Ratsprotokoll vom 22. Juli 1887

Kohlenhaufen liegen zu bleiben bis der Staub sich völlig niedergeschlagen hat. 3. Hat die Reinigung der Strasse der betreffende Gewerbetreibende allsogleich auf das Gründlichste vorzunehmen. 4. Darf durch das Abladen der Holzkohle keine Störung im Strassenverkehr verursacht werden und hat 5. der betreffende Gewerbetreibende seinen Nachbarn rechtzeitig vor, dem Abladen der Holzkohle hievon zu verständigen um dieselben in die Lage zu setzen sich durch Schliessen der Fenster und Thüren gegen den Kohlenstaub zu schützen. Herr G.R. Wilhelm Klein begründet diesen Antrag damit, daß bei Beachtung der gestellten Bedingungen die mit dem freien Abladen der Holzkohle verbundene Molestirung der

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