Ratsprotokoll vom 23. Dezember 1898

1. den in Steyr zuständigen österreichischen Staatsbürgern welche von ihrem Realbesitze, Gewerbe oder Einkommen seit wenigstens einem Jahre in der Gemeinde eine directe Steuer entrichten, und 2. den nicht in Steyr zuständigen öster¬ reichischen Staatsbürgern, die aber im Gebiete der Gemeinde einen Haus= oder Grundbesitz haben, oder von einem in der Gemeinde elbständig betriebenen Gewerbe oder Erwerbe seit wenigstens Jahre eine directe Steuer entrichten einem Daraus ersieht man, dass das Gemeindestatut bei Per¬ welche nicht in Steyr zuständig sind, bezüglich des Betriebes onen, ihres Gewerbes und bezüglich ihres Erwerbes die Selb¬ tändigkeit verlangt, weil der § 2 lit. b des Gemeinde tatutes nach seiner Textierung nur so aufgefasst werden kann, da er sonst lauten müsste: „oder von einem in der Gemeinde elbständig betriebenen Gewerbe oder einem Erwerbe eine direct Steuer entrichten.“ Diese Interpretation findet ihre Begründung insbesondere auch im § 26 des Gemeindestatutes, welcher später noch besonders erwähnt wird, indem dort eine gewisse Kategorie von Personen, welchen das active Wahlrecht zustehen würde, vom Wahlrechte ausgenommen ist, wenn sie keinen selbständigen Erwerb haben. Unter selbständigem Erwerb kann man aber, abge¬ von dem aus einem Haus= oder Grundbesitz oder aus ehen elbständig betriebenen Gewerbe oder eigenem Privat einem vermögen, nur jenes Einkommen verstehen, welches durch behörd¬ liche, ämtliche oder private fixe Anstellung oder sonstige vertrags¬ mäßige Abmachungen sowohl hinsichtlich der Dauer des Erwerbes, als auch hinsichtlich der Bezüge eine gewissc Stabilität, Regelmäßigkeit und Sicherheit der Existenz zur Grundlage hat, wie dies bei derartigen Anstellungen und Berufsstellungen hinsichtlich der Dauer des Er¬ verbes durch die Unkündbarkeit oder durch eine vertrags mäßige bestimmte Kündigungszeit und hinsichtlich der Bezüge durch vertragsmäßig fixierten Monats= oder Jahres¬ gehalt, durch Antheilnahme am Geschäftserträgnisse, durch Pensionsfähigkeit 2c. zum leichterkennbaren Ausdrucke kommt Dagegen können die Löhne des Dienstgesindes, der Taglöhner und der Gewerbsgehilfen, zu welchen auch alle Arbeiter des fabriksmäßigen Gewerbebetriebes zweifellos ge¬ hören, nicht als ein selbständiger Erwerb angesehen werden, und wird diese Anschauung gleichfalls durch den schon erwähnter § 26 des Gemeindestatutes erhärtet, welcher eben diese Personen die im Gesindeverbande stehen, die als Taglöhner, oder die als Gewerbsgehilfen nur diesen Erwerb haben, als vom activen Wahlrechte ausgenommen erklärt. Aus dem Gesagten ergibt sich also, dass allen nicht in Steyr zuständigen Personen, welche zwar eine directe Steuer zahlen, wozu jedenfalls auch die neue Personaleinkommensteuer u rechnen sein wird, aber einen im erörterten Sinne selbständigen gemäß § 19 und § 2, Absatz Erwerb nicht nachweisen können, Wahlrecht für die Gemeinde¬ des Gemeindestatutes ein actives wahlen in Steyr nicht zukommt Aber abgesehen von diesen Bestimmungen schafft der § 26 des Gemeindestatutes noch eine besondere Ausnahme von der activen Wahlberechtigung, indem er festsetzt, dass alle jene Personen, welche eine Armenversorgung genießen, die in einem Hesindeverbande stehen, oder als Taglöhner oder Gewerbs gehilfen einen selbständigen Erwerb nicht haben vom activen Wahlrechte ausgenommen sind ob sie Es kommt somit diesen Personen, gleichgiltig in Steyr zuständig sind oder nicht, selbst wenn sie auch durch