Ratsprotokoll vom 6. Juli 1883

1. Hat ein Unfall sofort oder binnen Jahresfrist den Tod eines Versicherten zur Folge, so wird für denselben der volle versicherte Betrag ausbezahlt, d. d. nach obigem Beispiel fl 1000. 2. Die gleiche Summe wird für den Verunglückten bezahlt, wenn die Verletzung eine ganz-Invalidität d. i. volle Erwerbsunfähigkeit, die Hälfte aber, wenn der Unfall eine halbInvalidität (§ 17 der Vers. Bed) zur Folge hat: 3. Beim 3. Grad der Invalidität d. i. bei solchen Verletzungen, welche einen minderen, jedoch immerhin bleibenden Nachtheil am Körper des Verletzten verursachten, werden für denselben je nach der Schwere der Verletzung 10-25 % vom versicherten Betrage ersetzt. In der Police würde auch die folgende Clausel Aufnahme finden. In diese Versicherung sind auch jene Unfälle einbezogen, von welchen die Versicherten bei Aufruhr oder Tumult betroffen werden sollten.

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