Ratsprotokoll vom 30. März 1900

während event. Erkrankung des letzteren und während des demselben zugestandenen 4 wöchentlichen Urlaubes ohne weiteres Entgelt zu besorgen. Die Anstellung erfolgt mit 1. Mai 1900 u. zw. vorläufig provisorisch auf ein Jahr. Nach Absolvierung des Probejahres erfolgt die definitive Anstellung mit Einrechnung des Probejahres. Einstimmig nach Antrag Z 66 Präs. IV. Das Amt berichtet, dass das kk Finanz Ministerium die wegen unterlassener Vergebührung der Dienstesverleihungen vorgeschriebenen Steigerungsgebühr per 6975 K im Gnadenwege auf 1000 K herabgesetzt wurde, welcher Betrag sogleich im kk Hauptsteueramt einzuzahlen ist. Im weiteren wird die Bitte gestellt, diese Nachgebühr aus der Stadtkasse ohne Regress an die

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