die neuen Steuergesetze zur directen Steuerleistung heran¬ gezogen worden wären, kein actives Wahlrecht in der Gemeinde Steyr zu, weil dieselben durch diese besondere Bestimmung unseres Gemeindestatutes vom activen Wahlrechte ausgenommen sind. Zu dieser besonderen Ausnahme vom activen Wahlrechte wird bemerkt, dass im Sinne des Gewerbegesetzes, des Kranken= und Infallversicherungsgesetzes und der sonstigen gesetzlichen Bestim mungen in Gewerbesachen als Gewerbsgehilfen im Sinne des § 26 des Gemeindestatutes nicht nur die Arbeiter des „hand¬ werksmäßigen“ sondern auch alle Arbeiter des „fabriks mäßigen“ Gewerbebetriebes angesehen werden müssen Indem die Rechtssection mit dieser Erörterung die im Gemeindestatute begründeten Principien für die active Wahl¬ berechtigung zu den Gemeindewahlen der Stadt Steyr im all emeinen festgestellt zu haben glaubt, stellt dieselbe sohin nach¬ tehenden Antrag: Der löbliche Gemeinderath wolle beschließen: Es werde diesem Gutachten der Rechtssection über die active Wahl¬ berechtigung zu den Gemeindewahlen der Stadt Steyr die Zustimmung ertheilt und das städtische Amt im Sinne es § 59 des Gemeindestatutes angewiesen, bei der Zusammen¬ tellung der Wählerlisten für die künftigen Gemeinderaths pahlen im Sinne dieses Beschlusses vorzugehen. Unter einem erlaubt sich die Rechtssection den löblichen Gemeinderath darauf aufmerksam zu machen, dass es nur dem Gebote der Billigkeit und Gerechtigkeit entsprechen würde, wenn nach Heranziehung von einer solch großen Anzahl von neuen Steuerträgern, welchen nach dem geltenden Gemeindestatute ein Bahlrecht für die Gemeindevertretung in Steyr derzeit noch licht zukommt, der löbliche Gemeinderath die Frage wegen Zutheilung des Wahlrechtes an jene neuen Steuerträger, welchen gegenwärtig ein solches in der Gemeinde noch nich zukommt, ehemöglichst zur Berathung und zur Beschlussfassung bringen würde. In der Erkenntnis, dass es sich hiebei um eines der wichtigsten Rechte der österreichischen Staatsbürger handelt, welches den neuen Steuerträgern nicht länger vorent¬ alten werden soll, stellt die Rechtssection folgenden Antrag: Der löbliche Gemeinderath wolle beschließen: Es werd die Rechtssection beauftragt, bis zur nächsten, voraussichtlich im Frühjahre 1899 stattfindenden Session des oberösterreichischen Landtages einen Gesetzentwurf auszuarbeiten und dem Gemeinderathe zur Beschlussfassung vorzulegen, au Grund dessen den neuen Steuerträgern, welche kraft des geltenden Gemeindestatutes vom Wahlrechte in die Ge¬ meinde=Vertretung ausgenommen sind, durch Schaffung eines IV Wahlkörpers das active und passive Wahl recht für die Gemeindevertretung eingeräum sogleichen Beschluss¬ werde. Für diesen Antrag wolle zur fassung die Dringlichkeit erkannt werden. Der Herr Vorsitzende bringt nun den ersten Antrag der Section zur Abstimmung und wird derselbe einstimmig ange¬ nommen Sohin bringt der Herr Vorsitzende die Dringlichkeit des zweiten Antrages zur Abstimmung, welche einstimmig anerkannt vird, worauf der zweite Antrag ebenfalls einstimmig ange iommen wird. 4. Der Herr Referent stellt unter Hinweis, dass die Stadtgemeinde auf die Kosten des öffentlichen Spitales auch im vergangenen Jahre die nicht unbedeutende Summe von 1790 fl 55 kr. aus eigenen Mitteln zu zahlen hatte, und mit Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse der Stadt folgenden Sections¬ antrag: Der löbliche Gemeinderath wolle beschließen: „Es se an den hohen oberösterreichischen Landtag mit der Bitte heran¬ utreten, der Stadtgemeinde Steyr zur Tragung der Kosten des öffentlichen St. Anna=Spitales eine Subvention aus Landesmitteln zu gewähren Der Herr Vicebürgermeister Stigler befürwortet die An¬ nahme des Sectionsantrages und erklärt, er werde sich für die Gewährung einer Subvention für das St. Anna=Spital wärmstens annehmen Hierauf wird der Antrag der Section einstimmig ange Z. 27.355 — nommen II. Section. Referent: Sections=Obmann Herr Gemeinde¬ ath Josef Tureck. 