Ratsprotokoll vom 28. Oktober 1904

3 schaften über diesen Betrag, wo die staatliche Gebühr 1% be¬ trägt, auch 1% an kommunaler Verlaßgebühr und wo die staat¬ liche Gebühr 4% und darüber beträgt, an kommunaler Verla߬ gebühr 2% eingehoben werden. Die I. Sektion stellt demnach den Antrag: Der löbliche Gemeinderat wolle beschließen: 1. die Stadt¬ gemeinde Steyr schließt sich der von der Stadtgemeinde Wels eingeleiteten Aktion wegen Erwirkung eines Landesgesetzes, wo¬ durch sämtlichen Gemeinden Oberösterreichs die Einhebung einer Gebühr von allen Verlassenschaften von Personen, welche im Gemeindegebiete ihren Wohnsitz haben, oder von solchen Ver¬ lassenschaften, welche nach § 106 und 107 des Gesetzes vom 1. August 1895 mit Rücksicht auf das im Gemeindegebiete be¬ findliche bewegliche und unbewegliche Vermögen bei einem Ge¬ richte, in dessen Sprengel die Gemeinde liegt, abgehandelt werden, bewilligt wird — hiemit an, und ist dieser Beschluß der Stadt¬ gemeinde Wels mit der Bemerkung bekannt zu geben, daß die Stadtgemeinde Steyr jedoch für die Fixierung des Prozentsatzes der Gebühr eintritt, und zwar derart, daß bei Verlassenschaften, wo die staatliche Gebühr 1% beträgt, eine kommunale Verla߬ gebühe per 1% und bei Verlassenschaften, wo die staatliche Ge¬ bühr 4% und darüber beträgt, eine kommunale Gebühr von 2% eingehoben werden kann und Verlassenschaften bis zu 1000 K von der kommunalen Gebühr freizulassen sind. — 2. Die Stadt¬ gemeinde Steyr überreicht durch ihren Landtagsabgeordneten Bürgermeister Viktor Stigler eine selbständige Petition, daß dieses Landesgesetz in der von ihr vorgeschlagenen Art und Weise erlassen werde. Einstimmig nach Antrag. — Z. 23.017. 6. Beschlußfassung über die Stellungnahme der Stadtvertretung zur angeregten Ausscheidung der im Kataster als öffentliches Gut verzeichneten Straßen, Weg¬ parzellen, Ortsräume und Gewässer und die Eintragung derselben in besondere Grundbesitzbögen. Liegt folgender Bericht und Sektionsantrag vor: Infolge Zuschrift der k. k. Evidenzhaltung in Steyr vom 2. Oktober 1904, Zahl 305, de präs. 4. Oktober 1904, Zahl 21.745, oll am 29. Oktober d. J. eine kommissionelle Verhandlung statt¬ inden, und zwar infolge der im Zuge befindlichen Neuver¬ messung des Stadtgebietes Steyr, zu welcher die Besitzverhält¬ nisse der im Stadtgebiete befindlichen öffentlichen Straßen, Wege und Ortsräume erörtert und festgestellt werden sollen, auf Grund deren dann diese entweder als Staats=, Landes= resp. Gemeinde¬ gut eingeteilt und behandelt werden. Da die Frage, ob die im Stadtgebiete befindlichen öffent¬ lichen Straßen und Wege als Eigentum der Stadtgemeinde Steyr in Anspruch zu nehmen sind, oder ob davon Straßenteile den Charakter von Reichs= resp. Landesstraßen haben und samt diesen Faktoren zu überweisen sind, von hoher Wichtigkeit ist — wurde die Entscheidung hierüber der Beschlußfassung des löb¬ lichen Gemeinderates vorbehalten. Um diese Frage zur richtigen Lösung zu bringen, muß vor allem bemerkt werden, daß die im Stadtgebiete befindlichen öffentlichen Straßen ohne Ausnahme bisher von Seite der Stadtgemeinde erhalten wurden. Die Stadtgemeinde Steyr hat daher bisher stets den Stand¬ punkt eingenommen, daß auch diese Straßenzüge, mögen sie auch außerhalb der Stadt an Reichs= oder Landsttußen anschließen — als Gemeindegut — als städtische Sitaßen und Wege angesehen und behandelt wurden. — Diesen Standpunkt hat die Stadtgemeinde Steyr erst in letzterer Zeit der k. k. Statthalterei in Linz gegenüber einge¬ nommen, als dieselbe mit Erlaß vom 17. September 1903, Zahl 19.677, der Stadtgemeinde Steyr in Aussicht stellte, daß von der öffentlichen Straße beim „Schnallentor“ die Einhebung einer Pflaster= oder Brückenmaut nicht mehr bewilligt werden dürfte, weil laut Gesetz vom 19. Juli 1902, R.