Ratsprotokoll vom 31. Juli 1891

in der Höhe von 80 xr von jeden im Stadtgemeindegebiethe Steyr verbrauchten Hectoliter Bier unabhängig von der Verzehrungssteuer und der Gradhältigkeit und ohne den Handelsverkehr zu treffen, für die Zeit der nächsten 5 Jahre ab 1. Jänner 1892. Die zweite Petition eventuell mit anderen Gemeinden in denen analoge Verhältnisse vorhanden sind, um Abänderung des Landesgesetzes vom 5. August 1880 Ges. u. Verordn. Bl. N°. 9 und zwar dahin, daß die Verbrauchsumlage auf Bier, zwar unabhängig von der Verzehrungssteuer (und den Handelsverkehr) jedoch mit Rücksicht auf die Gradhältigkeit des Bieres (nämlich Lager oder Märzen einerseits und Abzug oder Braunes andererseits) vorgeschrieben und eingehoben werden könne, in der Erwägung, daß eine Verbrauchsumlage ohne Rücksicht auf die Gradhältigkeit eine offenbare Ungerechtigkeit und Unbilligkeit ist, weil der Consument des viel billigeren Bieres also die ärmere Classe, dieselbe Last zu tragen hat als der Consument des theueren Bieres also die vermöglichere Classe und weil diese Art der Umlagen beziehungsweise Besteuerung den principiellen Grundsätzen unseres Steuerbemessungs-Systems widerspricht.

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