlen wäre, und zweitens, ob überhaupt definitiven Lehrpersonen von der Re¬ muneration das Quartiergeld zu bemessen sei. Bisher wurden solchen Lehrpersonen ohne speziellen Gemeinderatsbeschluß das Quartiergeld von der Remuneration angewiesen. Der § 40 des Landesgesetzes vom Jahre 1907 läßt aber nach Ansicht der I. Sektion verschiedene Deutung zu, da in diesem Gesetze einmal von Zulagen, einmal von Remunerationen gesprochen wird. Mit Rücksicht darauf, daß Herr Lehrer Bartl infolge seiner in¬ zwischen erfolgten definitiven Ernennung aus dem Genusse der Remuneration von 800 K getreten ist, sowie mit Rücksicht darauf, daß jenen definitiven Lehrpersonen des Stadtschulbezirkes Steyr, welche im Genusse einer ständigen Remuneration stehen, das Quartiergeld auch bisher von der Remuneration bemessen wurde, obwohl ein bezüglicher Gemeinderatsbeschluß nicht vor¬ liegt, stellt die Sektion folgende Anträge: Der löbliche Gemeinderat wolle beschließen: 1. Dem Lehrer Herrn Mathias Bartl ist das Quartiergeld von der Remuneration per 800 K, welche er für die Zeit seiner provisorischen Verwendung an der Hilfsklasse für Schwachsinnige bezogen hat, zu bemessen. 2. Jenen definitiven Lehrpersonen des Stadtschulbezirkes, die dermalen eine ständige Remuneration beziehen, ist das Quartiergeld wie bisher von der Remuneration auch weiterhin auszuzahlen. 3. Mit Rücksicht darauf, daß die Bestimmung des § 40 des Gesetzes vom 29. Dezember 1907, L.=G.=Bl. Nr. 39, im Zu¬ ammenhalten mit den übrigen Bestimmungen des Gesetzes hin¬ sichtlich der Bemessung des Quartiergeldes von Remunerationen zu verschiedenen Auslegungen Anlaß gibt, wird das Amt be¬ auftragt, diesbezüglich bei dem Landesschulrate, bezw. bei dem Landesausschusse Erkundigungen einzuziehen. Herr G.=R. Erb erklärt sich mit dem Sektionsantrag einverstanden. Es sei auch ganz richtig, daß vom Amte bei der kompetenten Behörde, das ist beim Landesausschusse, um Auf¬ klärung in dieser Quartiergeldfrage eingeschritten werde. Der Ausdruck Remuneration komme in verschiedenartiger Bedeutung vor, einmal gewissermaßen als ein Gehalt, ein andermal wieder als Entschädigung für bestimmte Arbeiten. Wir sind heute über das Wort Remuneration nicht ganz im Klaren, um in allen Fällen eine einheitliche Entscheidung zu treffen, daher Punkt 3 des Sektionsantrages anzunehmen sei. Ein anderer Grund, warum er sich das Wort erbeten habe, sei der, daß in der Zu¬ chrift des k. k Stadtschulrates einfach erklärt wird, das Gesuch dem Gemeinderate zur wohlwollenden Entscheidung vorzulegen. Das ist eine magere Zuschrift des Stadtschulrates Der Stadt¬ schulrat hätte eigentlich irgend eine Meinung auf Grund des vorliegenden Gesetzes dem Gemeinderate gegenüber zum Aus¬ drucke bringen und anführen sollen, ob die Auszahlung des Quartiergeldes auf Grund der Remuneration zu erfolgen habe, oder ob derselbe anderer Meinung sei. Sache des Stadtschulrates wäre es gewesen, dem Gemeinderate entsprechende Vorschläge zu machen. Das „Befürworten“ ist eine Einbegleitung, die für den Stadtschulrat nicht recht erklärlich sei. Es wäre zu wünschen, daß in Zukunft bei derartigen Fragen der Stadtschulrat mit Beschlüssen, die sich auf das Gesetz stützen, an den Gemeinderat herantrete, nicht, daß er der sachlichen Auslegung aus dem Wege geht. Das möge hier zum Ausdrucke gebracht werden, damit wir in Hinkunft eine entsprechende Vorlage des Stadtschulrates be¬ kommen. Hierauf wird der Antrag der Sektion einstimmig ange¬ nommen. — Z. 243. 5. Genehmigung der Abänderung des Vertrages mit dem Leiter der städtischen Gefällseinhebung und der Instruktion für denselben und die Mautner. Der Herr Referent trägt vor: In der Gemeinderatssitzung vom 24. Februar 1911 wurde beschlossen: 1. Der bestehende Mautvertrag mit dem Kontrollor Jöbstl wäre einer Revision zu unterziehen und als neu aufzunehmen: „daß die Aufnahme und Entlassung von Mautnern seitens des Kontrollors nur im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu geschehen hat.