Ratsprotokoll vom 17. Jänner 1896

nämlich: dass die Gemeinde durch den Gasvertrag ohnehin gebunden ist, dass ein zweites oder drittes Elektricitätswerk in Steyr nicht existieren könne, und dass, nachdem die Elektricitäts=Gesellschaft eine Reihe von Zugeständnissen gemacht habe, es doch auch Pflicht der Gemeinde sei, den Bestand dieser Gesellschaft durch Fernehaltung einer Concurrenz zu sichern. Herr Gemeinderath Dr. Hochhauser verwahrt sich gegen den Vorwurf des Herrn Gemeinderathes Kautsch, dass das Comité die Tragweite der Vertragsbestimmungen nicht richtig erfasst und ein Monopol geschaffen habe, das die Gemeinde belastet. Die Ange¬ legenheit sei im Comité gründlich erörtert und übereinstimmend die Ansicht ausgesprochen worden, dass in dem Wortlaute des § 8 eine Gefährdung für die Gemeinde nicht vorliegt, weil durch den Bestand der Gasfabrik ohnehin eine Concurrenz besteht und die Elektricitäts¬ Gesellschaft in ihrem Rayon beschränkt ist, somit kein Monopol geschaffen wurde. Die Elektricitätswerke sind von den Geldern der Steyrer Bürger entstanden, und es müsse auch im Interesse der Gemeinde liegen, dass diese Gesellschaft lebensfähig bleibt. Nach weiterer kurzer Debatte zieht Herr Gemeinderath Kautsch seinen Antrag auf Eliminierung des § 8 insoweit zurück, dass ei nur mehr auf der Weglassung der Worte „elektrischer Kraftüber¬ tragung“ besteht. Referent Herr Vicebürgermeister Stigler glaubt, dem Antrage des Herrn Gemeinderathes Kautsch könnte dadurch Rechnung getragen werden, dass nach dem Passus „für elektrische Kraftübertragung“ noch die Worte beigefügt werden: „welche für elektrische Be¬ leuchtung dienen.“ Hierauf wird der § 8 mit der vom Herrn Referenten bean¬ tragten Modification einstimmig angenommen. § 9. Im allgemeinen verpflichtet sich die Actiengesellschaft der Elektricitätswerke, den Betrieb ihrer Werke gemäß der ihr von der k. k. Statthalterei vom 13. September 1894 ertheilten Concession und nach den Bestimmungen der eingangs namhaft gemachten gemeindeämtlichen Erledigungen zu leiten und zu führen und auf Wünsche, welche von Seite der Stadtgemeinde Steyr im öffentlichen Interesse geltend gemacht werden sollten, nach Thunlichkeit, Billig¬ keit und Möglichkeit stets Rücksicht zu nehmen. — Einstimmig ange¬ nommen. § 10. Ueber diesen Vertrag soll ein Notariatsact errichtet und derselbe zweifach ausgefertigt werden, wovon ein Exemplar die Stadtgemeinde Steyr und ein Exemplar die Actiengesellschaft der Elektricitätswerke erhält. Die Kosten dieses Vertrages sammt zwei¬ facher notarieller Ausfertigung tragen die Vertragschließenden zu gleichen Antheilen. — Einstimmig angenommen. Referent Herr Vicebürgermeister Stigler beantragt, die beiden Verträge gegen dem zu genehmigen, dass die Elektricitätsgesellschaft zur beantragten Abänderung des § 8 ihre Zustimmung gibt. — Dieser Antrag wird einstimmig angenommen. Referent Herr Vicebürgermeister Stigler bringt sodann folgende Anträge ein: 1. Der Herr Bürgermeister wird bevollmächtigt, die gegenständlichen Verträge zwischen der Stadtgemeinde Steyr und der Gesellschaft für Gasindustrie in Augsburg und zwischen derselben Gemeinde und der Actien=Gesellschaft Elektricitätswerke in Steyr abzuschließen und die legale Ausfertigung der Urkunden zu ver¬ anlass n. 2. Der Herr Bürgermeister wird ermächtigt, die in deu §§ 5. 6 und 8 des Vertrages mit der Gesellschaft für Gas=Industric in Augsburg vereinbarten Bestimmungen und Zusätze, sowie die Bestimmung der Verlängerung der Vertrags Concession um fünf Jahre den Gas=Verträgen vom 28. August 1864 und 24 October 1873 rechtskräftig einverleiben zu lassen. 3. Der Herr Bürgermeister wird ersucht, die obschwebende Anfechtungsklage gegen das schiedsrichterliche Urtheil im Beleuchtungsstreite zurückzuziehen. 4. Der Herr Bürger¬ meister wird ersucht, die Kosten dieser Anfechtungklage zu liquidieren und von der Gesellschaft für Elektricitätswerke, welche laut der dem Acte beiliegenden Zuschrift vom 15. December 1895 die Alleinzahlung derselben übernimmt, die Rückvergütung dieser Kosten einzuheben, 5. Der Herr Bürgermeister wird ermächtigt, die Kosten der Aus¬ fertigung der gegenständlichen Verträge zu liquidieren und die Rück¬ vergütung der halben Kosten der Vertrags=Errichtung zwischen der Gemeinde und der Gesellschaft „Elektricitätswerke“ von dei letzteren einheben zu lassen. 6. Nachdem laut Vertrags=Bestimmung die seit dem Jahre 1894 der Gesellschaft für Gasindustrie in Augsburg wegen mangelhafter Beleuchtung auferlegten Geldstrafen aufzuheben, beziehungsweise rückzuvergüten sind, so wird der Herr Bürgermeister ersucht, diese Verfügung unter Mittheilung an diese Gesellschaft vollziehen zu lassen. Diese Anträge werden gegen dem einstimmig angenommen, dafs die Durchführung derselben bis zum Einlangen der Zustimmung der Elektricitätswerke bezüglich der Abänderung des § 8 in suspenso bleibt. Herr Gemeinderath Ritzinger beantragt, dass dem Comité für die Ausgleichsverhandlungen für seine Mühewaltung der Dank des Gemeinderathes durch Erheben von den Sitzen ausgedrückt werde was einstimmig geschieht. Weiters bringt derselbe vor, dass bei den Reichsrathswahlen in den Gängen des Rathhauses sich oft folche Agitationen entfaltet haben, die unwürdige Seenen hervorriefen. Die Räume des Rathhauses sollten zu solchen Zwecken nicht ver¬ wendet werden, und er möchte den Herrn Bürgermeister ersuchen, dafür Sorge tragen zu wollen, dafs die Wähler unbeeinstufst zur Wahlurne schreiten können. Der Herr Vorsitzende bemerkt, er werde das Röthige ver¬ anlassen Hierauf Schluss der Sitzung.

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