Ratsprotokoll vom 1. Februar 1888

nung nicht zu Grunde liegt, ist ungesetzlich, und es sind die gefaßten Beschlüsse ungiltig. Der Bürgermeister ist jedoch verpflichtet über schriftliches Einschreiten von wenigstens einem Drittheile der Gemeinderäthe eine Versammlung einzuberufen. Ich habe die heutige Sitzung sowohl aus eigener Initiative als auch über folgenden mir schriftliche übergebenen von 10 Mitgliedern des Gemeinderathes unterfertigten Antrag einberufen. Der Antrag des Fürsten Alois von Lichtenstein ist den Herren zur Genüge bekannt, die Tendenz des selben ebenfalls. Ich glaube daher zu dem Antrage sofort übergehen zu können, der mir von Seite der liberalen Gemeinderaths-Mitglieder übergeben worden ist. Derselbe lautet. Antrag: – Der Antrag des Fürsten Lichtenstein, welcher die Mitaufsichtund Oberleitung der Volksschule

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