Ratsprotokoll vom 5. Jänner 1883

jede weitere Beitragsleistung ablehnte. Die Rechtssection gab ihr Gutachten dahin ab, daß das Ansuchen um Bezahlung obiger Rechnungen abzuweisen sei, da mit Rücksicht auf die gepflogenen Erhebungen ein rechtlicher Anspruch auf Vergütung der verrechneten Leistungen nicht besteht und auch die Wehrgrabenkommune jede weitere Beitragsleistung ablehne. Die Bausection schließt sich im Principe der Anschauung der Rechtssection an erlaubt sich jedoch an den löblichen Gemeinderath mit dem Vorschlage heranzutreten, den genannten Bauführern und zwar dem Herrn Franz Stohl den dritten Theil seiner Rechnung im Betrage von 130 fl 45 xr und dem Herrn Alois Menhart seine akkordirte Restforderung mit Einschluß der Kautionen und den drit-

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