Ratsprotokoll vom 29. August 1881

Derselbe hätte nunmehr zu lauten: §9. Für den Fall als dem Unternehmer während der Saison seitens der Gemeinde Vorstehung gestattet würde, Steyr zeitweise zu verlassen, hat jener zuvor der Gemeinde Vorstehung einen tauglichen Stellvertreter zur Genehmigung namhaft zu machen. Unter allen Verhältnissen jedoch also auch in dem Falle der eben erwähnten Stellvertretung bleibt der Unternehmer der Gemeinde für die genaue Erfüllung der Vertragsbedingnisse verantwortlich und haftend. Der Unternehmer hat für die genügende Beheitzung sämmtlicher Theaterlokalitäten und für eine entsprechende Beleuchtung soweitals thunlich mittelst Gas, sowohl der innern Räumlichkeiten als auch sämmtlicher Zugänge zu sorgen und jeder diesfälligen Weisung der Gemeinde Vorstehung unverzüglich nachzukommen. Insbesondere obliegt ihm auch die vorgeschriebene Beleuchtung der Gänge mittelst 12 Stück im Inventar befindlichen Öhllampen aus Rücksichten für die persönliche Sicherheit im Falle einer Feuersgefahr, ohne daß hiedurch etwa die Verpflichtung die Gänge mittelst

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