Ratsprotokoll vom 28. September 1909

2 7. Franz Vögerl dankt für das ihm verliehene Redtenbacher¬ Stipendium. — Zur Kenntnis. — Z. 20.422. 8. Der Deutsche Volksrat für Böhmen in Budweis dankt für die erhaltenen 300 Kronen zur Förderung des Deutschtums. Zur Kenntnis. — Z. 20.512. Hierauf Erledigung der Tagesordnung. . Sektion. Referent: Sektionsobmann Herr G.=R. Dr. Franz Angermann. 1. Gesuche um definitive Aufnahme in den Ge¬ meindeverband und Heimatsrechtssache. Wird vertraulich behandelt. 2. Wahl eines Approvisionierungs=Ausschusses. Der Herr Referent trägt vor: In der Sitzung des Gemeinderates vom 30. Juli 1909 wurde über eine Petition und die Abänderung der Marktordnung der Stadt Steyr beraten und diverse Aenderungen derselben be¬ chlossen. Bei dieser Gelegenheit erklärte Herr G.=R. Tribrunner, daß nach § 14 der Marktordnung der Großhandel zu sehr ge¬ fördert werde und daß zur Erledigung der Marktfragen es sehr praktisch wäre, wenn im Sinne des § 17 der Geschäftsordnung dazu eine Spezialkommission als Approvisionierungs=Ausschuß vom Gemeinderate gewählt würde. Derselbe stellt sohin den Antrag, daß der Gemeinderat beschließen möge: „ Es werde zur Erledigung der Marktfragen im Sinne des 17 der Geschäftsordnung eine eigene Spezialkommission, ge¬ nannt Approvisionierungs=Ausschuß, vom Gemeinderate gewählt und sollen darin alle Parteien vertreten sein. Dieser Zusatzantrag wurde zum Beschlusse erhoben und der 1. Sektion zur Antragstellung über die Zusammensetzung und Angabe der Ausschußmitglieder zugewiesen. Nachdem die Frage der Marktordnung und Approvisionierung ür die Stadt Steyr von besonderer Wichtigkeit sind, soll dieser Ausfchuß aus 10 Mitgliedern zusammengesetzt werden. Die Sektion stellt daher den Antrag: Der löbl. Gemeinderat wolle beschließen: 1. Der nach dem Gemeinderatsbeschlusse vom 30. Juli 1909 zu wählende Approvisionierungs=Ausschuß soll aus zehn Mitgliedern des Gemeinderates bestehen. 2. Wird vorgeschlagen, als Mitglieder dieser Spezial¬ kommission folgende Gemeinderäte zu wählen: Aus der l. Sektion: Hans Millner, Ferdinand Handstanger; aus der II. Sektion: Josef Tureck, Ferdinand Reitter; aus der III. Sektion: Leopold Köstler, Leopold Anzengruber; aus der IV. Sektion: Johann Kollmann, Leopold Erb; aus dem Plenum: Peter Steinhuber, Franz Tribrunner. Dieser Antrag wird angenommen und die vorgeschlagenen Mitglieder mittelst Zuruf einstimmig gewählt. — Z. 23.115. 3. Amtsbericht betreffs Festsetzung der Armen¬ gebühr für von festen Betriebsstätten aus betriebene Schanstellungen. In diesem Amtsberichte wird darauf hingewiesen, daß der Gemeinderatsbeschluß vom 8. Mai 1908 betreffend den Taris über die Armenfondsgebühren bezüglich der ständigen Schau¬ stellungen nicht genau präzisiert ist. Da in Steyr zwei ständige Schaustellungen, das „Kaiser=Panorama“ und der Kinematograph, ich befinden, die auch unter die im Punkte 10 der Kundmachung vom 17. Mai 1908, Z. 10.826, fallen und somit für jeden Pro¬ duktionstag 1 K an den Armenfond zu zahlen hätten, jedoch im Punkte 10 nicht genau angeführt sind, so ersucht das Amt um Interpretation des bezüglichen Gemeinderatsbeschlusses. Der Sektionsantrag hierüber lautet: Nachdem der Stadtgemeinde unzweifelhaft das Recht zu¬ steht, auch von ständigen Schaustellungen, wie Panoramas, Bio¬ graphen, eine