5. Das Stadtcasseamt berichtet über die Geld¬ 1898, wie folgt: gebarung bei der Stadtcasse im Monate October 41.252·91 Einnahmen im Monate October 1898 fl 16.070·99 Casserest vom Vormonate 57.323·90 Gesammteinnahmen im Monate October 1898 fl. 30.22413½ Ausgaben im Monate October 1898 Casserest für den Monat November 1898 f. 27.099761 und betragen bis inclusive October 1898 die gesammten Einnahmen fl. 308.803·62½ * * die gesammten Ausgaben 281.703·86 Der Haupt¬ Stadtcasseamt Steyr, am 31. October 1898 Cassier: Paarfußer. Der Casse=Controlor: V. Jandaurek Der Herr Referent bemerkt, dass das Casse=Journal durch die Herren Gemeinderäthe Heindl und Reitter geprüft ind richtig befunden wurde — Z. 25.666 ur Kenntnis. 6. Der Herr Referent verliest folgenden Amtsbericht: „Von dem Hauptcassier der oberösterr. Landes=Ausstellung wurden am 16. November 1898 als Reinerträgnis dieser Ausstellung 3097 fl. 26 kr. erlegt. Nach dem am 14. November d. J. ge¬ fassten Beschlusse des Gesammtcomités wird das Reinerträgnie der Ausstellung in die Verwahrung und Verwaltung der Gemeinde Steyr übergeben, welche dasselbe fruchtbringend anzulegen hat Der dadurch geschaffene Fond darf nur für Ausstellungen oder Volksfeste verwendet werden, und es entscheidet über die Ver wendung der Gemeinderath nach freiem Ermessen. Der löbliche Gemeinderath wolle nun entscheiden, ob er die übergebene Summ in die Verwahrung und Verwaltung übernimmt und ob er sick für sich und seine Nachfolger verpflichtet, für die der Widmung entsprechende Verwendung Sorge zu tragen. Mittlerweile wurde dieser Fond in der hiesigen Sparcasse fruchtbringend angelegt, und es steht dem löblichen Gemeinderathe zu, zu entscheiden, ob diese Anlage entsprechend sei. Von den erlegten 3097 fl. 26 kr ind laut beiliegender Quittung an M. Klinglmayr für Ent¬ ernung eines Reservoirs vom Ausstellungsplatze zur Waffen¬ abrik 4 fl. bezahlt worden. Außerdem werden an diesen Font laut beiliegenden Rechnungen noch folgende Anforderungen ge stellt: 1. für die Berichtigung eines Diploms 70 kr., 2. Rechnung des M. Klinglmayr 32 fl. 60 kr., 3. Rechnung der Waffenfabrik 29 fl. 37 kr.; zusammen 66 fl. 67 kr. Von den ursprünglich er¬ legten 3097 fl. 26 kr. obige 66 fl. 67 kr. ab, verbleiben 3030 fl. 59 kr Der löbliche Gemeinderath wolle auch entscheiden, ob die ange¬ führten Rechnungen zu begleichen sind. — Steyr, 17. December 1898 Franz Gall, Stadtsecretär.“ die Section beantragt, der löbliche Gemeinderath wolle zur Begleichung der noch ausständigen Rechnungen seine Zu¬ stimmung geben und den sohin verbleibenden Ausstellungsfont per 3030 fl. 59 kr. in seine Verwahrung und Verwaltung über¬ nehmen, bezw. für die der Widmung entsprechende Verwendung dieses Fondes Sorge tragen. Einstimmig nach Antrag. Z. 24.824 7. Herr Franz Lavrencic ersucht um Wiederüberlassung der Wag= und Niederlagsgefälle, sowie des Ertrages der Schweine¬ chrägen um den bisherigen Pachtschilling von zusammen 1000 fl.

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