Ratsprotokoll vom 3. April 1891

27. August 1930 tritt für die Stadtgemeinde wieder das Recht ein die Gasfabrik gegen Bezahlung einer billigen Ablösungssumme übernehmen zu können und wird im beiderseitigen Einverständnisse diese Summe jetzt schon auf fl. 100,000.- mit Worten Einhunderttausend Gulden oest. Whr. festgesetzt. Will dieselbe davon Gebrauch machen, dann hat sie zwei Jahre vorher, also längstens am 27. August 1928 der Direction der Gasfabrik dieses schriftlich mitzutheilen. Erfolgt eine solche Anzeige nicht dann gilt der Vertrag auf weitere 12 Jahre als verlängert und nach Ablauf dieser zwölf Jahre (also einer GesammtVertragsdauer von 75 Jahren) ist die Gasfabrik unentgeldlich an die Stadtgemeinde abzutreten, wobei die Stadtgemeinde die entfallenden Uibertragungs-Taxen zu bezahlen hat. Die Gesellschaft für Gas Industrie oder ihre Besitznachfolger sind verpflichtet die Gas- Fabrik bis dahin stets in bestem betriebsfähigen Zustande zu erhalten. In beiden Fällen des Uiberganges der Gasfabrik in den Besitz der Stadtgemeinde ist dieselbe verpflichtet die vorhandenen Rohmaterialien, Nebenproducte und Vorräthe zur Vermehrung der Strassen-

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