Ratsprotokoll vom 3. April 1891

stimmung gemäß müssen daher die Localitäten des ersten Stockwerkes eine Höhe von mindestens 4.0 m erhalten wie sie auch für jene im 2. Stockwerke bestimmt ist. Es wird übrigens empfohlen die Localitäten sowohl im 1. als im 2. Stockwerke mit einer Höhe von 4.20 m herzustellen, wodurch der Luft- und Fassungsraum der Lehrzimmer entsprechend erhöht würde. Weiter empfiehlt es sich alle Lehrzimmer so groß anzulegen daß dieselben für die höchste zulässige Anzahl von Schülern, welche in einem Zimmer untergebracht werden dürfen nämlich für 80 hinreichenden Raum gewähren. Es sind aber unter Einhaltung des in dem § 8 des Erlasses des Landesschulrathes vom 13. Februar 1877 Zahl 194 (V.Bl. 1877 N°.10) bedingten Minimal Ausmasses von 3.7 m2 Luftraum für einen Schüler die projectirten Lehrzimmer nur für die nachstehende Anzahl von Schülern hinreichend u. zwar a. für die Mädchenschule für 332 b. für die Knabenschule 331 zusammen für 663 während sich das Erforderniß für 10 Classen á 80 Schüler für 800 Schüler herausstellt. Wenn auch dermalen in einzelnen Classen die Zahl von 80 Schülern nicht erreicht werden wird so erscheint es zweckmässig, um eine spätere Uiber-

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2