Ratsprotokoll vom 4. September 1885

der Inspector hat nach erfolgter definitiver Ernennung an Gehalt 600 fl nach 5 Jahren 650 fl und nach weiteren 5 Jahren bleibend 700 fl nebst Montur etc. 6. Gemäs § .49 des Gemeinde-Statutes wird nunmehr den Witwen nach Mitgliedern des Wachcorps insoferne dieselben bereits 10 Jahre gedient oder in Ausübung ihres Dienstes gestorben sind, die Pension nach den für Staatsdiener geltenden Normen gewährt werden. Die bisher üblichen Reverse überVerzichtleistung auf das Recht eines Pensionsanspruches haben zu entfallen. 7. Die Mitglieder der Wache haben je jeden 8ten Tag dienstfrei. 8. Auch die provisorischen Wachleute sind berechtigt als Distinction ein Streifchen am Aufschlag zu tragen.

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