Ratsprotokoll vom 13. März 1891

ist dem Mildenversorgungsfonde beziehungsweise der Stadtgemeinde jederzeit der Zutritt gestattet insbesonders um etwaige Reparaturen an den Mauern des Bruderhaus-Anwesens jederzeit ungehindert vornehmen zu können, zu welchem Behufe zwei Meter von diesen Anwesen Wiese zu bleiben hat und hat die Stadtgemeinde diesbezüglich niemals eine Entschädigung zu leisten. Die Kosten der Errichtung des Pachtvertrages haben die Eheleute Rosenauer zu tragen, die Grenze wie sie heute besteht wird vom städtischen Bauamte vorher ordentlich vermarkt werden, etwaig bestehende Rechte der Anrainer werden durch diesen Vertrag nicht berührt, sondern bleiben nach wie vor bestehen. Dies die Aeusserung der Bausection. Zur Antragstellung bezüglich der Annahme der vorgeschlagenen Verpachtung erscheint die FinanzSection competent. Herr G.R. Dr. Hochhauser bemerkt, daß in dem Sectionsantrage von Rechten

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