Ratsprotokoll vom 22. Jänner 1904

5 § 32. Den Sprechern in der Debatte ist die Ablesung von schrift¬ lichen Aufsätzen nicht erlaubt. Dagegen sind den Berichterstattern der Sektionen oder Kommissionen, sowie den selbständigen Antragstellern schriftliche Vorträge gestattet. § 33. Der Vorsitzende hat die Debatte zu leiten, ohne an der¬ selben sich zu beteiligen, wohl aber obliegt es ihm, tatsächliche Richtigstellungen zu geben. Wenn er an der Debatte teilnehmen will, oder wenn An¬ träge den Gegenstand der Verhandlung bilden, welche er selbst gestellt hat, muß er den Vorsitz bis nach erfolgter Abstimmung an seinen Stellvertreter abgeben. § 34. Wenn die dienstliche Wirksamkeit des Vorsitzenden oder eines Mitgliedes des Gemeinderates den Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung bildet, haben sich die Beteiligten der Ab¬ timmung zu enthalten, müssen jedoch der Sitzung, wenn es ge¬ fordert wird, zur Erteilung der gewünschten Auskünfte beiwohnen. § 35. So oft ein besonderes Vermögens= oder sonstiges Privat¬ interesse eines Mitgliedes des Gemeinderates, seiner Ehegattin, oder seiner Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich zum zweiten Grade einen Gegegenstand der Verhandlung bildet, hat das betreffende Mitglied abzutreten. § 36. Anträge auf Schluß der Debatte sind sofort, Anträge auf einfache Vertagung oder auf Uebergang zur Tagesordnung sind nach Anhörung des Berichterstatters oder selbständigen Antrag¬ tellers, ohne daß eine Debatte zulässig ist, zur Abstimmung zu bringen. § 37. Wenn ein Antrag auf Schluß der Debatte angenommen worden ist, kann sich niemand mehr zum Worte melden und es erhalten nur die bis dahin angemeldeten Redner das Wort. Es kann aber der Antrag gestellt werden, daß General¬ redner gewählt werden. Wird ein solcher Antrag, über welchen sofort ohne Debatte abzustimmen ist, angenommen, so wählen die für und die gegen den zu erledigenden Antrag angemeldeten Redner, die bis dahin nicht zum Worte gekommen sind, aus ihrer Mitte je einen Generalredner mit absoluter Stimmen¬ mehrheit. Kommt eine solche nicht zustande, so entscheidet das Los. Nachdem die Generalredner gesprochen haben, erhält der Berichterstatter oder selbständige Antragsteller das Wort. § 38. Wenn zu einem in Verhandlung stehenden Gegenstande niemand mehr das Wort begehrt, ohne daß ein Antrag auf Schluß der Debatte gestellt worden wäre, hat der Vorsitzende die Debatte für geschlossen zu erklären und erteilt dem Bericht¬ erstatter oder selbständigen Antragsteller das Schlußwort. § 39. Nach Beendigung der Debatte hat der Vorsitzende die zur Abstimmung zu bringenden Fragen zu formulieren und der Versammlung vorzutragen. Ueber die Art der Fragestellung kann, wenn die Formu¬ lierung von der des Sektions= oder Kommissions=Antrages oder des selbständig gestellten Antrages abweicht, das Wort begehrt werden und es ist hierüber eine Debatte zulässig, welche durch Abstimmung entschieden werden muß. § 40. Gegenanträge gegen den in Verhandlung befindlichen An¬ trag müssen zuerst zur Abstimmung gebracht werden u. zw. in der Ordnung, daß diejenigen, welche sich von dem in Verhand¬ lung befindlichen Antrage am weitesten entfernen, vorzugehen haben. Zusatz=Anträge sind in der Regel nach erfolgter Annahme des Hauptantrages zur Abstimmung zu bringen. Bei Anträgen, welche ziffernmäßige Beträge zum Gegen¬ stande haben, beginnt die Abstimmung über den Antrag mit dem höchsten Betrage. § 41. Anträge auf Wiederaufnahme der Debatte über einen Ver¬ handlungsgegenstand sind zulässig, können jedoch nur vor der Abstimmung gestellt werden. Der Vorsitzende hat über solche Anträge sofort, ohne daß eine Debatte zulässig wäre, den Be¬ schluß der Versammlung einzuholen. § 42. