Ratsprotokoll vom 24. Mai 1889

Der Maßtstab der Betheiligung wird sich nach der Länge der Dienstleistung, insbesondere in ununterbrochener Reihenfolge, nach dem Alter, nach dem Grade der Gebrechlichkeit, Unbescholtenheit und der Kopfzahl der Familie richten und bleibt auch für die Folge der reiflichen Uiberlegung der Gemeinde überlassen. Um mit den Betheiligungen weiter ausgreifen zu können wird bestimmt, daß keinem einzelnen Arbeiter aus diesem Fonde eine grössere Betheiligung als wochentlich 4 fl und keiner Frau eine grössere Betheiligung als wöchentlich 2 fl ÖW. ausgefolgt werden darf. Sollten im Verlaufe der Zeiten Arbeiter der Waffenfabrik nicht mehr vorhanden sein oder dieselbe auf eine so kleine Anzahl herabgeschmolzen, daß durch deren Betheiligung die Zinsen dieser Stiftung nicht mehr erschöpft werden, so sind die Erträgnisse dieser Stiftung

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