Ratsprotokoll vom 7. Juli 1899

schen Pumpenwärters laut Kundmachung vom 10. Mai 1898 nur provisorisch verliehen wird, und der Petent diesen Dienstesposten zwar zur vollen Zufriedenstellung, aber erst ein Jahr lang inne hat, möge der löbliche Gemeinderath beschließen, auf das gestellte Ansuchen desselben nicht einzugehen.“ Herr Gemeinderath Heindl beantragt die Ergänzung des Sectionsantrages dahin, dass die Abweisung nur auf „dermalen“ lautet. — Der Herr Referent erwidert, er habe nichts dage¬ gen, wenn dem Antrage das Wort „dermalen“ eingeschaltet werde, doch müsse er bemerken, dass dies gegen den Wortlaut der Aus¬ schreibung sei, worin die Pumpenwärterstelle von vorneherein als eine provisorische bezeichnet wurde. — Bei der Abstimmung wird der Sectionsantrag mit dem Zusatzantrage des Herrn Gemeinde¬ rathes Heindl einstimmig angenommen. — Z. 140 Prs. b) Peter Niederberger, Hausmeister in der Kaiser=Franz=Josef¬ Industrie= und Gewerbeausstellungshalle, bittet um definitive An¬ stellung, um Gewährung einer monatlichen Zulage und um Ent¬ hebung vom Bolz= und Kohlentragen im Rathhause. Die Section stellt hierüber folgenden Antrag: „Der löbliche Gemeinderath wolle beschließen: Dem Peter Niederberger wird die seit dem 12. November 1897 provisorisch innegehabte Hausmeisterstelle an der Industrie= und Gewerbehalle in Anbe¬ tracht, dass derselbe seit dem Jahre 1891 der Stadtgemeinde zu¬ friedenstellende Dienste leistet, vom heutigen Tage an definitiv verliehen, und zwar unter Aufrechthaltung der mit Gemeinderaths¬ beschluss vom 12. November 1897 festgesetzten Bedingungen, mit dem Zusatze jedoch, dass demselben außer seinen bisher bezogenen Emolumenten vom 1. August 1899 an, eine Monatslöhnung von fünf Gulden auszufolgen ist. Die Desinfectionsdienerstelle, für welche derselbe einen Taglohn von 1 fl. 20 kr., den Sonntag zuge¬ rechnet, bezieht, hat derselbe in nicht definitiver Eigen¬ schaft wie bisher einzunehmen, wogegen er von der bisherigen Dienstleistung des Holz= und Kohlentragens im Rathhause ein¬ für allemal befreit wird. Bei der seinerzeitigen Anforderung auf Altersversorgung ist der 12. November 1897 als Beginn seiner anrechenbaren Dienstzeit anzunehmen.“ — Einstimmig nach An¬ trag. — Z. 141 Prs. Hierauf Schluss der öffentlichen Sitzung.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2