Ratsprotokoll vom 26. August 1881

18 des hiesigen Theaterpachtvertrages. §. 8 Der Unternehmer ist verpflichtet, die Theatergeschäfte während der ganzen Thea- terzeit persönlich zu leiten und seinen stän- digen Aufenthalt in Steyr zu nehmen, es ist ihm untersagt, ohne Bewilligung der Ge- meinde Vorstehung eine anderweitige Un- ternehmung einzugehen oder mit seiner Gesellschaft an anderen Orten Vorstel- lungen zu geben. §. 18. Als Caution für die genaue Zuhaltung aller Vertrags Bedingnisse hat der Unternehmer vor Eröffnung der Thea- ter Vorstellungen bei der Gemeinde Vorstehung eine Caution pr 300 fl im Baa- ren oder in Werthpapieren mit pupillar- mässiger Sicherheit zu erlegen. Diese Cau- tion gilt als Faustpfand für alle Forde- rungen, welche die Gemeinde gegen den Theater Unternehmer, sei es wegen Unterlassung in Erfüllung seiner Vertragsverbindlichkeiten sei es we-

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