Ratsprotokoll vom 20. März 1903

2 Mit dankeswertem Eifer und großer Sorgfalt hat auch in diesem Jahre wieder Frau Marianne Kautsch die Reinigung der Ausstellungsgegenstände, deren Konservierung und Instand¬ haltung, insbesondere die der Kostümgegenstände, durchgeführt. Der Hausmeister der Industriehalle, Herr Zehetner, und dessen Frau haben den Anordnungen vollkommen entsprochen. Es wird mein Bestreben sein, in diesem Jahre in der Ordnung und Inventarisierung der Gegenstände fortzuschreiten, und bitte ich diesen Bericht zur Kenntnisnahme und mir, be¬ ziehungsweise der Geldgebarung nach Revision derselben, zu velchem Behufe ich das Kassabuch und die Belege beischließe, das Absolutorium erteilen zu wollen. Ich bitte, Herr Bürgermeister, die Versicherung der größten Hochachtung entgegenzunehmen Ihres ergebenen Jakob Kautsch m. p., Kustos des Stadt=Museums in Steyr. Der Herr Vorsitzende bemerkt hiezu, daß die vorgelegten Rechnungen und Belege durch die Stadtbuchhaltung geprüft und in Ordnung befunden wurden. Der Bericht wolle daher zur Kenntnis genommen und Herrn Jakob Kautsch das Absolutorium erteilt werden. Ferner wäre dem Herrn Jakob Kautsch und seiner Gemahlin für ihre besondere Mühewaltung der Dank durch Erheben von den Sitzen zum Ausdrucke zu bringen. Der Gemeinderat erhebt sich zum Zeichen der Zustimmung von den Sitzen. 3. Herr Wilhelm Klein, Ehrenbürger von Steyr, hat dem hiesigen öffentlichen Krankenhause einen Induktions=Apparat mit den dazugehörigen Hilfsinstrumenten gespendet. Wird zur erfreulichen Kenntnis genommen und dem Herrn Spender der Dank des Gemeinderates durch Erheben von den Sitzen ausgedrückt. Der Herr Vorsitzende erteilt hierauf dem Herrn Stadtrate Franz Gall das Wort. Derselbe dankt dem Gemeinderate für seine Beförderung. Insbesonders gelte sein Dank dem Herrn Bürgermeister, dessen wohlwollende Beurteilung seiner Leistungen er wohl den Vor¬ schlag zu seiner Beförderung zu danken habe. Es werde sein Bestreben sein, den Anforderungen seines Dienstes zu genügen. Hierauf Erledigung der Tagesordnung. I. Sektion. Referent: Sektionsobmann=Stellvertreter Herr G.=R. Dr. August Redtenbacher. Die Punkte 1 und 2 werden vertraulich behandelt. Das Protokoll hierüber ist dem öffentlichen Protokolle angeschlossen. 3. Definitive Genehmigung der Dienstes=Instruktion für den Primararzt und den Sekundararzt im hiesigen Spitale. Der Herr Referent bemerkt, daß nunmehr die im Sinne des Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 11. Oktober 1902, Z. 21.202, abgeänderten Entwürfe der Dienstes=Instruktion für den Primararzt und für den Sekundararzt im hiesigen öffentlichen Krankenhause zur gemeinderätlichen Genehmigung vorliege. Die Dienstes=Instruktion für den Primararzt lautet nun¬ mehr: § 1. Der Primararzt untersteht dem Bürgermeister; er hat hauptsächlich die Krankenheilung zu besorgen, aber auch in ökonomischen, disziplinaren und administrativen Angelegenheiten seinen Einfluß zum Wohle des Spitales im Wege der Stadt¬ gemeinde=Vorstehung geltend zu machen. § 2. Dem Primararzt in Ausübung des Spitaldienstes unter¬ geordnet sind der Sekundararzt, das Warte= und Dienstpersonal; mit den Beamten der Stadt, welche mit Angelegenheiten des Spitales betraut sind, soll er im guten Einvernehmen bleiben und sich in Kollisionsfällen an den Bürgermeister wenden. § 3. Der Primararzt hat über Ersuchen des Herrn Bürger¬ meisters bei Bestellung des Sekundararztes seinen Rat zu er¬ teilen und den Sekundarazt zur genauesten Pflichterfüllung im Sinne der für den Sekundararzt bestehenden Instruktion zu ver¬ halten, Nachlässigkeiten zu rügen und bei Wiederholung dem Bürgermeister anzuzeigen. § 4. Der Primararzt soll die mit der Krankenpflege betrauten Ordensschwestern mit der ihrem schweren Stande gebührenden Rücksicht behandeln, aber auch keine Dienstesverletzung oder Ueberschreitung ihrer Befugnisse dulden, derartige Vorkommnisse vielmehr, wenn nötig, dem Bürgermeister anzeigen. § 5. Die gesamte ärztliche Behandlung bleibt mit Ausnahme jener Fälle, wo er instruktionsgemäß vertreten wird, dem Primararzte überlassen und ist er auch für dieselbe verantwortlich. § 6. Der Primararzt hat täglich die Vormittags=Visite abzu¬ halten, dieselbe ist möglichst frühzeitig und stets zu einer be¬ stimmten, gleichen, im Spitale bekannten Stunde, jedenfalls aber nicht nach 9 Uhr zu beginnen. Die Nachmittags=Visite kann der Primararzt dem Sekundararzte anvertrauen, hat sie aber an den dienstfreien