Ratsprotokoll vom 13. Juli 1906

Zeit weder zu dem Einen noch zu dem Andern verhalten werden. Für Schäden, welche an den Objekten durch Feuer oder sonstige Elementarereignisse oder durch böswillige Handlungen oder Fahrlässigkeiten dritter Personen verursacht werden sollten, haftet weder die Gemeinde, noch die Heeresverwaltung. Letztere ist daher auch nicht berechtigt, für den Fall als durch solche Schäden die Benützbarkeit der Objekte oder einzelner Teile derselben beschränkt oder aufgehoben werden sollte, die Instandsetzung oder Wiederherstellung von der Gemeinde zu verlangen. Die Heeresverwaltung übernimmt die Objekte ohne Inventar in dem Zustande in dem sie sich eben befinden. Bei einer seinerzeitigen Rückübernahme durch die Gemeinde wird sich dieselbe mit jenem Zustande zufrieden geben, in welchen sich die Objekte sodann befinden werden. Die auf dem Taschlmayrgute bestehende Wasserleitung ist eine mit dem Bergmayrgute gemeinsame, die Erhaltung derselben trifft zur Hälfte die Stadt-

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