Ratsprotokoll vom 17. Jänner 1896

bis 9. December 1895 noch keine Consumenten des elektrischen Lichtes waren; dabei ist es gleichgiltig, ob bei diesen Installationen die öffentlichen Straßen und Plätze des Stadtgebietes allein, oder auch die Realitäten und Grundstücke des privaten Eigenthum berührt werden sollen oder nicht, weshalb sich die Gemeinde ver pflichtet, in den öffentlichen Straßen und Plätzen der Stadt nock im sonstigen Stadtgebiete, weder die Führung neuer Drähte, noch die Aufstellung neuer Träger, Säulen und dergleichen zu elektrischen Beleutungszwecken zu gestatten, durch welche solchen Consumenten die bis 9. December 1895 elektrischen Strom zu Beleuchtungszwecken nicht bezogen haben, derselbe zugeführt werden würde. Es wir hiebei bestimmt, dass elekirischer Strom für solche Motoren, welch zu Beleuchtungsanlagen für Private dienen würden, die bis 9. De¬ cember 1895 nicht Abnehmer des elektrischen Lichtes waren, unten keinen Umständen abgegeben werden darf, dagegen ist die Stromab¬ gabe für andere Motoren nach keiner Richtung hin beschränkt. Jede Uebertretung dieser Bestimmungen, sowie jede Stromabgabe für neu Beleuchtungsanlagen bei solchen Privaten im Stadtgebiete, welch bis 9. December 1895 keine Abnehmer des elektrischen Stromes waren, wird eine an die Gesellschaft für Gasindustrie in Augsbur fallende Conventionalstrafe von ö. W. 100 fl. (hundert Gulden) oder 200 österr. Kronen für jede derart eingerichtete Glüh= oder Bogenlampe, sowie die sofortige Außerbetriebsetzung der Neuanlag zur Folge haben. Diese Bestimmungen haben während der ganzen Dauer des bestehenden Gasvertrages, also bis Ende December 191 ihre volle Giltigkeit; dem entgegen verpflichtet sich aber auch di Gesellschaft für Gasindustrie während der ganzen Vertragsdauer, also bis Ende December 1917, die Gaspreise auch für Private über den heutigen Stand derselben, also für Leuchtgas 12 kr., für Nutz gas 10 kr. per Cubikmeter nicht zu erhöhen. Demnach kann das Elektricitätswerk in Steyr an alle jene Privaten und deren Besitz¬ nachfolger, welche schon bis 9. December 1895 elektrischen Strom zu Beleuchtungszwecken bezogen haben, und die in dem diesem Vertrage als integrierendem Bestandtheile angeschlossenen notariell beglaubigten Buchauszuge mit dem Stande vom 9. December 1895 verzeichne erscheinen, solchen auch in Hinkunft liefern, und sind die bisherigen Consumenten in ihrem diesfälligen Bezuge unbeschränkt, also auch bezüglich des Ortes, neuerbauter Objecte, Anlagen und dergleichen und zwar sowohl hinsichtlich der Vertheilung des Lichtes in denselben, als auch der Anzahl der Lampen. Das Elektricitäts¬ werk ist daher auch in Hinkunft unter Beobachtung des § 2 des Vertrages berechtiget, solche schon am 9. December 1895 bestanden elektrische Beleuchtungsanlagen bei Privaten im Stadtgebiete zu vergrößern und auch neue Beleuchtungsanlagen an und in Objecten zu installieren und dorthin elektrischen Strom zur Beleuchtung zu liefern, welche solchen Privaten respective deren Besitznachfolgern eigenthümlich gehören, die am 9. December 1895 bereits Consumenten der elektrischen Beleuchtung waren und zwar ohne Beschränkung, ol diese Objecte sich bei der ursprünglichen Beleuchtungsanlage befinden oder in einem andern Orte des Stadtgebietes gelegen sind, oder von solchen Consumenten erst neu erworben oder erbaut werden Bezüglich der Stromabgabe zu Zwecken der Kraftübertragung allein ist das Elektricitätswerk sowohl innerhalb, als auch außerhalb des Stadtgebietes in keiner Weise beschränkt, nur sind bei neuen Leitungs anlagen zu diesem Zwecke, falls dieselben die öffentlichen Straßen der Stad Plätze, sowie die öffentlichen Gebäude und dergleichen — berühren, die Bestimmungen des § 2 maßgebend. Einstimmig angenommen Dagegen verpflichtet sich die Actiengesellschaft „Elek¬ S 4. tricitätswerke in Steyr“ gegenüber der Gemeinde vom 9. December 1895 angefangen bis zum Ablaufe des zwischen der Stadtgemeinde Steyn und der Gesellschaft für Gasindustrie in Augsburg bestehenden und bis Ende December 1917 verlängerten Vertrages über die Gas¬ Beleuchtung in Steyr keine