Nachmittagen des Letzteren oder in dringenden Fällen selbst abzuhalten. Im ärztlichen Inspektionsdienste, während dessen der Arzt im Spitale anwesend oder in kürzester Zeit erreichbar sein muß, wechselt der Primararzt mit dem Sekundararzt ab. Der Primararzt hat auch außer den regelmäßigen Visiten über erfolgte Berufung im Spitale zu erscheinen. Jeden zweiten Sonntag kann der Dienst dem Sekundarius überlassen werden, wenn nicht besondere Umstände, deren ge¬ wissenhafte Beurteilung dem Herrn Primarius selbst zusteht, die Anwesenheit des Letzteren im Spitale erfordern. Auch hierüber ist der Stadtgemeinde=Vorstehung von Fall zu Fall eine Anzeige zu erstatten. § 7. Der Primararzt hat alle Kranken selbst zu untersuchen, die Medikamente und die Diät selbst vorzuschreiben und dem Sekundararzte die nötigen Anweisungen zur Abfassung der Krankengeschichten zu geben, sowie die genaue und richtige Aus¬ füllung der Kopftafeln zu überwachen und den Medikamenten¬ extrakt, den Fall, in welchem er vertreten wird, ausgenommen, selbst zu unterfertigen. § 8. Der Primararzt soll die Aufnahme und Entlassung von Patienten möglichst so zu regeln bemüht sein, daß überflüssiges Verweilen von Unheilbaren oder nicht wirklich Spitalsbedürftigen vermieden und dadurch die Anstalt mehr solchen Kranken zu¬ gänglich gemacht wird, deren außerhalb des Spitales untunliche, aber in demselben erfolgreiche Behandlung dem Allgemeinwohl nützlich und dem Rufe des Spitales förderlich ist. § 9. Dem Primararzte obliegt die Kontrolle über die Ein¬ haltung der Hausordnung, der Speiseordnung und der Dienstes¬ instruktion des Sekundararztes und des Wartepersonales, auch hat er für die rechtzeitige Erstattung der vorgeschriebenen Berichte und Anzeigen zu sorgen und alle ärztlichen Zeugnisse selbst zu ertigen, mit Ausnahme jener Fälle, in welchen für seine Ver¬ tretung gesorgt ist. Verletzungs=Anzeigen sind vom Inspektions¬ dienst habenden Arzte sofort auszufertigen und zu erstatten. § 10. Wenn der Primarius beurlaubt oder durch Krankheit am Dienste verhindert ist, sorgt die Stadtgemeinde=Vorstehung für seine Vertretung; es ist ihm nicht gestattet, sich auf andere Weise vertreten zu lassen. § 11. Wenn der Primarius durch eigene Erkrankung verhindert ist, den Dienst im Spitale fortzuführen, hat er dies sofort anzu¬ zeigen, damit im Spitalsdienste keine Störung eintrete; ebenso ist die Behebung des Hindernisses rechtzeitig zu melden. § 12. Die Erteilung eines Urlaubes erfolgt über Ansuchen durch den Herrn Bürgermeister. § 13. Der Primararzt soll wahrgenommene Mängel am Inventar, der Wäsche 2c. im Wege der Verwaltung zu beheben trachten, auf Beobachtung der größten Reinlichkeit und auf ordentliche Lüftung und Beheizung mit allem Nachdrucke bestehen. § 14. Der Primararzt soll häufig Leichenöffnungen, von denen Belehrungen in hygienischer oder sonstiger wissenschaftlicher Be¬ ziehung zu erwarten ist, vornehmen oder durch den Sekundar¬ arzt vornehmen lassen, soll endlich von allen Vorkommnissen, die für den öffentlichen Sanitätsdienst von Wichtigkeit sind, dem Stadtphysikate Mitteilung machen. Der Herr Vorsitzende bringt diesen Entwurf zur Abstim¬ mung und wird derselbe einstimmig angenommen. Der Herr Referent verliest weiters den abgeänderten Ent¬ wurf der Dienstes=Instruktion für den Sekundararzt, welche nunmehr lautet: § 1 Der Sekundararzt wird vom Gemeinderate angestellt; er ist dem Bürgermeister untergeordnet und hat sich genau an dessen Weisungen, sowie an die gegenwärtige Instruktion zu halten; in Ausübung seines Dienstes ist er unmittelbar dem Primararzte unterstellt und hat demselben mit der gebührenden Achtung zu begegnen und seinen dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten. § 2. Der Sekundararzt hat in der ihm zugewiesenen Dienst¬ wohnung zu wohnen und darf sich während der Zeit seiner An¬ stellung nicht verehelichen. § 3. Die Ausübung der Privatpraxis ist dem Sekundararzt nur in der dienstfreien Zeit und nur insoweit gestattet, als dadurch der Spitalsdienst nicht beeinträchtigt wird. Er darf keine anderweitige ärztliche Stellung annehmen. § 4. Der Sekundararzt hat mit jenen Organen der Stadt, denen die Angelegenheiten der Spitalsverwaltung übertragen sind, gutes Einvernehmen zu pflegen, den mit der Krankenpflege betrauten Ordensschwestern mit der ihrem schweren Stande gebührenden Rücksicht zu begegnen und die Kranken human und liebevoll zu behandeln.

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