Ratsprotokoll vom 23. Juni 1893

Die Section beantragt dem Ansuchen unter folgenden Bedingungen Folge zu geben, daß die Anbringung derselben nicht unmittelbar ober dem Mittelpfeiler oder Widerlager sondern in einer Entfernung von mindestens 3.0 m vom äusseren Pfeilerrand beziehungsweise Widerlager erfolgt; daß im Falle einer vorkommenden Aenderung oder grösseren Reparatur der Brückenconstruction sich die geehrte WaffenfabriksGesellschaft verpflichtet die Leitung über vorhergehende Aufforderung auf Ihre Kosten abzunehmen und wieder anzubringen dasselbe muß auch längstens binnen 14 Tagen geschehen, sobald der Gemeinderath oder dessen Rechtsnachfolger es verlangen, da dieser sich das Recht vorbehält, jederzeit in Rede stehende Bewilligung ohne Angabe der Gründe zu widerrufen, daß bei vorkommenden Katastrophen, Kriegsfall etc. durch Beschädigung oder Zerstörung der Leitung der Stadtgemeinde keine Ersatzkosten erwachsen und dieselbe

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