Ratsprotokoll vom 19. Februar 1900

2 diesem in die genehmigten Verkaufsstellen der Viehhändler geschehen sollen, sich die Ueberzeugung zu verschaffen, dase die einzelnen Thiere nicht bösartig und keine Durchgehe ind, in welchem Falle sie gekoppelt werden müssen. Bei reien Trieben von Nutzvieh hat der Eigenthümer dafür zu orgen, dass die Thiere die Gehwege nicht betreten. Der Trieb ingekoppelten Nutzvieh's im Stadtgebiete darf nur zu einer Zeit stattfinden, zu welcher die Schuljugend nicht zu oder von der Schule geht. Durch die Engegasse, die Pfarrgasse und Kirchengasse (bei letzterer nur mit der einzigen Ausnahm der Jahrviehmarkttage) dürfen solche freie Viehtriebe über haupt nicht stattfinden. Der Herr Referent sagt, er habe gegen das Meritim Zusatzantrages keine Bedenken. Er stehe ebenfalls au des dem Standpunkt, den Viehhändlern soweit als möglich ent jegenzukommen, jedoch könne man bei Fassung derartiger beschlüsse nicht Einzelnen allein Rechnung tragen, man müsse auch andere Orte berücksichtigen. Der Zusatzantrag de¬ Herrn Vicebürgermeisters Stigler scheine ihm theilweise zu veit, theilweise zu eng gehend. Wenn es im Zusatzantrag heißt, dass nur solches Nutzvieh frei gehen darf, welches „von den Alpen“ kommt, so müsse er betonen, dass das Nutzviel welches hier in den Handel kommt, nicht von Alpenländern sondern meist aus dem Inn= und Mühlviertel stammt. Es müsste daher, um den Petenten zu berücksichtigen, der frei Transport auf das ganze Nutzvieh ausgedehnt werden. Auc mit dem Passus, dass der Händler jenes Vieh, welche bösartig ist, gekoppelt zu transportieren hat, könne er sich nicht einverstanden erklären, weil der Händler dies nicht vorher wissen könne und er für etwas verantwortlich gemacht würde, wo er nichts dafür kann Herr Vicebürgermeister Stigler erwidert, die Viehhändle: verlangen das Freigehenlassen nur vom Alpenvieh, von dem anderen nicht. Ob ein Thier bösartig ist, wissen doch die Be leiter und können dies dem Viehhändler mittheilen. Uebrigens sei er damit einverstanden, dass sein Zusatzantrag heute nut Section zur weiterer im Principe angenommen, und der I. Behandlung zugewiesen werde Der Herr Referent stellt nun den Antrag: Dei löbliche Gemeinderath wolle heute im Principe beschließen es werde von der Bestimmung des § 9, Absatz 1, der Ver¬ ordnung vom 14. December 1899, Z. 23.779, bezüglich de Transportes von Nutzvieh eine Ausnahme gemacht, und e¬ werde der Zusatzantrag des Herrn Vicebürgermeisters Stigler der k. Section überwiesen, welche sodann in der nächstei Sitzung Bericht zu erstatten hat. Hiedurch werde gleic zeitig der Sectionsantrag dermalen als gegenstandslos b trachtet Der Herr Vorsitzende bringt sodann den Zusatzantrag des Herrn Vicebürgermeisters Stigler im Principe, sowie dei Antrag des Herrn Referenten zur Abstimmung und werden dieselben einstimmig angenommen Z. 1949. Der Herr Reserent verliest folgenden Bericht Zufolge Kundmachung der Stadtgemeinde Vorstehung vom 17. Jänner 1900, Z. 1119, wurde öffentlich bekannt gemacht dass gemäß § 33 des Gemeinde Statutes der Stadt Steyn die Wählerlisten durch vier Wochen bis 14. Februar d. J. zu jedermanns Einsicht auflagen und allfällige Cinwendungen jegen dieselben wegen Aufnahme von Nichtwahlberechtigten und Weglassung von Wahlberechtigten vom 7. bis inclusive 4. Februar einzubringen sind. Gegen diese Wählerlisten wurde bis 14. Februar d. J., also in offener Frist, nur ein Reclamation von Herrn Dr. Karl Harant jun. eingebracht Mit dieser Reclamation vom 14. Februar, Z. 3240, ersuch Herr Dr. Karl Harant, Advocaturs=Concipient in Steyr, un Aufnahme in die Wählerliste des 1. Wahlkörpers, da er ein directe Steuer zahlt und sein