=G.=Bl. Nr. 152, die Mauten aufhärarischen Straßen aufgehoben seien. In der Erledigung an die hohe k. k. Statthalterei vom 26. September 1903, Zahl 20.794, hat die Stadtgemeinde Steyr bereits erklärt, daß es im Stadtgebiete Steyr keine ärarischen Straßen gibt, sondern daß alle öffentlichen Straßen und Wege der Stadtgemeinde Steyr gehören, und daß somit die Wirkung des Gesetzes vom 19. Juli 1902, R.=G.=Bl. Nr. 152, wegen Aufhebung der Mauten auf ärarischen Straßen sich auf die städtischen öffentlichen Straßen nicht erstrecken könne. Hiezu fand sich die Stadtgemeinde=Vorstehung nicht nur aus dem Grunde bestimmt, weil sonst die Stadtgemeinde Steyr die Einhebung der bisherigen Pflaster= oder Brückenmaut nicht mehr bewilligt worden wäre und die Stadtgemeinde dadurch einen kaum zu ersetzenden Ausfall an Einnahmen zu erleiden gehabt hätte, sondern auch deshalb, weil die Stadtgemeinde Steyr bisher tatsächlich auch alle öffentlichen Straßen, Wege und Brücken im Stadtgebiete aus eigenen Mitteln allein hergehalten hat. In Berücksichtigung dieser Sachlage hat auch das k. k. Mi¬ nisterium des Innern in Wien mit Erlaß vom 20. Jänner 1904, Zahl 610, de präs. 9. Februar 1904, Zahl 33.767, ausdrücklich anerkannt, daß alle im Gebiete der Stadt Steyr gelegenen öffent¬ lichen Straßen und Brücken Eigentum der Stadt sind und von dieser allein erhalten werden. Damit ist aber die Haltung und Stellungnahme der Stadt¬ gemeinde Steyr klar und deutlich gekennzeichnet, welche dieselbe resp. deren Vertreter bei der kommissionellen Verhandlung am 29. Oktober l. J. einzunehmen haben werden wird, die dahin festzulegen ist, daß seitens der Stadtgemeinde Steyr alle im Stadtgebiete befindlichen öffentlichen Straßen, Wege und Brücken bei der im Zuge befindlichen Neuvermessung des Stadtgebietes als „Gemeindegut“ der Stadt Steyr in Anspruch genommen und daher auch als solches behandelt werden sollen. Die 1 Sektion stellt daher den Antrag: Der löbliche Gemeinderat wolle beschließen: Es seien bei der am 29. Oktober l. J. stattfindenden kommissionellen Ver¬ handlung über die Besitzverhältnisse hinsichtlich der im Stadt¬ gebiete Steyr befindlichen öffentlichen Straßen, Wege und Brücken, alle diese in der Stadt Steyr befindlichen öffentlichen Straßen, Wege, Ortsräume und Brücken als Eigentum der Stadtgemeinde Steyr in Anspruch zu nehmen und sind dieselben als „Ge¬ meindegut“ in den Besitzbögen und im Grundbuche einzu¬ tragen. Mit der Durchführung wird der Herr Bürgermeister be¬ auftragt. Einstimmig nach Antrag. — Z. 21.745. II Sektion. Referent: Sektionsobmann Herr G.=R. 7. Kaufsanbote für das Haus Nr. 25 am Grün¬ Josef Tureck. markt. Der Herr Referent gibt bekannt, daß zwei Kaufsanbote vorliegen, nämlich vom Herrn Georg Pfaffenwimmer, welcher einen Kaufpreis von 20.500 K anbietet, und vom Herrn Karl Derfler, welcher rund 20.000 K anbietet. Der Antrag der Sektion hierüber lautet: Nachdem beide Kaufsanbote nicht einmal im Verhältnisse zu dem reinen Zins¬ erträgnisse stehen, beantragt die Sektion, der löbliche Gemeinde¬ rat wolle auf diese Kaufsanbote nicht eingehen. Dieser Antrag wird mit Majorität angenommen. Z. 21.370. 