Ratsprotokoll vom 19. Mai 1893

men des Gesetzes betreffend den Hausierhandel, wider Erwarten noch länger verzögern sollte in Erwägung ziehen wird, in wieweit den Wünschen nach Einschränkung des Hausierhandels inzwischen im Verordnungswege durch locale Hausier-Verbothe herbeigefuhren entsprochen werden könne, Auf Grund dieses Ministerial-Entschlusses wurde denn auch laut Verordnung des hohen k.k. Handels Ministeriums im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern und der Finanzen vom 16. April 1893 R.G.Bl. unter N°. 63 auf Grund des § 10 des Kaiserlichen Patentes vom 4. September 1852 R. G.Bl. N°. 252 und des § 5 der Vollzugsvorschrift zu demselben der Hausierhandel im Gebiethe der Landeshauptstadt Linz vom 1. Juni d. Js. ab untersagt. Es ist eine bekannte Thatsache, daß von den Nachtheilen des Hausierhandels in erster Linie jene Städte am empfindlichsten getroffen werden, in welchem die Bevölkerungsziffer und die Erwerbs-Verhältnisse starkem Wechsel unterliegen. Eine solche Stadt ist wie allbekannt die Stadt Steyr, für deren Bewohner die Betriebsund Erwerbsverhältnisse der oesterreichischen Waffenfabrik maßgebend sind.

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