Ratsprotokoll vom 17. Oktober 1902

Wachleute auch dann noch eine Ehebewilligung erteilen könne, wenn die in der Dienstes-Instruktion fixierte Verehlichungs-Grenze von 1/3 der Wachmannschaft überschritten wird, jedoch darf dies nie über die Hälfte der Wachmannschaft sich erstrecken und darf eine solche außerordentliche Ehebewilligung nur gegen den erteilt werden, dass der bezügliche Wachmann eine Kaution im Betrage von 6000 K zu handen der Stadtgemeinde erlegt, wovon demselben die Zinsen ausgefolgt werden. Die Kaution bleibt während der Dauer der Dienstleistung in Verwahrung der Stadtgemeinde und wird erst nach dem Dienstaustritt aus-

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2