Ratsprotokoll vom 27. Februar 1885

gen hat das Gesetz die Gewährung einer solchen Entschädigung aus Mitteln des Landes oder aus Mitteln eines zu bildenden VersicherungsVerbandes der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Schaffung eines solchen Thierseuchenfondes wie er bereits in Tyrol mit Erfolg besteht muß bei dem Umstande als sich der Besitzer durch einen geringen Beitrag, nämlich von jeden Stück Rindvieh jährlich einen Kreuzer und von jeden Stück Pferd, Esel oder Maulthiere jährlich sechs Kreuzer, vor grossen Verlusten schützen kann und überdies die Gefahr der Weiterverbreitung wesentlich veringert wird, wenigstens als wünschenswerth

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