Ratsprotokoll vom 5. September 1890

1880 Gesetz und Verordnungs-Blatt N° 9, um Erlassung eines Landesgesetzes bittlich zu werden, wie folgt: Die Stadtgemeinde Steyr sei während der, der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden fünf Jahre berechtiget, zur Bestreitung eines Theiles der durch die gewöhnlichen Einnahmen nicht bedeckten laufenden Auslagen zu Gemeindezwecken, eine Umlage von jedem im Stadtgebiethe Steyr verbrauchten Hectoliter Bier, ohne Rücksicht auf die Gradhältigkeit und die von denselben zu zahlende Verzehrungssteuer einzuheben und zwar bezüglich des in Stadt Steyr erzeugten Bieres im Betrage von 60 xr und bezüglich des auswärts erzeugten Bieres im Betrage von 1 fl. Durch diese Umlage darf jedoch wie bisher bloß der Verbrauch im Stadtgebiethe und nicht

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