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Erheben der Hände, über Anordnung des Vorsitzenden auch durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. Es steht jedem anwesenden Mitgliede auch das Recht zu, den Antrag auf namentliche Abstimmung zu stellen, worüber ohne Debatte der Beschluß der Versammlung einzuholen ist. Hat über einen Verhandlungs=Gegenstand keine Debatte stattgefunden und verlangt auch kein Mitglied der Versammlung eine andere Art der Abstimmung, so kann der Vorsitzende ohne eine Abstimmung vorzunehmen mit den Worten: „Daß gegen diesen Antrag keine Einwendungen erhoben wurden“ — die ge¬ stellten Anträge als „angenommen“ erklären. Der Vorsitzende hat das Resultat der Abstimmung zu ver¬ künden; erscheint dasselbe zweifelhaft, so muß die Gegenprobe und wenn auch diese keine volle Gewißheit gibt, die Zählung vorgenommen werden. Jedoch steht es jedem Mitgliede frei, die Gegenprobe oder die Zählung zu verlangen. § 43. Wahlen sind mittest Stimmzettel vorzunehmen, welche vom Vorsitzenden eröffnet und von zwei aus dem Gemeinderate ge¬ wählten Stimmenzählern verzeichnet werden. Aber auch über gestellte Anträge ist die Abstimmung mittelst Stimmzettel zulässig und kann ein solcher Antrag von jedem Mitgliede des Gemeinderates gestellt werden. Ueber einen solchen Antrag ist sogleich ohne Debatte der Beschluß der Ver¬ ammlung einzuholen. § 44. Dem Vorsitzenden steht das Stimmrecht wie jedem andern Mitgliede des Gemeinderates zu. Hat sich der Vorsitzende der Abstimmung enthalten und ergeben sich bei Feststellung des Ab¬ stimmungs=Resultates gleich geteilte Stimmen, so hat der Vor¬ sitzende jedenfalls seine Stimme abzugeben, welche sohin entscheidet. Hat der Vorsitzende aber sich an der Abstimmung beteiligt und ergibt sich in diesem Falle Stimmengleichheit, so entscheidet die Meinung, welcher der Vorsitzende bei der Abgabe seiner Stimme beigetreten ist. In diesem Falle hat der Vorsitzende lediglich zu verkünden, für welche Meinung er seine Stimme abgegeben hat und ist diese sonach als Beschluß der Versamm¬ lung anzusehen. § 45. Ueber jede Gemeinderats=Sitzung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen. Dasselbe hat die Namen und die Zahl der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates, die Konstatierung der Beschlußfähigkeit der Versammlung, die Beratungsgegenstände mit den Anträgen, einen Auszug über die geführten Debatten und Beschlüsse samt Angabe der Stimmenzahl, womit dieselben ge¬ faßt wurden, zu enthalten. Die bei Abstimmungen in Minderheit gebliebenen Mit¬ glieder des Gemeinderates haben das Recht zu verlangen, daß ihre abweichende Ansicht über den betreffenden Verhandlungs¬ Gegenstand unter Anführung ihrer Namen in das Protokoll auf¬ genommen wird. Das Protokoll wird unter Aufsicht des Vorsitzenden geführt und steht den Mitgliedern des Gemeinderates die Miteinsicht¬ nahme in das Sitzungsprotokoll offen. Nach Schluß des Protokolles ist dasselbe vom Vorsitzenden, Schriftführer und von zwei vom Gemeinderate zu wählenden Mitgliedern des Gemeinderates zu unterfertigen. Die Sitzungsprotokolle sind in einem der in Steyr erschei¬ nenden vom Gemeinderate zu bestimmenden Lokalblatte zu ver¬ öffentlichen und ist jedem Gemeindemitgliede auf Verlangen Einsicht in dieselben zu gestatten. § 46. Der Bürgermeister, oder in dessen Verhinderung sein Stell¬ vertreter, ist verpflichtet, jeden giltigen Beschluß des Gemeinde¬ rates in der vom letzteren angegebenen Art in Vollzug zu setzen Er bedient sich hiezu der angestellten Gemeindebeamten oder auch einzelner Mitglieder des Gemeinderates. § 47. Glaubt der Bürgermeister, daß ein Beschluß des Gemeinde¬ rates den Interessen der Gemeinde zuwider sei, oder daß er den Wirkungskreis des Gemeinderates überschreite oder gegen die be¬ stehenden Gesetze verstößt, so hat er den Beschluß zu sistieren und im ersten Falle den Gegenstand an den Landesausschuß mit dem Rekursrechte an den Landtag, in den beiden letzteren Fällen aber den Gegenstand an die Landesstelle zur Entscheidung mit dem Rekursrechte an das Ministerium vorzulegen. Dem Statthalter steht ein Sistierungsrecht der Gemeinde¬ ratsbeschlüsse nur dann zu, wenn solche den Wirkungskreis des Gemeinderates überschreiten oder gegen die Landes= oder Reichs¬ jesetze verstoßen würden, in welchem Falle es freisteht, den Re¬ kurs an das Ministerium zu ergreifen. § 48. Im Falle der Bürgermeister einen Beschluß des Ge¬ meinderates sistiert, hat er dies in der Regel unmittelbar nach der Beschlußfassung, längstens aber in der nächsten Sitzung des Gemeinderates bekannt zu geben. § 49. Es ist die Pflicht jedes Mitgliedes des Gemeinderates, seine Tätigkeit dem Gemeindewohle zu widmen und für die In¬ teressen des städtischen Gemeinwesens nach Tun= und Möglichkeit einzutreten.

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