Doctorat=Diplom an einer in ländischen Universität erlangt hat. Auf Grund der amtlichen Erhebungen hat es sich jedoch ergeben, dass Herr Dr Harant jun, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in Steyr sondern in der Gemeinde St. Ulrich hat; somit im Sinne de¬ Personaleinkommensteuergesetzes in der Gemeinde St. Ulrich ind nicht in der Gemeinde Steyr besteuertist. Da aber gemäß § 19 des Gemeinde Statutes nur jenen Gemeinde Mitgliedern das Wahlrecht in die Gemeinde=Vertretung zu ommi. welche von ihrem Einkommen seit wenigstens einen Jahre in der Gemeinde eine directe Steuer entrichten und Herr Dr. Karl Harant in Steyr nicht einmal heimats berechtigt ist, so kommt ihm auch das im § 19, Absatz 4 vorgesehene Wahlrecht als Doctor juris in der Stadtge meinde Steyr nicht zu die 1. Section stellt demnach den Antrag: Der löbl. Gemeinderath wolle beschließen: Es werde der Einwendung des Herrn Dr. Karl Harant jun., Advocaturs=Concipient in Steyr, wohnhaft in St. Ulrich, wegen Nichtaufnahme in die Wählerlisten für die Gemeinderathswahlen pro 1900 im Sinne der §§ 19 und 33, Absatz 3 des Gemeinde Statutes keine Folge gegeben Herr G. R. Anton v. Jäger glaubt, daß dem Herrn Dr. Karl Harant jun das Intelligenz=Wahlrecht zustehl Der Herr Reserent erwidert, das Doctorat begründe Wahlrecht, wenn er nicht Gemeinde Angehöriger, das kein heißt nach Steyr zuständig ist, sondern nur seine Ein Wahlkörper, wenn er auf Grund seine reihung in den 1. Steuerleistung wahlberechtigt ist. Nachdem Reclamant kein Gemeinde Angehöriger ist, und in der Gemeinde Steyr kein directe Steuer entrichtei, so sei er vom Wahlrechte aus geschlossen Herr Stadtsecretär Gall constatiert, dass Reclamant nicht nach Steyr zuständig ist, worauf dann der Antrag de Section einstimmig angenommen wird. Z. 3240. Der Herr Reserent bemerkt, dass noch eine Recle mation vorliege, welche aber verspätet eingelangt sei. Dieselbe ich in lautei: Indem Erfahrung brachte, dass meine Wenigkeit in die Wählerliste für die bevorstehende Gemeind rathswahl nicht ausgenommen wurde, fühle ich mich bemüssigt nachstehende Reclamation zu überreichen Ich zahle eine Personal=Einkommensteuer von 10 K 80 h, bin somit nach dem derzeit bestehenden Gemeinde=Statute im 111. Wahl körper wahlberechtigt. Es liegt außer dem Bereiche meines Begriffsvermögens zu fassen, was die competente Behörd zu einer, nach dem Gesetze in keiner Weise zu rechtfertigenden Maßnahme veranlafst haben mag. Ich wende mich daher an den löbl. Gemeinderath mit dem Ansuchen, diese auf fallende Rechtsverletzung gütigst dahin abzuändern, dass mir als Steuerzahlenden das nach dem bestehenden Gemeinde Statute zukommende Recht gewahrt werde. In der Hoffnung der löbl. Gemeinderath werde, wie nicht anders zu erwarten sei, nach Recht und Gerechtigkeit die Entscheidung treffen. Es zeichnet hochachtungsvoll M. Arbeitl, Steyr, 17.Februar 1900. Der Amtsbericht hierüber lautet: Die Reclamation des Moses Hirsch Arbeitl ist, nachdem der Termin zur Einbrin jung von Reclamationen laut Kundmachung vom 17. Jänner 1900, Z. 1119, bereits mit 14. Februar 1900 abgelaufen ist verspätet eingelangt. Die Aufnahme des Reclamanten in die Wählerliste unterblieb aus dem Grunde, weil derselbe von der Steuerbehörde als Fabriksarbeiter besteuert wurde und Arbeitl dennoch als solcher unter den Steuerträgern auf scheint. Die Fabriksarbeiter sind aber im Sinne des S 20 G.