Ratsprotokoll vom 27. Juli 1883

durch einen von der Stadtvertretung hiezu bestimmten Architecten oder Baumeister auf Kosten meiner Gesellschaft ausgeführt werden. Bau und Betrieb des Schlachthauses stehen unter behördlicher Aufsicht. Zur Verzinsung und Amortisation des investirten Kapitals, wird von jedem Stück zur Schlachtung gebrachten Horn, Rind oder Borstenvieh eine kleine vorher mit der Communalbehörde vereinbarte Gebühr eingehoben. Nach Ablauf der Concessionsdauer übergeht das Schlachthaus sammt gesammten Fundus, ohne jede wie immer Namen habende Entschädigung in das freie Eigenthum der Gemeinde. Zur Entwerfung des Planes Bestimmung der Schlachtgebühr und Eintreten in die Verhandlung ist es vorher nöthig daß Sie nur beifolgenden Fragebogen mit ämtlicher Stampiglie versehen, so weit möglich beantwortet; ich übermittle diese Daten meiner Direction und erhalte in möglichster Bälde,

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