“ 2. Für den Kontrollor und die Mautner ist vom Amte eine Dienstesinstruktion auszuarbeiten. Ad 1 und 2 sind dem Gemeinderate zur Beschlußfassung vorzulegen. 3. wird beantragt, dem dermaligen fixen Monatslohn der 6 Mautner per 72 K um 6 K, das ist auf 78 K, ab 1. März l. J. zu erhöhen; 4. für die Frauen der 6 Mautner die Kosten der Ver¬ sicherung für den Krankheitsfall, welche per Jahr zirka 120 K betragen dürfte, aus Gemeindemitteln zu bestreiten. Das Amt hat den Entwurf einer Vertragsergänzung im Sinne dieses Beschlusses ausgearbeitet und vorgelegt, wonach 1. in den Punkt I des bestehenden Vertrages der Schlu߬ satz aufzunehmen wäre: „Sowohl die Aufnahme als auch die Entlassung der Mauteinhebungsorgane darf jedoch Herr Karl Jöbstl nur nach eingeholter Zustimmung des Herrn Bürger¬ meisters veranlassen.“ 2. Im Punkte VII des Vertrages wäre die monatliche Pauschalentlohnung des Herrn Jöbstl mit 776 K statt wie bis¬ her mit 740 K festzusetzen, dies aus dem Grunde, damit Herr Jöbstl der mit Gemeinderatsbeschluß vom 24. Februar 1911 verfügten Erhöhung des Monatsbezuges der Mautner auf 78 K (statt wie bisher 72 K) nachkommen kann. Der Punkt VII hätte weiter im Sinne des obigen Be¬ schlusses den Zusatz zu erhalten: Alle Mauteinhebungsorgane, zu welchen auch die Frauen der bei den Mautstellen Nr. I bis inklusive VI bestellten Mautner zu zählen sind, müssen durch Herrn Karl Jöbstl für den Krank¬ heitsfall versichert sein. Die Kosten dieser Versicherung hat Herr Jöbstl zu bestreiten und ist berechtigt, sie von den abzuführen¬ den Erträgnissen der Gefälle gegen Uebergabe der Kassa¬ quittungen in Abzug zu bringen. 3. Im Interesse der Deutlichkeit und zur Vermeidung von Mißverständnissen hätte der Schlußsatz des Absatzes VI zu lauten: „Bei dieser am 2. jedes Monates stattfindenden Abfuhr hat .. . . . u. s. w. Im Sinne des Beschlusses vom 24. Februar 1911 hat das Amt weiter den Entwurf einer Dienstinstruktion für die Mautner und den Entwurf einer Dienstinstruktion für den Leiter der städtischen Gefällseinhebung ausgearbeitet. Zu dem ersteren Entwurfe wird im § 8 im ersten Satze die Beifügung beantragt: „und ist ihnen (den Mautnern) die Dienstrechnung seitens der Stadtgemeinde beizustellen und in Stand zu halten. § 12 der Dienstinstruktion für die Mautner hätte durch Einfügung des Wörtchens „sonst“ zu lauten: „Die Entlassung eines Mautners darf sonst nur im Falle u. s. w.“ Weiters wäre der Absatz 5 des § 12 durch den Zusatz zu ergänzen: „Er bleibt für dessen Gebaren verantwortlich.“ Die Sektion stellt sohin den Antrag: Der löbliche Gemeinderat wolle den Vertrag zwischen der Stadtgemeinde und Herrn Jöbstl, sowie die vorgelegten beiden Dienstinstruktionen mit den oben angeführten Ergänzungen und Abänderungen genehmigen. Dieser Antrag wird einstimmig angenommen. — Z. 279/V. P. II. Sektion. Referent: Sektionsobmann Herr G.=R. August Mitter. 6. Kafsejournalsabschlüsse pro Jänner, Februar und März 1911. Kasseabschluß pro Jänner 1911: Es betrugen die Einnahmen im Monate 21.204 K 41 h Jänner 191 Hiezu Kassegebarungsfond aus dem Vor — 100.000 jahre mit Gesamteinnahmen im Monate Jänner 1911 121.204 K 41 7 05 92.577 Ausgaben im Monate Jänner 1911 Kasserest für den Monat Februar 1911 . 28.627 K 36 7 Pro Februar 1910 betrug der Kasserest . 28.100 K 12 h Dieser Kassejournalsabschluß wurde von den Herren Ge¬ meinderäten Mitter und Kirchberger geprüft und als richtig be¬ funden. — Zur Kenntnis. — Z. 11.118/11.

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