Ratsprotokoll vom 13. Oktober 1882

Rechts der Gemeinde behauptet, sondern lediglich der zu Ungunsten der Wahl des Viktor Stigler lautende Inhalt der Statthalterei Entscheidung angefochten wird, so kann den Gemeinderathe nicht die Legitimation zur Beschwerdeführung gegen diese nicht die Rechte des Gemeinderathes betreffenden Entscheidung zuerkannt und muß daher die Beschwerde nach § 2 und 21 des Gesetzes vom 22. Oktober 1875.R Gbl, N. 36 ex 1876, ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden. Wien am 25. September 1882. Vom kk. Verwaltungsgerichtshofe Unterschrift unleserlich. Die Section stellt hierüber folgenden Antrag: Der löbliche Gemeinderath wolle vorliegen den Bescheid des kk. Verwaltungsgerichtshofes zur Kenntniß nehmen und das Amt beauftragen, an die hohe kk. Statthalterei das höfliche Ansuchen zu stellen, daß die mit dortämtlichen Erlasse vom 28. Juni 1882 Z. 7163 / II angeordnete, und bis zum Herablangen des Erkenntnisses des kk. Verwaltungsgerichtshofes aufgeschobene Neuwahl eines Gemeinderathes für den III. Wahlkörper mit Bezugnahme auf §. 40 des

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