neuen Beleuchtungsanlagen bei solcher Privaten im Stadtgebiete Steyr zu installieren und denselben elektrischen Strom zur Beleuchtung zu liefern, welche bis 9. De¬ cember 1895 noch keine Consumenten des elektrischen Lichtes waren dabei ist es gleichgiltig, ob bei diesen Installationen die öffentlichen Straßen und Plätze des Stadtgebietes allein, oder auch die Reali¬ täten und Grundstücke der Privaten berührt werden sollen oder nicht Unter den gleichen Umständen ist es dem Elekticitätswerke währen der Dauer des Gasvertrages, also bis Ende December 1917 auc nicht gestattet, bei Privaten, welche bis 9. December 1895 noch nicht Consumenten des elektrischen Lichtes waren, solche Motoren einzu¬ richten und elektrischen Strom für solche Motoren abzugeben, welche für Beleuchtungszwecke dienen würden, daher sich die Elektricitätswerk gegenüber der Gemeinde auch zur Einhaltung dieser Bestimmung verpflichten. Dagegen ist das Elektricitätswerk berechtigt, bei jeden Privaten im Stadtgebiete, welcher ohne Anschluss an das Leitungs netz der Elektricitätswerke in seinem Besitze eine elektrische Beleuchtun mittels eigener motorischer Kraft oder Accumulatoren einrichten will, solche Installationen ohne Anschluss an das Leitungsnetz auszuführer und die geladenen Accumulatoren zu liefern. Einstimmig ange nommen 5. Die Installationen zur elektrischen Beleuchtung und die Lichtlieferung außerhalb des Stadtgebietes unterliegt keiner Be schränkung; wenn aber diese Leitungen die öffentlichen Straßen und Plätze des Stadtgebietes berühren, dann sind die Bestimmungen det § 2 des Vertrages einzuhalten. Nach Ablauf des Gasvertrages, das ist mit Ende December 1917 hört die in den §§ 3 und 4 des gegen¬ ständlichen Vertrages normierte Beschränkung bezüglich der Er¬ weiterung und Stromlieferung zu Beleuchtungszwecken auf, und steht der Ausdehnung der Elektricitätswerke auch in dieser Richtung in freier Concurrenz inner= und außerhalb des Stadtgebietes, abe immer unter Beobachtung des § 2 dieses Vertrages nichts mehr im Wege. — Einstimmig angenommen. 5 § 6. Das Elektricitätswerk verpflichtet sich, diese vorstehenden Bestimmungen bezüglich der Erweiterung der bisherigen elektrischen Anlagen und bezüglich der neuen Installationen für Licht un Kraftübertragung genau einzuhalten und verbindet sich der Stadt gemeinde gegenüber, insbesondere während der Dauer des Gasver¬ trages, also bis Ende December 1917 für jede Uebertretung diese Bestimmungen, sowie für jede vertragswidrige Stromabgabe eine an die Gesellschaft für Gasindustrie in Augsburg fallende Con ventionalstrafe von ö. W. 100 fl. (hundert Gulden) = 200 österr Kronen für jede vertragswidrig eingerichtete Glüh= oder Bogenlampe an die Gemeinde Steyr zu bezahlen; auch ist die vertragswidrig er¬ richtete Neuanlage über Aufforderung der Stadtgemeinde ohne — Einstimmig angenommen. Verzug außer Betrieb zu setzen Sollte die Gesellschaft für Gasindustrie in Augsburg 7. einen Vertragsbruch constatieren und sich veranlasst sehen, eine im § 3 des zwischen ihr und der Stadtgemeinde Steyr bestehenden Vertrages festgesetzte Conventionalstrafe über die Gemeinde zu ver¬ hängen, so wird die Actiengesellschaft der Elektricitätswerke in Steyn die Gemeinde diesbezüglich klag= und schadlos halten. Die Gemeind ist jedoch verpflichtet, in jedem solchen Falle dem Elektricitätswerk hievon sofort Mittheilung zu machen und dasselbe zum Ersatze, das heißt zur Zahlung dieser Conventionalstrafe, also die Elektric täts¬ werke zur Vertretungsleistung aufzufordern. Bei sonstigem Rechts¬ kräftigwerden der Conventionalstrafe sind über das innerhal 14 Tagen vom Tage der erfolgten Mittheilung der Verhängung einer Conventionalstrafe an die Actiengesellschaft der Elektricitäts. werke von dieser zu stellende Verlangen von der Gemeinde jen Rechtsmittel, sei es als Klägerin oder Geklagte, gegen die Ver¬ hängung der Conventionalstrafe zu ergreifen, welche mit Rücksich auf den vorliegenden Fall zulässig erscheinen, und zwar auf Gefahr und Kosten der Elektricitätswerke. Im Falle des Rechtskräftigwerden einer solchen Conventionalstrafe verpflichten