Ratsprotokoll vom 27. Februar 1885

seuchenfondes für wünschenswerth bezeichnen. Diesem Antrag schließt sich auch Herr G. R. Karl Holub an. Herr G. R. Wilhelm Klein begründet diesen Antrag wie folgt: Auf Grund der Bestimmungen der Thierseuchengesetzgebung wird nur für diejenigen Thiere, welche über behördliche Anordnung zum Zwecke der Feststellung des Vorhandenseins einer ansteckenden Thierkrankheit mit Ausnahme der Wuthkrankheit getödtet werden dann für die wegen Rotzverdachtes getödteten, mit der Rotzkrankheit nicht behaftet befundenen Thiere aus dem Staatsschatze eine Vergütung des gemeinen Werthes geleistet, für die aber wirklich erkrankt gewesenen Thiere wird dem Besitzer keine Entschädigung gewährt; dage-

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