8. Spendengesuch. Das Komitee für Erbauung von Volks=Sanatorien in Budapest bittet um einen Beitrag durch Abnahme eines Gedenk¬ albums. Die Sektion beantragt, daß dem gestellten Ansuchen wegen anderweitiger häufiger Inanspruchnahme keine Folge zu geben sei. Einstimmig nach Antrag. — Z. 21.103. 9. Stadtkassa=Journals=Abschluß pro Juli 1904. Die städtische Rechnungskanzlei berichtet über die Ein¬ nahmen und Ausgaben der Stadtkassa für den Monat Juli 1904 wie folgt: Einnahmen im Monat Juli 1904 ..63.542 K 83 h Kassarest vom Vormonate. 65.231 „ 77 „ Gesamt=Einnahmen . . 128.774 K 60 h Ausgaben im Juli 1904 .97.156 „ 10 „ 31.618 K 50 h Kassarest pro Juli Der Herr Referent bemerkt hiezu, daß das Kassa=Journal durch die Herren Gemeinderäte Reitter und Tureck geprüft und richtig befunden wurde. Zur Kenntnis. — Z. 23.142. 11 Sektion. Referent: Sektionsobmann Herr Vize¬ Bürgermeister Franz Lang. 10. Grundkaufs= und Verkaufs=Anträge. Der Herr Referent trägt vor: Bei der am 3. August l. J. vorgenommenen kommissionellen Begehung betreffs Neuaufnahme des Stadtplanes wurde nach dem Ansspruche der Erhebungskommission konstatiert, daß der im vor¬ liegenden Situationsplane ersichtliche Grundstreifen a, b, c, a, zur Gartenparzelle 108/1 gehörig ist, somit Eigentum des Georg Pfaffenwimmer ist, derzeit aber als Straßengrund benützt wird. Herr Georg Pfaffenwimmer hat sich laut Protokoll vom 11. Ok¬ tober 1904 bereit erklärt, den bezeichneten Grundteil im Aus¬ maße von 29 m2 8 □Klftr. der Stadtgemeinde Steyr um den Kaufpreis von 3 K per Quadratklafter zur Verbreiterung der vorbeiführenden Straße unter der Bedingung abzutreten, daß die Kosten der bücherlichen Durchführung dieses Kaufes von Seite der Stadtgemeinde allein getragen werden. Der Herr Referent stellt namens der Sektion folgenden Antrag: Der löbl. Gemeinderat wolle beschließen, daß der Grund¬ streifen a, d. c. a aus Parzelle 108/1 vom Herrn Georg Pfaffen¬ wimmer im Ausmaße von 8 □Klftr. à 3 K um 24 K gekauft und dem öffentlichen Gute Parzelle 1306/1 zugeschrieben werde und daß die Kosten der bücherlichen Durchführung von der Stadtgemeinde getragen werden. Einstimmig nach Antrag. — Z. 20.820. Weiters verliest der Herr Referent folgenden Amtsbericht: Mit dem Ansuchen vom 24. Juni d. J. haben die Ehe¬ leute Josef und Alosia Huber, Besitzer des Hauses Nr. 8 in der Fabriksstraße um käufliche Ueberlassung der zur Parzelle 1392 (öffentlicher Straßengrund) gehörigen, zwischen den Parzellen 460, 465, 461 und 1095 gelegenen Grundteiles, welcher auch durch die Fabriksstraße begrenzt wird, angesucht. Die über dieses Ausuchen gepflogenen Verhandlungen haben ergeben, daß der Eigentümer des Sonnwirtshauses, Sierninger¬ straße 7, das Recht hat, den zwischen den Häusern 6 und 8 der Fabriksstraße, also auf den zum Ankauf begehrten Grundteil gelegenen Grund, als Ausgang für das Sonnwirtshaus zu be¬ nützen und daß er nicht gewillt ist, auf sein Recht zu verzichten. Der ganze oben beschriebene Grundteil kann daher nicht zum Verkaufe gelangen, wenn nicht Rechtsstreitigkeiten herauf¬ beschworen werden sollen. Dagegen hat Herr Franz Lang und der Besitzer des Hauses Fabriksstraße 6 gar keine Einwendung dagegen, daß den Ehe¬

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