sich die Elektricitätswerke die Zahlung des verhängten Pönales sammt den allfälligen Kosten binnen vierzehn Tagen nach eingetretener Rechtskraft bei der Cassc der Stadtgemeinde Steyr zu leisten, widrigens die Zahlungsleistung ohne weiters mittelst Execution hereingebracht werden kann. In Ansehung der rechtskräftig ausgesprochenen Conventionalstrafer erklärt die Actiengesellschaft der Elektricitätswerke, dass dieser Ver¬ trag überdies gemäß § 3 der Notariats=Ordnung sofort vollstreckbau ein soll. Während der Zeit von der Verhängung einer Conventional strafe an bis zum Rechtskräftigwerden derselben darf aber die jerügte und zum Pönale Veranlassung gebende Neuanlage, Strom¬ leitung und dergleichen von dem Elektricitätswerke nicht betrieber Einstimmig angenommen — oder in Benützung gegeben werden. Zur Sicherung des Bestandes der Elektricitätswerke § 8. in Steyr während der Dauer des Gasvertrages bis Ende De cember 1917 verpflichtet sich die Stadtgemeinde Steyr gegenüber der Actiengesellschaft der Elektricitätswike innerhalb dieses Zeitraumes und bis zu dessen Ablauf keinem anderen Unternehmer zu gestatter die öffentlichen Plätze, Straßen, Gassen und dergleichen des Stadt¬ gebietes, sowie die öffentlichen Bauten der Gemeinde zur Aufstellung von Masten und Anbringung von Trägern zu elektrischen Be¬ leuchtungszwecken oder für elektrische Kraftübertragung, welche zu Beleuchtungszwecken dient, zu benützen, oder elektrische Leitungen zu diesen Zwecken in den Boden des Stadtgebietes zu legen oder über die öffentlichen Straßen und Plätze des Stadtgebietes zu führen. Die Elektricitätswerke sind in diesem Falle berechtigt, wenn eine olche Benützung des Stadtgebietes oder der öffentlichen Gebäud bewilligt werden würde, dagegen Protest zu erheben, und müssen solche etwa nach dem 9. December 1895 errichteten Anlagen ohne Verzug auf Kosten der Gemeinde wieder entfernt werden. Nach Ablauf des Gasvertrages mit Ende December 1917 hört diese Ver¬ pflichtung der Stadtgemeinde Steyr gegenüber dem Elektricitätswerke auf, und bleibt eine solche Gestattung der Benützung der öffentlichen Objecte der Stadt zu den gedachten Zwecken lediglich der Entscheidung der Stadtgemeinde Steyr vorbehalten. Dagegen ist die Actiengesellschaf für Elektricitätswerke nicht berechtigt, für die durch Bekämpfung eines Schadenfeuers oder von Wassernöthen an ihren wo immer angebrachter Installierungen, Stromleitungen, Säulen, Trägern und dergleichen verursachten Beschädigungen eine Vergütung von der Feuerweh oder von der Gemeinde zu verlangen. Die Ersatzansprüche der Elektricitätswerke gegenüber den an einem Schadenfeuer etwa Schuld tragenden werden dadurch aber nicht berührt. Herr Gemeinderath Kautsch ist mit der Fassung dieses Paragraphes nicht einverstanden, weil der Elektricitäts=Gesellschaf hiedurch ein Monopol eingeräumt und damit wieder dieselben trauriger Verhältnisse geschaffen würden, wie dies mit der Monopolisierun der Gasbeleuchtung der Fall war. Wenn der § 8 angenommer werde, so binde sich die Gemeinde und könne dieselbe von der künftigen Generation nichts anderes erwarten, als jenen Vorwur den die heutige Generation der Gemeinde bezüglich des früheren Gasvertrages macht. Er beantrage die Eliminierung dieser Vertrags¬ bestimmung Herr Gemeinderath Löhnert bemerkt, der § 8 enthalte aller¬ dings Privilegien für die Elektricitätswerke, aber nur bis zun Jahre 1917, und werde der Gemeinde durch diesen Paragraph nichts vergeben, weil dieselbe schon durch den Vertrag mit der Gasge¬ sellschaft sich verbindlich gemacht habe, keine andere Gesellschaft für elektrische Beleuchtung zuzulassen Herr Gemeinderath Kautsch erwidert, dass er diesen Para graph nicht so harmlos ansehe. Heute stehe man vor Erfahrungen und die solle man ausnützen. Es handle sich nicht bloß um ein Privilegium für elektrische Beleuchtung, sondern auch für elektrische Kraftübertragung und in diesem Punkte solle man sich nicht binden Herr Gemeinderath Erb erklärt, das Comité habe sich aus drei Gründen zur Aufnahme dieses Paragraphes bestimmt gefunden

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