=St., dermalen noch vom Wahlrechte ausgeschlossen und wäre es Sache des Reclamanten gewesen, rechtzeiti die Richtigstellung seines Einkommensteuerbekenntnisses bei der Steuerbehörde zu veranlassen Der Sectionsantrag lautet: Nachdem diese Reclamation des Moses Hirsch Arbeitl=Donnerkeil erst am 17. Februa# d. J. eingebracht wurde, die Frist zur Erhebung von Ein wendungen gegen die Wählerlisten laut Kundmachung der Stadtgemeinde=Vorstehung vom 17. Jänner 1900, Z. 1119, aber mit 14. Februar d. J., 5 Uhr nachmittags. bereite endete, so erscheint diese Reclamation als verspätet eingebrach und stellt die 1 Section den Antrag: Der löbl. Gemeinde rath wolle beschließen: Es werde der Einwendung de¬ derrn Moses Hirsch Arbeitl=Donnerkeil wegen Nichtaufnahme in die Wählerlisten für die Gemeinderathswahlen 1900 im Sinne des § 33 keine Folge gegeben, da dieselbe verspätet eingebracht wurde — Einstimmig nach Antrag. — Z. 3494 3. Liegt folgender Amtsbericht vor Bei der Sitzung vom 14. December 1899 hat der öbliche Gemeinderath den Beschlufs gefasst, im Sinne des Gesetzes vom 27. August 1899, L.=G. Bl. Nr. 32, und unter Anwendung der mit Kundmachung der k. k. Statthalterei für Oberösterreich vom 16. November 1899, Z. 20061/IV per lautbarten Durchführungs=Verordnung des oberösterreichischen Landes=Ausschusses eine Gemeinde=Besoldungssteuer im Be rage der Hälfte der im § 172 des Gesetzes vom 25. Oc ober 1896, R.=G. Bl. Nr. 220, betreffend die directen Per onalsteuern enthaltenen Steuersätze einzuführen. Mit der Kundmachung vom 19. December. 1899, Zahl 25473, wurde dieser Beschlufs in der vorgeschriebenen Weise öffentlich kundgemacht und hiegegen in offener Frist der bei liegende Protest eingebrach Die hierüber gepflogenen genauen Erhebungen haben ergeben, dass durch die neu einzuführende Gemeinde Besol dungssteuer eine kaum nennenswerte Mehreinnahme erziel #ird, und dass durch dieselbe Personen mit hohen Besol dungen entlastei, dagegen solche Personen, welche kleine Be soldungen beziehen, neu und im Verhältnisse zu diesen Be¬ zügen nicht unbedeutend belastet werden durch Einführung einer besonderen Gemeinde=Besol dungssteuer wird nämlich der Gemeinde das Recht bi nommen, von der staatlichen Besoldungssteuer die 600 Imlage einzuheben. Hiedurch wird bewirkt, dass die Ge¬ meinde bei höheren Besoldungen bedeutende Einnahmen an Imlage einbüßt, die durch die Gemeinde Besoldungssteuer nicht wieder eingebracht werden. Mit Rücksicht auf die angeführten besonderen Ver hältnisse, erlaubt sich das Amt die ergebene Anfrage, ol tretzdem beim oberösterreichischen Landes Ausschusse um di Genehmigung der neuen Gemeinde Besoldungssteuer einzu schreiten ist. — Steyr, den 15. Februar 1900 Franz Gall m. p., Stadtsecretär Hierüber stellt die Section folgenden Antrag In der Erwägung, dass durch die Einführung der Ge meinde Besoldungssteuer der Privatbeamten auf Grund der gepflogenen Erhebungen die projectierte Mehreinnahme nicht erzielt wird, in weiterer Erwägung, dass durch diese Steuer Personen mit höheren Besoldungen entlastet, dagegen solch Personen, welche kleine Besoldungen beziehen, neu und im Verhältnis zu diesen Bezügen nicht unbedeutend mehr be¬ astet werden und in weiterer Erwägung, dass durch die von Seite der hohen Regierung gewährte Hilfe zum Dammball in Steyr und durch den Veitrag der löbl. Waffenfabriks Gesellschaft die im Präliminare sirierte finanzielle Lage dei Städtgemeinde Steyr wenigstens theilweise in eine günstigere Situation gelangt ist, somit keine absolute Nothwendigkeit für die Einführung dieser kaum namhaften Mebreinnahme aus der Gemeinde Besoldungssteuer der Privatbeamten heute vorliegt — so stellt die 1. Section über diesen Amtsberich den Antrag. der löbl. Gemeinderath wolle beschließen Es werde die mit Sitzungsbeschlufs vom 14. December 1899 beschlossene Einführung einer Gemeinde Besoldungssteuer der Privatbeamten aus den erwähnten Gründen sistiert und haben

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