Gebühr für den Armenfond einzuheben und es auch billig und gerecht erscheint, daß von diesen Unternehmungen welche in erster Linie doch auf Verdienst und Gewinn berechnet sind, eine Armenabgabe eingehoben wird, in dem Gemeinderats¬ beschlusse vom 8. Mai 1908 jedoch eine solche Gebühreneinhebung nicht ausdrücklich ausgesprochen ist, soll die dortige Tarifbestim¬ mung ergänzt werden und stellt die Sektion den Antrag: Der löbliche Gemeinderat wolle beschließen: Es werde die mit Gemeinderatsbeschluß vom 8. Mai 1908 beschlossene Tarif¬ bestimmung über die bis Ende 1909 im Stadtgebiete in Geltung stehenden Armenfondsgebühren dahin ergänzt, daß auch von ständigen in Steyr bestehenden Schaustellungen, wie sogenannte Kaiser=Panoramas und Biographen u. dgl. ständigen Unter¬ nehmungen, eine Armenfondsgebühr eingehoben wird, u. zw. bei Kaiser=Panoramas von der Wochenserie je 1 K und bei Biographen von jeder Vorstellung 50 k. Damit entfällt die Erledigung der Ansuchen des Herrn Nothhaft punkto Pauschalierung für das Kaiser=Panorama und des Ludwig Haspel wegen Nachlaß der Gebühr für den Steyrer Biographen. Einstimmig nach Antrag. — Z. 16.303 und 20.616. 4. Landesausschußauftrag zur Berichterstattung in Angelegenheit der Aenderung des Gesetzentwurfes be¬ treffs die Gemeinde=Wahlordnung in Steyr. Der Herr Referent trägt vor: Mit Erlaß vom 9. August 1909, Z. 2141/II, hat die k. k. Statthalterei in Linz dem oberösterr. Landesausschusse die Mitteilung gemacht, daß das k. k. Ministerium des Innern in Wien laut Erlaß vom 1. August 1909, Z. 40.881 (x 1908, n dem vom oberösterr. Landtage in der Sitzung vom 12. Ok¬ tober 1908 beschlossenen Gesetz=Entwurfe, betreffend einige Ab¬ änderungen der Gemeinde=Wahlordnung von Steyr (Gemeindestatut), einen Widerspruch darin gefunden hat, weil nach § 34 dieses Gesetz=Entwurfes in Hinkunft bei den Gemeinderatswahlen in Steyr die amtlich ausgegebenen mit dem Amtssiegel der Stadtgemeinde versehenen Vollmachten den Wahl¬ berechtigten 8 Tage vor der Wahl zugestellt werden sollen, während nach dem 4. Absatze dieses Paragraphen die Wahlvoll¬ machten bereits drei Monate vor dem im § 40 des Gemeinde¬ statutes festgesetzten Wahlmonate (März) an die Wahlbe echtigten ausgegeben werden, resp. von denselben bei der Stadtgemeinde behoben werden können. Das k. k. Ministerium des Innern in Wien erklärt, daß diese widersprechenden Anordnungen in der Praxis zu Unzu¬ kömmlichkeiten führen könnten, da in dem Gesetz=Entwurfe keine Anordnungen enthalten sind, welche hinsichtlich der hienach etwa zu verschiedenen Zeiten ausgestellten Vollmachten ein entsprechendes Vorgehen sichern würden. Die k. k. Statthalterei hat deshalb diesen Gesetz=Entwurf an den oberösterr. Landesausschuß unter Hinweis auf diesen Mangel mit der Einladung rückgestellt, in Erwägung zu ziehen, ob nicht vor Einholung der kaiserlichen Sanktion über diesen Gesetz=Entwurf dem Landtage Gelegenheit zu einer entsprechenden Aenderung desselben gegeben werden soll. Aus diesem Anlasse wäre auch der Titel des Gesetz¬ Entwurfes anstatt Gemeindewahlordnung — Gemeindestatut — richtig zu stellen. Der oberösterr. Landesausschuß hat nun mit Note vom 19. August 1909, Z. 20.849, diesen Akt zur Vornahme einer Interpretation, resp. Aenderung des § 34 des Gesetz=Entwurfes dem Gemeinderate von Steyr wieder