Ratsprotokoll vom 15. Februar 1884

Sollte diese Verordnung trotz ämtlicher Ermahnung nicht beachtet werden, so seien die hiefür verantwortlichen Hauseigenthümer beziehungsweise Partheien für ein unversperrt getroffenes Gewölbeschloß oder einem unversperrt getroffenen Gewöllbebalken mit je 50 xr, für ein unversperrt getroffenes Hausthor mit 1 fl und für eine unversperrt getroffene Gewölbethür mit 2 fl zu Gunsten des städt. Armenfondes zu bestrafen. Wird nach kurzer informativer Debatte einstimmig zum Beschlusse erhoben. 3. Amtsbericht: Nachdem die Vorarbeiten für die Militärtaxbemessung pro 1882 bereits ihrer Vollendung entgegen gehen und im nächsten Monate die commissionelle Bemessung stattzufinden hat, so wären gemäß § 8 des Militärtaxgesetzes und der Ministerial Verordnung vom 20. März 1881 von Seite

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