vorgelegt und ist es nun Aufgabe des Gemeinderates, als Vertreter der autonomen Stadt¬ gemeinde Steyr, entweder eine Interpretation oder Abänderung des § 34 dieses Gesetz=Entwurfes zu beschließen und dem oberöst. Landtage zur legislatorischen Behandlung womöglich noch in der eben eröffneten Session vorzulegen, um bis Ende November d. J. die kaiserliche Sanktion zu erwirken damit dann die im Jahre 1910 stattfindenden Gemeinderatswahlen schon nach diesen geänderten Bestimmungen eingeleitet und durchgeführt werden können. Bei der Beurteilung dieser Aktion ist zunächst hervorzu¬ heben, daß dieser Gesetz=Entwurf bereits vollinhaltlich vom ober¬ österreichischen Landtage genehmigt wurde und daß es sich daher nur um eine Interpretation oder Abänderung der im § 34 ent¬ haltenen Bestimmung wegen Ausgabe der Wahlvollmachten handeln kann. Es ist daher zunächst festzulegen: 1. Daß der bereits vom Landtage genehmigte Gesetz=Entwurf bis auf diese Bestimmungen des § 34 nicht weiter irgendwie geändert wird, sondern so zu verbleiben hat, wie derselbe in der Sitzung des oberösterr. Landtages vom 12. Oktober 1908 zum Beschlusse erhoben wurde — bis auf die bean¬ ständete Frage der zweifachen Zustellung der Wahlvoll¬ machten. 2. Ist zu erwägen, in welcher Art und Weise der angebliche Widerspruch wegen der zweifachen Zustellung der Wahlvoll¬ machten zu beseitigen wäre. Nach den Intentionen des Gemeinderates sollte keine zweifache ämtliche Ausgabe der Wahlvollmachten erfolgen, sondern nur eine, nämlich die Ausgabe, welche 8 Tage vor der Wahl zu erfolgen hat weil ja erst nach Ablauf der Reklamationsfrist und nach Abhaltung der bezüglichen Ge¬ meinderatssitzung über die eventuellen Reklamationen die Zu¬ tellung der ämtlichen Wahl=Legitimationen samt ämtlichen Stimmzettel und Amts=Vollmachts=Formularien erfolgen kann, da erst in diesem Zeitpunkt die Wahlberechtigung fest¬ gestellt ist. Damit jedoch schon früher die Wahlagitation um die Voll¬ machten eingeleitet werden kann, weil der Zeitraum von 8 Tagen vor der Wahl für die Agitation viel zu kurz wäre, wurde die Bestimmung in den Gesetz=Entwurf aufgenommen, daß die Wahlvollmachten schon drei Monate vor dem Wahlmonate März von der Stadtgemeinde ausgegeben werden, respektive bei der¬ selben erhoben werden können. Diese Diktion dieser Bestimmung hat zur Annahme geführt, als ob seitens der Stadtgemeinde Steyr eine zweifache ämtliche Ausgabe respektive Zustellung der Wahlvollmachten erfolgen müßte, nämlich: a) drei Monate vor dem Wahlmonat März und b) acht Tage vor der Wahl. Dies war jedoch seitens des Gemeinderates nicht beab¬ sichtigt, sondern nur eine einmalige ämtliche Zustel¬ lung der Wahlvollmachten, nämlich acht Tage vor der Wahl, während es den Wählern frei stehen soll, schon drei Monate vor dem Wahlmonate März ämtliche mit dem Amtssiegel der Stadtgemeinde versehene Vollmachts=Formularien bei der Stadt¬ gemeinde zu erheben, um eben genügend Zeit zu haben, die Agitation durch Enholung der Unterschriften auf den ämtlichen Vollmachts=Formularien durchzuführen. Damit nun diese Absicht zweifellos und ohne Widerspruch im Gesetz=Entwurfe Ausdruck findet, wäre der Absatz 4 des § 2 des vom oberösterr. Landtage genehmigten Gesetz=Entwurfes abzuändern und hätte zu lauten:

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